Newsletter No. 006

NL006 “Cross-Shareholding” and Taxation of Dividends in Thailand (4 Seiten)

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I. Einleitung

„Cross-Shareholding“ bezeichnet das gegenseitige Halten von Beteiligungen zwischen zwei oder mehr Gesellschaften. Abhängig von der Höhe der Beteili­gung ergeben sich Unterschiede in der Besteue­rung der Dividenden, die sich vor allem aus Section 65 bis Abs. 10 des Reve­nue Codes („RC“) ableiten. Im Folgenden sollen diese Auswirkungen dargestellt wer­den.

II. Dividendenermittlung nach thailändischem Recht

Um die vom Nettogewinn ausschüttbare Dividende zu berechnen, sind zunächst 5% als Mindestreserve einzustellen bis 10% des registrierten Kapitals erreicht sind. Der sich hieraus ergebende Restbetrag unterliegt sodann bei Ausschüttung grundsätzlich 10% Quellensteuer.

III. Section 65 bis Abs. 10 RC

  1. Beteiligung unter 25% (Sec. 65 bis Abs. 10 S.1 RC)

Der Anteilsbesitz unter 25% stellt nach Sec. 65 bis Abs. 10 S.1 RC den Grundfall der Be­rechnung der ausschüttbaren Dividende dar.

In diesem Grundfall hat das empfangende Unternehmen die oben berechnete ausschüttbare Dividende zur Hälfte als steuer­pflichtiges Einkommen in seine Steuererklärung einzustellen. Sollte das die Dividende empfangende Unternehmen einen Gewinn erwirtschaften, so können die 10% Quellensteuer, die vom ausschüttenden Unternehmen bereits einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wurden, als Steuergutschrift (sog. „Tax Credit“) auf die zu zah­lende Körperschaftsteuer voll angerechnet werden. Andernfalls ist eine Rückforderung der überschießenden Quellensteuer möglich, faktisch aber sehr aufwendig.

  1. Anteilsbesitz über 25% (Sec. 65 bis Abs. 10 S.2 RC)

Für den Fall, dass ein thailändisches Unter­nehmen an einem anderen ausschüttenden thailändischen Unternehmen mehr als 25% der Anteile mit Stimmrecht hält und das aus­schüttende Unternehmen keine Anteile an dem Unternehmen hält, an das ausgeschüttet wird, kommt dem Unternehmen das Schach­telprivileg zugute. Die Dividende muss vom emp­fangenden Unternehmen nicht als steuerpflichti­ges Einkommen eingestellt werden und das ausschüttende Unternehmen muss keine Quellensteuer einbehalten.

Zusammenfassend müssen also die fol­genden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Das empfangende Unternehmen hält mehr als 25% der Anteile am ausschütten­den Unternehmen.
  • Die Anteile sind Anteile mit Stimmrecht.[1]
  • Das ausschüttende Unternehmen hält keine Anteile am empfangenden Unternehmen.

In Bezug auf den letzten Punkt (ausschüttendes Unternehmen hält keine Anteile am empfangenden Unternehmen) stellt sich die Frage, was gilt, wenn zwar am Tag der Dividendenausschüttung kein „Cross-Shareholding“ vorliegt, dies jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt während des Jahres, in dem die Dividendenausschüttung erfolgt, gegeben war.

Das thailändische Finanzamt betrachtet grundsätzlich das gesamte Steuerjahr, um zu bestimmen, ob „Cross-Shareholding“ vorliegt.

Der thailändische Supreme Court (Supreme Court Entscheidung Nr. 5733/2544) vertritt hingegen die Auffassung, dass das „Cross-Shareholding“ am Tag der Dividendenausschüttung vorliegen muss, nicht lediglich irgendwann während des Steuerjahres.

IV. Problematik des „Cross-Shareholding“

Liegt eine der oben genannten Voraussetzungen nicht vor, hat dies zur Folge, dass der Grundfall der Sec. 65 bis Abs. 10 RC Anwendung findet, d.h. beide Gesellschaften müssen jeweils die Hälfte der empfangenen Dividenden als Einkommen einstellen.

Wenn beide Gesellschaften, die gegenseitig Anteile „über Kreuz“ halten, Steuern auf die erhaltenen Dividenden zahlen, so dreht es sich im Kreis:

  • A zahlt eine Dividende an B.
  • B hat die Hälfte dieser Dividende als steuerpflichtiges Einkommen einzustellen und hierauf Steuern zu zahlen.
  • Aus seinem Nettogewinn zahlt B nun wiederum eine Dividende an A.
  • A hat die Hälfte dieser Dividende als Einkommen einzustellen und hierauf Steuern zu zahlen.

V. Beschränkung der Steuerbefreiung

Die Befreiung von der Dividendenbesteuerung wird grundsätzlich nur für Dividenden von thailändischen Gesellschaften gewährt. Sofern die Dividende von einer ausländischen Gesellschaft gezahlt wird, greift die Steuerbefreiung nicht, selbst wenn die ausländische Gesellschaft in Thailand Geschäfte tätigt (z.B. durch ein Branch Office).

Gemäß Royal Decree No. 442 sind unter den folgenden Voraussetzungen jedoch auch Dividenden, die eine thailändische Gesellschaft von einer ausländischen Gesellschaft erhält, von der Steuer befreit:

(1)  Eine nach thailändischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung hält mind. 25% der Anteile mit Stimmrecht an der ausländischen Gesellschaft.

(2)  Die thailändische Gesellschaft muss diese Anteile zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung seit mind. Sechs Monaten halten.

Zusätzlich hat das thailändische Finanzamt die folgenden Voraussetzungen aufgestellt:

(3)  Die Dividende muss aus Gewinnen stammen, die in dem Land der zahlenden Gesellschaft steuerpflichtig sind, und diese Steuer muss mind. 15% betragen.

(4)  Wichtig: Ob das Land der zahlenden Gesellschaft eine gesetzliche Reduzierung oder Befreiung von der Steuer gewährt, spielt keine Rolle.

Die Ratio hinter Royal Decree No. 442 ist es, Investitionen von thailändischen Gesellschaften im Ausland zu fördern.

Der Grund für die Schwelle von 15% bzgl. des Steuersatzes ist, dass das thailändische Finanzamt keine Investitionen in Steueroasen oder Niedrigsteuerländern fördern will.

VI. Ergebnis

„Cross-Shareholding“ kann naturgemäß in Konzernen auftreten, bietet jedoch auch interessante Möglichkeiten, die Beschränkungen des thailändischen Ausländerinvestitionsrechts wie folgt zu minimieren: Zwei thailändische Gesellschaften halten gegenseitig jeweils 51% ihrer Anteile, während die übrigen 49% jeweils von einem ausländischen Investor gehalten werden. Da die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der beiden thailändischen Gesellschaften von Thais gehalten wird, gelten beide Gesellschaften als in thailändischem Besitz und unterliegen daher nicht den Beschränkungen des Ausländerinvestitionsrechts, obwohl der ausländische Investor faktisch beide Gesellschaften kontrolliert.

Beim „Cross-Shareholding“ dürfen aller­dings die oben beschriebenen steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht gelassen werden.

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