Newsletter Nr. 109 (DE)

Synopse der Doppelbesteuerungsabkommen von Hongkong mit:

Reading Time: 7 minutes

I. Einleitung

 

Das Doppelbe­steue­rungsabkommen (DBA) zwischen Hong Kong und Österreich wurde am 25. Mai 2010 geschlossen und ist ab 2012 in Kraft getreten.

 

Am 22 März 2010 schloss Hong Kong mit den Niederlanden ein DBA ab, welches ebenfalls 2012 in Kraft getreten ist.

 

Das DBA zwischen Hong Kong und Belgien trat bereits 2004 in Kraft, das DBA mit Luxemburg in 2008.

 

Da das in Krafttreten der vier DBA relativ weit auseinander liegt, lohnt sich ein Ver­gleich der vier, da sich diese teilweise unterscheiden und deshalb für Unterneh­men verschiedene Möglichkeiten und steuerliche Gestaltungsmöglich­kei­ten bieten.

 

 1. Vergleich

a) Betriebsstätte

Grundsätzlich sind die Gewinne eines Unternehmens nur dort zu versteuern, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Das heißt, eine europäische Gesell­schaft hat ihren Gewinn in ihrem europäischen Sitzstaat zu versteuern, selbst wenn das Unternehmen mit Hong Kong oder einer Hong Kong Gesellschaft Geschäfts­beziehungen unterhält. Dies ändert sich aber, wenn die Gesellschaft in einer Art und Weise mit Hong Kong Geschäfte macht, so dass in Hong Kong eine Betriebsstätte der europäischen Gesellschaft entsteht. In diesem Zeit­punkt steht dem Staat, in dem sich die Betriebstätte befindet (Hong Kong), be­züglich des Gewinns dieser Betriebsstätte das Besteue­rungsrecht zu. Folg­lich ist die Frage, wann eine Betriebsstätte entsteht, für die Besteuerung von grundle­gender Bedeutung. Artikel 5 der DBA defi­niert den Begriff der Betriebs­stätte:

 

 

 

 

 

Offshore Gewinne

Für den Fall, dass eine Betriebsstätte in Hong Kong entstanden ist, stellt sich die Frage, ob und wie die dort generierten Gewinne in Hong Kong zu versteuern sind. Entscheidend für die finale Steuerfreiheit im Empfängerland ist, ob es für die Steuerfreistellung ausreichend ist, dass die Gewinne in Hong Kong theore­tisch steuerbar sind oder aber tatsächlich versteuert werden müssen („subject to tax clause“). Hier­bei kommt es bei den verschiedenen DBA zu erheblichen Unterschieden:

 

  • Luxemburg

Hat eine Luxemburger Gesellschaft in Hong Kong Aktivitäten ausgeführt und ist dadurch in Hong Kong eine Betriebstätte entstanden, so ist der Gewinn der Betriebsstätte in Luxemburg steuerfrei gestellt, wenn nach Hong Konger Steuer­recht theoretisch die Möglichkeit besteht, dass der Gewinn zu versteuern ist, Arti­kel 22.2 (a) des DBA:

 

“Where a resident of Luxembourg derives income or owns capital which, in accordance with the pro­visions of this Agreement, may be taxed in the Hong Kong SAR, Luxembourg shall….. ex­empt such income or capital from tax (…)”.

 

Zu beachten ist hierbei, dass rein auf die theoretische Möglichkeit abgestellt wird, dass der Gewinn in Hong Kong zu versteuern ist. Es ist nicht nötig, dass auf den Gewinn in Hong Kong tatsächlich Steuern gezahlt werden.

 

Dies ist vor allem im Lichte des nationalen Hong Konger Steuerrechts zu se­hen, nachdem in Hong Kong nicht wie in den meisten anderen Ländern das Prin­zip des Welteinkommens gilt, sondern das

 

Territorialprinzip. Nach Artikel 14 der Inland Revenue Ordinance sind Unternehmensgewinne nur zu versteu­ern, wenn diese in Hong Kong entstanden oder durch eine Tätigkeit in Hong Kong entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, liegen sogenannte „Offshore-“ Ge­winne vor, die in Hong Kong nicht besteuerbar sind.

 

Nach dem DBA sind diese Gewinne dann auch in Luxemburg nicht zu versteu­ern, da für Artikel 22.2 (a) des DBA die theoretische Möglichkeit der Besteue­rung in Hong Kong ausreichend ist und es nicht darauf ankommt, dass die Ge­winne tatsächlich der Steuerpflicht in Hong Kong unterfallen.

 

  • Belgien

Im Gegensatz zu Luxemburg ist für eine Steuerfreistellung der Gewinne der Hong Kong Betriebsstätte in Belgien die theoretische Möglichkeit der Besteue­rung der Gewinne in Hong Kong nicht ausreichend, es ist vielmehr nötig, dass die Gewinne in Hong Kong tatsächlich auch dort zu versteuern sind. Artikel 22.2(a) des Belgien- Hong Kong DBA sagt demgemäß:

 

“where a resident in Belgium derives elements of income, … which may be taxed in Hong Kong in accordance with the provisions of this Agreement, and which are taxed there, Belgium shall exempt such elements of income from tax but may, in calculating the amount of tax on the re­maining income of that resident, apply the rate of tax which would have been applica­ble if such income had not been exempted.”

 

Demgemäß müssen Offshore Gewinne der Hong Kong Betriebsstätte in Bel­gien versteuert wer­den, da diese in Hong Kong nicht steuerbar sind.

 

  • Niederlande

Nach dem DBA mit den Niederlanden sind die in Frage kom­menden (steuerfreien) Offshore Einkünfte aus Hong Kong dann in den Nie­derlanden steuerfrei gestellt, wenn diese nur in Hong Kong zu versteuern wä­ren.

 

Dies ergibt sich aus Artikel 21 Abs. 2 des DBA:

 

“However, where a resident of the Netherlands derives items of income which according to (…), para­graph 1 of Article 7(…) of this Agreement may be taxed or shall be tax­able only in the Hong Kong Special Administrative Region and are included in the basis re­ferred to in para­graph 1, the Netherlands shall exempt such items of income by allowing a reduc­tion of its tax.”

 

Dies bedeutet, dass es auch hier, wie bei dem DBA mit Luxemburg, lediglich dar­auf ankommt, dass die Unternehmensgewinne der Betriebsstätte theoretisch der Besteuerung in Hong Kong unterliegen könnten, so dass auch hier Offs­hore Gewinne  weder in Hong Kong noch in den Niederlanden zu versteuern wären.

 

  • Österreich

Nach dem DBA zwischen Hong Kong und Österreich sind Offshore Einkünfte dann in Österreich steuerfrei, wenn nach Hong Konger Steuer­recht die Möglichkeit besteht, dass der Gewinn zu versteuern ist und dieser auch tatsächlich in Hong Kong versteuert wird, Arti­kel 22.2 (a) des DBA:

 

”Where a resident of Austria derives income or own capital which, in accordance with (…) this Agreement, may be taxed in the Hong Kong Special Administrative Region and are subject to tax therein, Austria shall (…) exempt such income or capital from tax.”

 

Demgemäß müssen Offshore Gewinne der Hong Kong Betriebsstätte in Österreich, so wie auch in Bel­gien, versteuert wer­den, da diese in Hong Kong nicht steuerbar sind.

 

 

 

  1. Abschließende Bewertung

Die vier DBA stimmen in vielen Punkten überein, da sie alle auf dem Muster DBA der OECD basieren und nur in be­stimmten Teilen abgeändert wurden. Aller­dings bietet das Luxemburg DBA und das Niederlande DBA vor allem bei Offs­hore Gewinnen in Hong Kong einen großen Vorteil.

 

Von Luxemburg oder den Niederlanden aus besteht dann unter bestimmten Konstellationen die Möglichkeit, die steuerfreien Offshore Gewinne aufgrund von Europarecht wei­ter in andere EU Länder steuerfrei auszuschütten (Mutter-Tochter-Richtli­nie), so dass dies für europäische Unternehmen ein sehr attraktiver Weg sein kann, ihre Beteiligungen in Hong Kong und/oder Asien zu strukturieren.

 

We hope that we have been able to assist you with this information.
If you have any further questions, please contact us:

Lorenz & Partners Co., Ltd.

27th Floor, Bangkok City Tower, 179, S Sathorn Rd,

Thung Maha Mek, Sathon, Bangkok 10120

Email: [email protected]
www.lorenz-partners.com
+66 (0) 2 287 1882

error: Content is protected !!