Recht der Internationalen Wirtschaft

Regionale Vertriebszentren in Thailand 2020

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Steffen Kohrt, Rechtsanwalt, und Till Morstadt, Rechtsanwalt, beide Bangkok

Regionale Vertriebszentren in Thailand

 

Thailand ist aus vielfaltigen geostrategischen Gründen ein überaus interessanter Standort für Investoren aus dem Ausland. Der folgende Beitrag konzentriert sich auf die Darstellung, welchen rechtlichen Vorgaben die Vertriebsaktivitaten auslandischer Investoren in dem ostasiatischen Konigreich  unterliegen und nicht zuletzt welche Fordermaßnahmen in Anspruch genommen werden konnen.

 

I. Einleitung

 

Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass das Interesse an Neuinvestitionen im Ausland derzeit eher gering ist. Gerade jetzt sollten Unternehmen allerdings die Zeit nutzen, strategische Uberlegungen anzustellen und zu überlegen, wie sich Liefer- und Vertriebsketten sinnvoll erweitern lassen, nicht zuletzt um flexibler auf Krisen reagieren zu konnen. Thailand ist diesbezüglich nach wie vor ein sehr interessanter Standort. Dies liegt neben seiner zentralen Lage innerhalb der ASEAN-Staatengemeinschaft, seiner gut ausgebauten Infrastruktur und dem starken Binnenmarkt auch an den attraktiven Investitionsforderprogrammen. Thailand bietet zudem Zugang zu kostengünstigen und gut ausgebildeten Arbeitskraften, einen wettbewerbsfahigen Korperschaftsteuersatz (derzeit 20 %) und ein breites Netz an Freihandelsabkommen.

 

II. Investitionsrechtliche   Rahmenbedingungen

 

1. Allgemeines

Auslandische Investitionen werden in Thailand in der Regel über Kapitalgesellschaften strukturiert. In Thailand steht hierfür die sog. Company Limited (Co., Ltd.) zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine haftungsbeschrankte Kapitalgesellschaft, die im Wesentlichen mit der deutschen Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH) vergleichbar ist.

Auslandischen Investoren ist es jedoch nur in eng umgrenzten Bereichen moglich, Geschaftstatigkeiten in Thailand auszuführen. Der sog. Foreign Business Act regelt die Rahmenbedingungen, unter denen Auslander in Thailand geschaftlich aktiv werden konnen.1 Auslander im Sinne des Foreign Business Act sind alle  natürlichen Personen, die nicht die thailandische Staatsbürgerschaft besitzen, oder juristische Personen, die nicht in Thailand registriert sind, sowie juristische Personen, die zwar in Thailand registriert sind, deren Anteil aber zu 50 % oder mehr von den beiden zuvor genannten Personengruppen gehalten werden.2

 

Der Foreign Business Act regelt, dass es mehrheitlich auslandisch investierten Gesellschaften gar nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen moglich ist, in Thailand geschaftlich aktiv zu werden.3 Zur Abdeckung der genehmigungsfa- higen Geschaftsaktivtaten ist grundsatzlich die Einholung einer sog. Foreign Business License pro Geschaftsaktivitat erforderlich.4 Das komplexe und zeitintensive Antragsverfahren ist in thailandischer Sprache beim Ministry of Commerce zu durchlaufen. Neben einem Businessplan miissen besondere Griinde dafiir dargelegt werden, warum die Betatigung durch den auslandischen Investor positive Auswirkungen auf die thailandische Volkswirtschaft entfaltet und wie Know-how nach Thailand transferiert wird. Auch wenn die Anforderungen hier nicht allzu hoch sind, ist es wichtig, dies im Rahmen der Antragserstellung entsprechend darzustellen. In der Regel dauert der Genehmigungsprozess fiir eine Foreign Business License ca. vier bis sechs Monate.

Pro Foreign Business License ist ein Mindestkapital von 3 Mio. THB (ca. 85000 EUR) einzubezahlen, wobei das Ministry of Commerce das erforderliche Kapital in Abhangigkeit zu dem eingereichten Businessplan anheben kann.5 Die Kapitalanforderungen basieren auf den darin dargestellten durchschnittlichen jahrlichen Kosten, wobei 25 % hier- von als Kapital zu registrieren und innerhalb von sechs Monaten voll einzuzahlen sind.6

 

2. Vertriebsaktivitaten

Stellt das Unternehmen eigene Produkte in Thailand her, diirfen diese auch von der vollstandig auslandisch investierten Produktionsgesellschaft vertrieben werden, sodass es keiner investitionsrechtlichen Genehmigung bedarf. Dies gilt ebenso fiir den Export, der nicht den Beschrankungen des Foreign Business Act unterfallt.

Werden die vertriebenen Produkte jedoch nicht vom Unternehmen selbst in Thailand hergestellt, sind Einzel- und Großhandelsaktivitaten grundsatzlich nur erlaubt, wenn zuvor eine Foreign Business License eingeholt wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Definition der Vertriebsarten, da sich diese nicht vollstandig mit dem Allgemeinverstandnis decken:

  • Großhandel („Wholesale“) umfasst Verkaufe an Wiederverkaufer oder – soweit die Giiter in das Produkt einfließen –
  • Einzelhandel („Retail“) dagegen umfasst nur Verkaufe an Endnutzer (nicht zwangslaufig Verbraucher).

Dies fiihrt oft dazu, dass Unternehmen beide Aktivitaten betreiben, bspw. wenn Maschinen zum einen an Produzenten, die diese selbst nutzen („Retail“), zum anderen aber auch an

  • . Systemintegratoren  oder  Handler  verkauft   werden („Wholesale“).

Eine Ausnahme gilt fiir Unternehmen mit einem voll eingezahlten Eigenkapital in Hohe von  100 Mio. THB  (ca. 2,8 Mio. EUR) pro Vertriebsaktivitat. Sie bediirfen auch bei auslandischer   Anteilsmehrheit   keiner   Foreign   Business

License.7 Der Vorteil dieser Struktur liegt darin, dass nach der Registrierung der Kapitalerhohung ohne Weiteres mit der Ausiibung der Geschaftsaktivitat begonnen werden  kann. Das eingezahlte Kapital kann frei als Betriebskapital verwendet oder ggf. auch als Darlehen an das Mutterhaus zuriickgefiihrt werden. Fiir Letzteres ist allerdings grundsatzlich wiederum eine Foreign Business Licence erforderlich.

Sofern beabsichtigt ist, sowohl Einzel- als auch Großhandel zu betreiben, wird durch das Ministry of Commerce eine Foreign Business License jeweils nur fiir einen der beiden Vertriebskanale gewahrt, um zumindest einen der beiden Vertriebswege fiir thailandische Mitbewerber offen  zu halten. Insoweit ist/sind einer der beiden oder auch beide Vertriebskanale iiber eine Kapitalerhohung (100 Mio. THB  ca. 2,8 Mio. EUR pro Aktivitat) abzudecken.
Eine Großhandelslizenz lasst sich dariiber hinaus unter besonderen Voraussetzungen auch iiber das Board of Investment erlangen.

 

 

 

 

1.  Investitionsforderung durch das Board of Investment

Als Alternative zur Einholung einer Foreign Business License konnen auslandische Investoren ihre Geschaftsaktivitaten iiber eine Investitionsforderung durch das Board of Investment (BOI) strukturieren. Das BOI ist die Investitions- forderbehorde Thailands und bietet sowohl auslandischen als auch inlandischen Investoren Investitionserleichterun- gen.8

Fiir Unternehmen, die eine Investitionsforderung erhalten, besteht grundsatzlich die Moglichkeit, von den Beschrankungen des Foreign Business Act fiir Aktivitaten befreit zu werden, die von der jeweiligen Forderkategorie abgedeckt sind.9 Zudem werden, je nach Forderkategorie, zusatzliche Investitionsanreize gewahrt, wie z. B. Befreiung von der Korperschaftsteuer und Importzollen. Daneben werden grundsatzlich die folgenden nicht-steuerlichen Investitionsforderungen gewahrt:

  • Moglichkeit, die zugrunde liegende Kapitalgesellschaft voll in auslandischer Hand zu halten;
  • Moglichkeit, fiir Unternehmenszwecke Land zu erwerben;10
  • vereinfachtes Verfahren zur Beantragung von Visa und Arbeitserlaubnissen fiir auslandische Spezialisten;
  • Gewinne konnen ohne Einschrankungen repatriiert11

Im Gegensatz zum Antragsverfahren beim Ministry of Commerce ist das BOI-Verfahren investorenfreundlich ausgestaltet. Das Antragsverfahren wird in englischer Sprache durchgefiihrt. Bei sorgfaltiger Vorbereitung eines BOI-Antrages ist mit der Gewahrung einer Investitionsforderung innerhalb von ca. drei bis vier Monaten zu rechnen.

Im Rahmen von Vertriebsaktivitaten kommen die folgenden Forderkategorien in Betracht:

 

a)   Forderkategorie „Trade and Investment Support Office“

Die Forderkategorie „Trade and Investment Support Office“ (TISO) ermoglicht es Unternehmen, die Geschaftsaktivitaten

  • Markterkundung,
  • Großhandel mit Maschinen und Anlagen sowie deren Komponenten und After-Sales Services (allerdings kein isolierter Verkauf von Ersatzteilen an Endnutzer, da dies als Retail verstanden wird) iiber das BOI abzudecken.12

Die TISO-Forderung setzt voraus, dass ab dem dritten Jahr Verwaltungskosten   in   einer   Hohe    von    mindestens 10 Mio. THB (ca. 280000 EUR) pro Jahr nachgewiesen werden. Die zugrunde liegende Kapitalgesellschaft muss darüber hinaus  mit  einem  Mindestkapital  in  Hohe  von 1 Mio. THB (ca. 28000 EUR) ausgestattet werden und mindestens 1 Mio. THB in Anlagevermogen (Computer, Büroausstattung, Werkzeuge etc.) investiert haben.13 Einzelheiten hangen allerdings vom Businessplan ab, insbesondere dem zu erwartenden Transaktionsvolumen.

Die TISO-Forderung unterliegt der Fordergruppe B2 und gewahrt nur die vorbenannten nicht-steuerlichen Anreize. Soweit weitere Aktivitaten, wie beispielsweise Einzelhandel, ausgefiihrt werden sollen, muss hierfiir wiederum eine Foreign Business License eingeholt oder das Kapital entsprechend erhoht werden.

 

a)   Forderkategorie „International Business Center“

Fiir Unternehmen, die beabsichtigen, sowohl Produkte in Thailand als auch iiberregional zu vertreiben, ist die Forderkategorie „International Business Center“ (IBC) von Interesse.14 Projekte in dieser Forderkategorie erhalten neben den vom BOI gewahrten Investitionserleichterungen ab einer gewissen Große zusatzlich Steuererleichterungen, die vom Revenue Department gewahrt werden.

 

aa) Investitionsforderung durch das Board of Investment

Um in den Genuss der BOI-Forderung zu kommen, muss die Kapitalgesellschaft ein registriertes und einbezahltes Stammkapital in einer Hohe von mindestens 10 Mio. THB (ca. 280000 EUR) nachweisen sowie mindestens 10 qualifizierte Arbeitskrafte beschaftigen.15 Die folgenden Geschaftstatigkeiten des IBC werden vom BOI gefordert:

  1. Allgemeine Geschaftsfiihrung, Geschaftsplanung und geschaftliche Zusammenarbeit,
  2. Beschaffung von Rohmaterialien und Teilen,
  3. Forschung und Entwicklung von Produkten,
  4. technischer Support,
  5. Marketing und Verkaufsforderung,
  6. Personalmanagement und -training,
  7. Finanzberatung,
  8. Wirtschafts- und Investitionsanalyse und -forschung,
  9. Kreditmanagement und -kontrolle,
  10. Finanzmanagement als Treasury Center,
  11. internationale Handelstatigkeit (Groß- und Einzelhandel),
  12. Großhandelsaktivitaten innerhalb Thailands,
  13. andere unterstiitzende Dienstleistungen, die vom Revenue Department festgelegt

 

Ein IBC muss mindestens eine der unter (1)–(10) genannten Dienstleistungen an verbundene Unternehmen in mindestens einem  Land außerhalb Thailands  erbringen. Weitere Geschaftsaktivitaten waren wiederum iiber eine Foreign Business License, eine zusatzliche BOI-Forderung oder eine Kapitalerhohung abzudecken.

Die gewahrte Investitionsforderung gehort der Kategorie B1 an.16 Hierzu zahlt neben den vorgenannten nicht-steuerli- chen Forderungen auch die Ausnahme von Einfuhrzollen fiir die Einfuhr von Geraten.

 

bb) Steuerforderung durch das Revenue Department

Das thailandische Revenue Department gewahrt IBCs unter den folgenden Voraussetzungen Steuervergiinstigungen:17

  • Mindestkapitalisierung der IBC-Gesellschaft (10 THB

– ca. 280000 EUR);18

  • jahrliche Kosten (ausgenommen sind Verkaufskosten) in Thailand in einer Hohe von mindestens 60 THB (ca. 1,7 Mio. EUR);19
  • Beschaftigung von mindestens zehn qualifizierten Arbeitskraften;20
  • die Beantragung erfolgt – anders als bei anderen BOI-Antra- gen – beim Revenue 21

Es werden u. a. die folgenden Steuervergiinstigungen fiir einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren gewahrt:22

(1) Gewinne aus der Erbringung von Dienstleistungen an verbundene Unternehmen unterliegen statt dem Regelsteuersatz von 20 % einem gestaffelten Korperschaftsteuersatz

(2) Dividenden, die das IBC von verbundenen Unternehmen erhlt, sind krperschaftsteuerbefreit.24

(3) Dividenden, die an im Ausland ansssige und in Thailand nicht geschftlich ttige Gesellschafter des IBC gezahlt werden, sind quellensteuerbefreit, sofern diese Dividenden aus krperschaftsteuerbefreitem Einkommen des IBC stammen.25

(4) Zinsen, die an auslndische Unternehmen gezahlt werden, sind quellensteuerbefreit, sofern das zugrundeliegende Darlehen vom IBC aufgenommen wurde, um selbst Darlehen an verbundene Unternehmen innerhalb oder außerhalb Thailands zu gewhren.26

(5) Einkommen aus der Erbringung von Finanzdienstleistungen unterliegt nicht der Specific Business Tax (eine besondere Form der Gewerbesteuer).27
Gewinne aus Handelsaktivitten sind nicht steuerlich gefrdert.

Fr den Fall, dass eine IBC-Gesellschaft die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfllt, entfallen die Steuererleichterungen rckwirkend fr das jeweilige Geschftsjahr.28 Vor diesem Hintergrund sollten diese Vorgaben im Rahmen der Investitionsplanung und -durchfhrung streng beachtet werden.
Unternehmen, die zuvor eine Steuerfrderung in den Vorgnger-Kategorien Regional Operating Headquarters, International Headquarters oder International Trading Centre erhalten haben, knnen die oben genannten Privilegien beantragen, sofern sie die fr IBC geltenden Voraussetzungen erfllen. Fr diese Unternehmen gilt jedoch die Besonderheit, dass sie die Voraussetzungen in jedem Geschftsjahr erfllen mssen, da die Privilegien ansonsten
ab dem ersten Jahr (retroaktiv) widerrufen werden knnen.29 Festangestellte auslndische Mitarbeiter des IBC, die die folgenden Voraussetzungen erfllen, knnen eine Steuererleichterung in Form einer Pauschalbesteuerung des Gehalts in Hhe von 15% beantragen:30

(1) Sofern das Unternehmen neben der IBC-Ttigkeit und/oder der internationalen Handelsttigkeit noch weitere Geschftsttigkeiten ausbt, mssen die IBC-Ttigkeit und/ oder die internationale Handelsttigkeit mindestens 70% der Gesamteinnahmen ausmachen.

(2) Der Auslnder muss mindestens 180 Tage pro Jahr in Thailand leben, d. h. einen Steuerwohnsitz in Thailand begrndet haben.

(3) Der Auslnder muss vom IBC ein durchschnittliches Monatseinkommen in Hhe von 200 000 THB (ca. 5700 EUR) beziehen.

(4) Der Auslnder muss eine Arbeitserlaubnis als qualifizierter Experte vom Department of Empoloyment des Ministry of Labour erhalten haben.
Die Pauschalbesteuerung ist gerade fr Geschftsfhrungspersonal von großem Interesse, da hier ein besonders hohes Steuereinsparpotential besteht.31 Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen der Pauschalbesteuerung keine abzugsfhi gen Aufwendungen und Steuerfreibetrge geltend gemacht
werden knnen.3

 

III. Zusammenfassung

 

Thailands geografische Lage inmitten der ASEAN-Staaten, seine gut ausgebaute Infrastruktur und eine investorenfreundliche Politik sprechen fiir den Investitionsstandort Thailand, insbesondere fiir Unternehmen, die in ASEAN aktiv werden wollen, um bspw. ein Gegengewicht zu Aktivita- ten in China zu schaffen. Das thailandische BOI bietet eine Vielzahl von Investitionsforderungen, die den Aufbau einer regionalen Vertriebsstruktur in Thailand begiinstigen: Zum einen lassen sich auslandische Direktinvestitionen im Regel- fall iiber das BOI so strukturieren, dass sie vollstandig in auslandischer Hand gehalten werden konnen (fully foreignowned). Zum anderen werden je nach Geschaftsaktivitat und Große attraktive Steuervergiinstigungen gewahrt. Je nach geplanter Aktivitat kann der Griindungs- und Genehmigungsprozess recht aufwendig sein. Einmal abgeschlossen, sind die administrativen Erfordernisse jedoch gering.

 

 

Thomas Kollruss, Frankfurt a.M.

Steuerautonomie der Mitgliedstaaten und asymmetrische Verlustverrechnungspflicht

Eine exemplarische Analyse anhand der deutschen Gewerbesteuer

 

IV.  Ausgangslage und Fragestellung

 

Nach der EuGH-Entscheidung Timac Agro (C-388/14)1 gingen die herrschende Meinung und der Bundesfinanzhof2 davon aus, dass finale Verluste aus reinen DBA-Freistellungs betriebsstatten in Deutschland unionsrechtlich nicht abgezogen werden miissen. Aus der ergangenen Entscheidung Bevola/Trock (C-650/16)3 zu einem danischen Stammhaus mit finnischer Betriebsstatte scheint nunmehr Gegenteiliges zu folgen. In der Literatur werden die Implikationen dieser Entscheidung kontrovers diskutiert.4 Auf Basis der Bevola/ Trock-Entscheidung hat sich das FG Hessen jiingst fiir einen Abzug finaler Verluste aus einer englischen DBA-Freistel- lungsbetriebsstatte beim deutschen Stammhaus ausgespro- chen und die Revision an den BFH zugelassen.5 Die erstinstanzliche Rechtsprechung6 spricht sich sogar fiir den Abzug der finalen Verluste aus auslandischen Betriebsstatten bei der Gewerbesteuer des deutschen Stammhauses aus, obgleich Deutschland gewerbesteuerlich iiber auslandische Betriebsstatten unilateral und von Anfang an keine Steuerhoheit ausiibt und nach dem Territorialitatsprinzip7 besteuert. Im Wesentlichen stützt die erstinstanzliche Rechtsprechung ihre Entscheidung auf  den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit. So

 

 

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