I. Einleitung
Mit dem folgenden Newsletter möchten wir Sie über die neuesten rechtlichen Entwicklungen sowie aktuelle Rechtsprechung in Hongkong und China informieren. Dabei wird insbesondere auf neuere Entscheidungen zum Schiedsverfahren und Arbeitsrecht sowie auf die Einführung des „Vertrags zugunsten Dritter“ in Hongkong Bezug genommen.
II. Schiedsverfahren
Die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, gerade im internationalen Geschäftsverkehr, erfolgt in Hongkong und China oft im Wege der Durchführung eines Schiedsverfahrens, vor allem bei Streitigkeiten mit hohen Streitwerten (über 200.000 USD). Eine Inanspruchnahme staatlicher Gerichte stellt oftmals keine geeignete Alternative dar, da dies meist mit höherem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist. Ein weiterer Vorteil des Schiedsverfahrens ist der Ausschluss der Öffentlichkeit und die Vertraulichkeit der Verhandlungen und des Urteils. Dadurch können Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse effektiv geschützt werden. Die wachsende Bedeutung des Schiedsverfahrens spiegelt sich auch in der aktuellen Rechtsprechung wider.
- Schiedsgerichtsklausel
a) Hintergrund
Im Fall „Judger vs. Kroman“ (Az. HCCT 6/ 2015) hatten die Parteien (ein Hongkonger Schiffseigner und ein türkisches Unternehmen) vertraglich vereinbart, dass Rechtsstreitigen vor einem Schiedsgericht in
Hongkong ausgetragen werden sollen (sog. „arbitration clause“). Das türkische Unternehmen machte nach Empfang der Schiffsladung Schäden der gelieferten Ware geltend und erhob Klage vor einem türkischen Gericht. Daraufhin beantragte der Schiffseigner beim Hongkonger Court of First Instance („CFI“) den Erlass einer einstweiligen Untersagung der vertragswidrigen Prozessführung im Ausland (sog. „anti-suit injunction“).
b) Entscheidung
Der CFI musste zunächst die strittige Frage der eigenen Zuständigkeit klären. Da Streitgegenstand die vereinbarte Schiedsgerichtsklausel war, wurde die eigene Entscheidungskompetenz auf zwei verschiedene nationale Rechtsquellen gestützt, einmal auf das speziell für Schiedsverfahren geltende Gesetz, die sog. Arbitration Ordinance (Section 45(2)) (Cap. 609), sowie auf allgemeines Verfahrensrecht, die sog. High Court Ordinance (Section 21 L) (Cap. 4).
In der Sache selbst gab der CFI dem Antrag statt und untersagte dem türkischen Antragsgegner die Prozessführung außerhalb Hongkongs, da dies der ausdrücklich vereinbarten Schiedsgerichtsklausel widersprach. Da das Urteil des Hongkonger Gerichts allerdings keine exterritoriale Wirkung hat, steht es dem türkischen Partner frei, die Klage in der Türkei weiter zu betreiben, was unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass am Ende ein Urteil eines türkischen Gerichts steht sowie (sollte der Hongkonger Schiffseigner ein Schiedsverfahren in Hongkong durchführen) eine Schieds-gerichtsentscheidung.
- Vollstreckung chinesischer Schiedssprüche in Hongkong
a) Hintergrund
Nach Abschluss eines Kaufvertrages bzgl. einer in China belegenen Immobilie veräußerte die Verkäuferin (Frau Ho) vertragswidrig das Kaufobjekt an einen Dritten. Sowohl der ursprüngliche Käufer als auch der beteiligte Immobilienmakler führten daraufhin ein Schiedsverfahren gegen Frau Ho vor einem chinesischen Schiedsgericht, der Guangzhou Arbitration Commission. Dieses erließ zugunsten der beiden Antragssteller zwei Schiedssprüche, sog. mainland awards, da die Antragsgegnerin zu der Verhandlung nicht erschienen war. Die Antragsteller begehrten sodann die Vollstreckung dieser beiden Titel gegen Frau Ho in Hongkong.
Eine solche Vollstreckung chinesischer Schiedssprüche ist nach Hongkonger Recht grundsätzlich möglich und ausdrücklich geregelt, vgl. Section 92 ff. Arbitration Ordinance. Voraussetzung ist hiernach, dass zunächst ein Vollstreckungsbescheid (sog. „enforcement order“) beim Hongkonger CFI beantragt wird.
Ein solcher Vollstreckungsbescheid wurde vorliegend vom CFI antragsgemäß erlassen. Frau Ho wendete sich sodann gegen die Schiedssprüche selbst, indem sie Klage beim zuständigen chinesischen Gericht einlegte, dem Guangzhou Intermediate People`s Court. Sie machte geltend, dass ihr aufgrund fehlerhafter Bekanntmachung des Anhörungstermins (falsche Adresse) eine Teilnahme am Schiedsverfahren nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers seien die Schiedssprüche aufzuheben.
Die Klage wurde abgewiesen, da die Beklagte tatsächlich Kenntnis von der Mitteilung erlangt hatte, was nach chinesischem Schiedsverfahrensrecht zur Heilung des Zustellungsmangels führt.
Daraufhin legte Frau Ho Rechtsbehelf gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid beim Hongkonger CFI ein.
b) Entscheidung
Der CFI gab dem Rechtsbehelf statt und verwarf den Vollstreckungsbescheid. Dabei stützte das Gericht seine Entscheidung auf Hongkonger Schiedsverfahrensrecht. Nach Section 95(2)(c) Arbitration Ordinance kann die Vollstreckung chinesischer Schiedssprüche u.a. dann abgelehnt werden, wenn einer Partei des Schiedsverfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Der CFI sah vorliegend diese Voraussetzungen als gegeben an und traf damit eine den chinesischen Gerichten widersprechende Entscheidung.
Die beiden Schiedssprüche gegen Frau Ho konnten somit, jedenfalls in Hongkong, nicht vollstreckt werden.
c) Bedeutung
Um chinesische Schiedssprüche in Hongkong vollstrecken zu können, sollten diese im Einklang nicht nur mit chinesischem, sondern auch mit Hongkonger Schiedsverfahrensrecht ergehen. Denn der Fall zeigt, dass ein und derselbe Sachverhalt von chinesischen und Hongkonger Gerichten unter Umständen unterschiedlich beurteilt wird. Insbesondere ist daher auf eine ordnungsmäße Bekanntmachung des Anhörungstermins zum Schiedsverfahren zu achten.
- Sicherung der Vollstreckung einer Seeforderung trotz Schiedsspruch
a) Hintergrund
Der Kläger (ein Schiffseigner) und der Beklagte schlossen einen Schiffsmietvertrag über 5 Jahre. Vereinbart wurde, dass Rechtsstreitigkeiten vor einem Londoner Schiedsgericht ausgetragen werden sollen. Der Beklagte kam mit Zahlung der Schiffsmieten in Rückstand, woraufhin der Kläger ein Schiedsverfahren anstrengte und schließlich einen Schiedsspruch zu seinen Gunsten erhielt.
In der Folge beantragte er beim CFI, ein in Hongkong vor Anker liegendes Schiff des Beklagten im Wege des dinglichen Arrests zu beschlagnahmen, um so die Vollstreckung seiner Mietforderung zu sichern. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts stützte er auf Section 12A(2)(h) High Court Ordinance, wonach für bestimmte Forderungen mit maritimem Bezug (sog. Seeforderungen oder „maritime claims“) der CFI zur Entscheidung befugt ist (sog. „admiralty jurisdiction“).
Der Beklagte wendete sich gegen den Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme. Er machte geltend, mit Erteilung des Schiedsspruchs habe die ursprüngliche Seeforderung keinen Bestand mehr. Diese sei vielmehr im Schiedsspruch aufgegangen. Damit liege auch keine Forderung nach Section 12A(2) HCO mehr vor, sodass bereits die sachliche Zuständigkeit des CFI für derartige Anordnungen nicht mehr bestehe. Zudem sei das Recht auf vorläufige Sicherungsmaßnahmen nur bis zur Erteilung eines Schiedsspruches gegeben und entfalle danach.
b) Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die ursprüngliche Seeforderung trotz Schiedsspruchs bis zur Befriedigung des Gläubigers fortbestehe. Daher sei sowohl die Zuständigkeit des Gerichts als auch die Möglichkeit eröffnet, zur Vollstreckungssicherung erforderliche Maßnahmen, wie vorliegend die Beschlagnahme von Gütern des Beklagten, zu beantragen.
c) Bedeutung
Diese neue Entscheidung verschafft Inhabern von maritimen Schiedssprüchen ein erhebliches Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen. In der Vergangenheit scheiterten derartige Begehren der Gläubiger deshalb, weil die jeweiligen Arrestanträge fälschlicherweise auf die Schiedssprüche und nicht auf die ursprüngliche Seeforderung gestützt wurden.
III. Vertrag zugunsten Dritter
Das nach deutschem Recht bestehende Rechtsinstitut des Vertrages zugunsten Dritter gem. §§ 328 f. BGB wird in ähnlicher Form auch Bestandteil der Hongkonger Rechtsordnung. Ein im Dezember 2014 verabschiedetes Gesetz, die sog. Contracts Ordinance No. 17 (Cap. 623), soll im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten.
- Bisherige Rechtslage
Bisher galt der im Common Law geltende Grundsatz, dass Verträge nur Rechtswirkungen zwischen den Vertragsparteien entfalten können („privity of contract“). Es war den Parteien somit nicht möglich, einem Dritten durch Vertrag Rechte zu gewähren.
Folglich konnte eine gewollte Drittbegünstigung bisher nur über Hilfskonstruktionen erreicht werden, wie z.B. durch einseitige Absichtserklärungen, Vertreterverträge, verbundene Verträge etc.
- Neue Rechtslage
Nunmehr können Parteien eines Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen Rechte zugunsten Dritter begründen.
a) Voraussetzungen
Ein Dritter kann vertragliche Rechte geltend machen, wenn
- dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist, oder
- alleiniger Zweck des Vertrages die Drittbegünstigung ist und
- eine genaue Bezeichnung des Begünstigten Dabei kann u.U. eine Gruppenbezeichnung ausreichen sofern eine Individualisierung möglich ist, so z.B. bei allen Arbeitnehmern eines Betriebes, Bewohnern eines Gebäudes, Nutzern einer Software etc.
b) Rechtsfolge
Der Dritte wird wie eine Vertragspartei behandelt. Neben den ausdrücklich bestimmten Primäransprüchen kann der Dritte ggf. auch Sekundäransprüche geltend machen (z.B. auf Schadensersatz). Zur Durchsetzung dieser Rechte stehen dem Dritten dieselben Möglichkeiten wie den Vertragsparteien zur Verfügung (Klage, einstweiliger Rechtsschutz etc.). Der Dritte ist jedoch auch an die übrigen Regelungen des Vertrages gebunden, die beispielsweise ein bestimmtes Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten vorschreiben (Gutachter, Mediator, Schiedsverfahren, Gerichtsstand etc.).
c) Einschränkung der Drittrechte
Sollten die Vertragsparteien ursprünglich eingeräumte Drittrechte nachträglich ändern oder einschränken wollen, so kann ggf. die Zustimmung des Dritten erforderlich sein. Dies gilt u.a. dann, wenn
- der Dritte die Begünstigung bereits gebilligt hat und
- die Billigung der versprechenden Vertragspartei mündlich oder schriftlich mitgeteilt
Für die Praxis ist daher empfehlenswert, dass der Dritte seine Rechte frühzeitig absichert, indem er unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung und Kenntnisnahme von der Begünstigung dem Versprechenden eine ausdrückliche Mitteilung in Schriftform zukommen lässt.
d) Keine Verpflichtung zulasten Dritter
Verpflichtungen zulasten Dritter sind dagegen, genau wie nach deutschen Recht, nach wie vor unzulässig.
c) Ausschluss
Für bestimmte Vertragstypen sind die neuen Regelungen ausgeschlossen. Dies gilt z.B. für Wechsel, bestimmte See- und Luftfrachtverträge, oder Verträge betreffend Grundeigentum.
- Praxisfolgen
Mit der Einführung des Rechtsinstituts des Vertrages zugunsten Dritter werden die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten künftig erweitert:
Beispiele:
- Ein Lieferant kann z.B. nicht mehr nur die eigene Haftung, sondern auch die der Mitarbeiter, Vertreter und Vertragshändler etc. gegenüber dem Empfänger durch Vertrag ausschließen.
- Schenken Kinder ihren Eltern eine Urlaubsreise, so können die Eltern bei Schlechtleistung des Reiseveranstalters zukünftig selbst klagen.
- Krankenversicherungen von Arbeitgebern zugunsten der Arbeitnehmer beziehen oft auch deren Angehörige mit ein. Die Angehörigen können nun ihren Anspruch gegen den Versicherer selbst im eigenen Namen geltend machen, was bisher nicht möglich war.
Beabsichtigen die Vertragsparteien dagegen keine Drittbegünstigung, so sollte das neue Regelwerk künftig durch entsprechende Klauseln ausdrücklich ausgeschlossen werden.
IV. Arbeitsrecht
- „Implied Terms“ im Arbeitsvertragsrecht
a) Hintergrund
Im Fall „Tadjudin Sunny vs. Bank of America” (Az. HCA 507) war die Klägerin mehrere Jahre als Angestellte der beklagten Hongkonger Bank beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah u.a. vor, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, am Bonusprogramm der Bank teilzunehmen. Gerade im Hongkonger Finanzsektor stellen leistungsabhängige Bonuszahlungen einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütungen dar. Das speziell für Arbeitsverhältnisse geltende Gesetz, die sog. Employment Ordinance (Cap. 57), sieht diesbezüglich jedoch keine Regelungen vor.
Am 28. August 2007 wurde der Klägerin gekündigt. Die jährliche Bonuszahlung für 2007 wurde ihr vollständig verwehrt. Daraufhin erhob sie Klage beim CFI und machte geltend, die Ausübung des vertraglich vorgesehenen Kündigungsrechts habe dem alleinigen Zweck gedient, ihren Anspruch auf die zum Jahrsende anstehende Bonuszahlung zu vereiteln. Die Kündigung verstoße daher gegen das stillschweigend vereinbarte Umgehungsverbot (sog. „implied term of anti-avoidance“) und sei daher unwirksam.
Entsprechend den Grundsätzen des Common Law sieht das Hongkonger Vertragsrecht für bestimmte Vertragsarten sog. implied terms vor, also Bestimmungen, die auch ohne ausdrückliche Regelung Vertragsbestandteil werden können. Für den Arbeitsvertrag gilt z.B. das Gebot gegenseitigen Vertrauens („implied term of mutual trust and confidence“). Voraussetzung für die Geltung solcher stillschweigenden Regelungen ist, dass
- sie vernünftig und gerecht sind,
- sie notwendig sind, um die dem Vertrag zugrundeliegende Geschäftstätigkeit zu fördern,
- ihre Geltung für die Parteien offensichtlich ist,
- ihr Inhalt einer klaren Formulierung zugänglich ist und
- sie nicht im Widerspruch zu ausdrücklichen Vertragsregelungen
b) Entscheidung
Das Gericht gab nach einer Verhandlungsdauer von ca. vier Jahren der Klage statt. Zunächst wurde festgestellt, dass vorstehende Voraussetzungen vorliegen und der implied term of anti-avoidance mithin Vertragsbestandteil wurde:
Die Beklagte konnte vernünftigerweise darauf vertrauen, dass sie einen Anspruch auf die vertraglich eingeräumte, jährliche Bonuszahlung hat, entsprechend ihrer bisherigen Leistungen im Jahre 2007.
Die Bank würde, so das Gericht, zudem ihre Leistungsträger verlieren, wenn diese ständig befürchten müssten, vor Erreichen des Bonus-Stichtages entlassen und damit um die Früchte ihrer Leistungen gebracht zu werden. Ohne die Sicherheit des implied terms of anti-avoidance würde die Bank mithin ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigen.
Daher steht der implied term, entgegen der Ansicht der Beklagten, vorliegend auch nicht im Widerspruch zu ausdrücklichen Regelungen des Arbeitsvertrages, obwohl dieser eine kurzfristige Kündigung ohne Grund ausdrücklich zuließ.
Die Beklagte konnte sodann einen Verstoß gegen die einbezogene Regelung darlegen und beweisen. So ergab die Beweisaufnahme, dass die Kündigung allein durch die anstehende Bonuszahlung i.H.v. 500.000 USD veranlasst war. Dieser Betrag wurde der Klägerin letztlich zugesprochen.
- Haftung bei Arbeitsunfällen
a) Hintergrund
Der Kläger war als Arbeitnehmer des beklagten Hongkonger Unternehmens tätig und für die Verladung von Gütern zuständig. Während der Arbeit traten beim Kläger verschiedene körperliche Beschwerden auf. Durch ärztlichen Befund wurde sodann eine Rückenmarksverletzung mit teilweiser Querschnittslähmung festgestellt. Der Kläger forderte von der Beklagten eine Entschädigung i.H.v. 1,6 Mio. HKD.
Nach Section 5(1) Employees Compensation Ordinance (Cap. 282) ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn
- die Verletzung des Arbeitnehmers auf einem Unfall beruht, also unerwartet war und nicht freiwillig erfolgte,
- sich der Unfall in Ausübung der Arbeit ereignete und nicht nur bei Gelegenheit, und
- der Unfall auch kausal für die Verletzung war.
- Entscheidung
Das Gericht sah diese Voraussetzungen als gegeben an und gab der Klage statt. Die Entscheidung weist einige besondere Aspekte auf:
- So gab es zur Frage der Kausalität zwei ärztliche Gutachten. Keines konnte mit letzter Sicherheit die genaue Ursache der Rückenverletzung bestimmen. Nichtsdestotrotz entschied das Gericht, eine gewisse Wahrscheinlichkeit sei ausreichend, um eine Kompensationspflicht zu begründen.
- Der Arbeitgeber haftet auch dann für Arbeitsunfälle, wenn diese nicht auf Pflichtverletzungen des Arbeitsgebers zurückzuführen sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Arbeitgebers gehandelt hat.
V. Verschiedenes
- Markeneintragung in China – Nicol(e) Kidman
a) Hintergrund
2006 beantragte ein Chinese beim Chinesischem Patent- und Markenamt („China Trademark Office“) die Registrierung der Handelsmarke „NICOL KIDMAN“ zur Verwendung für verschiedene Produkte (Regenschirme, Taschen etc.). Diesem Antrag wurde 2009 stattgegeben. Die Schauspielerin Nicole Kidman beantrage daraufhin bei der übergeordneten Behörde, dem Trademark Review and Adjudication Board („TRAB“) die Ungültigerklärung der Markeneintragung. Sie machte geltend, die Eintragung verletze ihre Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Namen. Zudem diene die Eintragung allein dem Zwecke, wirtschaftliche Vorteile aus ihrer Bekanntheit zu erlangen. Es liege daher ein Verstoß gegen den Gutglaubensgrundsatz (sog. „good-faith principle“) sowie ein Akt unfairen Wettbewerbs vor.
b) Entscheidung
Das TRAB entschied zugunsten von Frau Kidman. Demnach erfolgte die Eintragung entgegen Article 32 PRC Trademark Law, wonach bei Verletzung bestehender, vorrangiger Rechte die Markeneintragung zu unterbleiben hat. Eine Verletzung von Namensrechten setzt grundsätzlich voraus, dass Name und Handelsmarke identisch sind. 2014 hat der Pekinger High People`s Court jedoch Richtlinien für die Verwaltung von Handelsmarken aufgestellt. Danach ist es ausreichend, wenn die streitgegenständliche Marke dazu geeignet ist, bei der Öffentlichkeit einen Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person herzustellen. Die Berühmtheit einer Person kann zu einer solchen Inbezugnahme führen. Kleinere Abweichungen in der Markenbezeichnung (wie vorliegend das fehlende „e“) sind unschädlich, solange nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls eine Verwechselungsgefahr besteht.
Da Frau Kidman durch Vorlage diverser Filme, Preisverleihungen, Magazinberichte etc. ihre Bekanntheit auch bei der relevanten chinesischen Zielgruppe zum Zeitpunkt der Eintragung belegen konnte, wurde die Eintragung für ungültig erklärt.
- Neues Steuerabkommen zwischen Hongkong und China
Am 1. April 2015 wurde zwischen Hongkong und China eine umfassende Neuregelung des zwischen beiden Ländern bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart. Diese sollen im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten und sehen u.a. folgende Steuererleichterungen für Gesellschaften mit Sitz in Hongkong und Geschäftstätigkeit in China vor:
- Hongkonger Unternehmen und Investmentfonds werden von der Besteuerung in China bzgl. solcher Gewinne befreit, die aus dem Verkauf von Anteilen an in China börsennotierten Unternehmen stammen.
Für Hongkonger Unternehmen, die Schiffe und Flugzeuge in China verleasen, wird der Steuersatz für die Besteuerung diese Erträge in China von 7% auf 5 % gesenkt.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein konnten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:
Lorenz & Partners (Hong Kong) Co., Ltd.
Unit 2906, 29th Floor, Wing On Centre
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