Haftungsausschluss von Mangelfolgeschäden durch deutschen AGB bei Geschäftsvorfällen im Gewerblichen Bereich, B2B

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I.       Hintergrund

 

Mangelfolgeschäden bergen erhebliche wirtschaftliche Risiken für Unternehmer. Die Verletzung eines außerhalb der Kaufsache stehenden Rechtsguts in der Sphäre des Käufers kann existenzbedrohende Schadenssummen verursachen.

 Um sich von diesem Risiko freizuzeichnen, kann der Haftungsausschluss von Mangelfolgeschäden vereinbart werden. Auch wenn  dieser zwar grundsätzlich bei Geschäftsvorfällen B 2 B möglich ist, ergeben sich jedoch besondere Anforderungen beim Haftungsausschluss durch AGB. Dieser ist nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich.

 

II.    Haftungsausschluss durch AGB

 

Einem Haftungsausschluss durch AGB stehen insofern § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 7 BGB entgegen.

 Obwohl § 309 BGB durch § 310 Abs. 1 S.1 BGB für Verträge gegenüber einem Unternehmer ausgeschlossen ist, kommt den speziellen Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB im B2B-Bereich eine Indizwirkung im Rahmen des § 307 BGB zu.  Die Klauselverbote von § 309 BGB stellen insofern lediglich kodifizierte Grundsätze dar, welche bereits von der Rechtsprechung entwickelt wurden.

 So ist der Ausschluss von Mangelfolgeschäden bereits dadurch begrenzt, dass ein Ausschluss bei Körperschäden und ein Ausschluss von vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden nicht möglich ist, § 309 Nr. 7 BGB.

 Ein weiteres begrenzendes Merkmal ist der „Kardinalspflichtverstoß“. Kardinalspflichten sind solche, welche bei Verletzung den Vertragszweck gefährden würden. Der Käufer darf berechtigterweise darauf vertrauen, dass er nicht nur eine mangelfreie Sache vom Verkäufer erhält, sondern auch darauf, dass von dieser Sache keine weiteren Schäden an anderen Sachen hervorgerufen werden und von welcher deshalb keine Gefahr für sein Integritätsinteresse ausgeht.

 Die Begrenzung der Einstandspflicht für Mangelfolgeschäden durch AGB kann jedoch wirksam sein, wenn sich diese auf „vertragstypische und vorhersehbare Schäden“ bezieht.

 Der achte Zivilsenat des BGH erkennt folgende Klausel als wirksam an:

 „Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungs-unternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (…)“. 

Der BGH meint hierzu, die Unterscheidung, ob ein Schaden vorhersehbar oder unvorhersehbar ist, sei dem Kunden eines Energieunternehmens geläufig. Ebenso sei der Begriff des vertragstypischen Schadens für einen durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend verständlich. 

Somit kann die Haftung für Mangel-folgeschäden durch AGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr beschränkt werden.

Es bleibt jedoch zu beachten, dass der Ausschluss von vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie Körperschäden immer unzulässig ist.

III.    Ausschluss durch Individualvereinbarung

 

Die Parteien können im Rahmen einer Individualvereinbarung[1] einen vollständigen Ausschluss des Mangelfolgeschadens herbeiführen.

 Dafür müssen sie den Vertrag im Einzelnen gleichberechtigt individuell aushandeln. Die speziellen Vertragsklauseln    müssen also individuell und ergebnisoffen vereinbart werden. Wird derselbe Vertrag für ein weiteres Geschäft benutzt, ist dieser bereits nicht mehr individuell ausgehandelt und der Ausschluss des Mangelfolgeschadens unterliegt den allgemeinen Regeln für AGB aus §§ 305 ff. BGB. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer die Klausel nicht wirklich zur Disposition gestellt hat und seine Verhandlungsposition ausgenutzt hat.

 Es ist weiter zu beachten, dass der Ausschluss der Haftung für Schäden am Leben, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit des Geschädigten auch bei Individualvereinbarungen nicht wirksam vereinbart werden kann. Der Ausschluss verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist somit sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Die betroffenen Rechtsgüter haben einen so hohen Stellenwert in der deutschen Rechtsordnung, dass für die verschuldensabhängige Verletzung dieser Integritätsinteressen Schadensersatz zu leisten ist.

 Individualabreden unterliegen insoweit nur dem Prüfungsmaßstab des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB und dem Grundsatz der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. 

IV.   Ausschluss bei internationalen Geschäftsvorfällen B2B

 

Fast alle grenzüberschreitenden Verträge sind nach CISG zu beurteilen, es sei denn, CISG ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 Die Umsetzung des UN-Kaufrechts als völkerrechtlicher Vertrag[2] in innerstaatliches deutsches Recht erfolgte gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG mit Zustimmungsgesetz vom 21. Dezember 2008.[3] Das CISG regelt die Einbeziehung von AGB nach den allgemeinen Regelungen der Art. 14 bis 24 CISG.

 Während es im deutschen Recht für die Einbeziehung von AGB in Verträgen zwischen Unternehmern ausreicht, dass eine Partei auf ihre AGB hinweist und die andere Partei in zumutbarerer Weise Kenntnis von dem Inhalt der AGB nehmen kann,[4] genügt dies den Anforderungen des CISG nicht. Die Einbeziehung von AGB im UN-Kaufrecht richtet sich insofern nach den allgemeinen Regeln der Art. 14 bis 24 CISG und setzt voraus, dass die andere Vertragspartei tatsächliche Kenntnis vom Inhalt der AGB genommen hat. Denn die Parteien müssen sich auch über den Inhalt der AGB geeinigt haben, was grundsätzlich voraussetzt, dass die AGB bereits Bestandteil des Angebots waren.[5] 

 Hierzu ist es notwendig, dass der anderen Vertragspartei die AGB in der Verhandlungssprache übermittelt wurden und auf die Geltung der übermittelten AGB hingewiesen wurde.

 

Das CISG regelt jedoch nur die Einbeziehung von AGB und nicht die Gültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen.[6] Lediglich in Art. 6 CISG lässt sich eine nicht detaillierte Regelung finden, die den Vertragsparteien erlaubt, von Bestimmungen des CISG abzuweichen. Auch wenn diese Regelung ihre Grenzen im gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben findet, lässt sich eine konkrete Regelung zur Gültigkeit des Ausschlusses eines Mangelfolgeschadens nicht erkennen.

 Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist demnach nach nationalem Recht zu beurteilen. Welches nationale Recht dann im Einzelnen Anwendung findet, richtet sich dann wieder nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.[7]


V.     Fazit

 

Besteht die Möglichkeit, den Mangelfolgeschaden als Vertragsklausel individuell auszuhandeln, ihn also sichtlich zur Disposition zu stellen, kann versucht werden, diesen durch eine entsprechende Individualvereinbarung in das Vertragswerk aufzunehmen.

 Möchte man den Ausschluss für eine Vielzahl an Verträgen durch AGB herbeiführen, kann dies nur in den oben aufgezeigten Grenzen erfolgen. Der Ausschluss kann dann den Schadensersatz nur der Höhe nach beschränken auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden und nur sofern diese fahrlässig herbeigeführt wurden.

 Ist CISG anwendbar und wurde der Haftungsausschluss wirksam in den Vertrag einbezogen, muss nationales Recht ergänzend zur Wirksamkeitsprüfung des Haftungsausschlusses herangezogen werden. Hier können erhebliche Unterschiede in der Rechtsfolge entstehen, so dass im Vorfeld des Vertragsschlusses bereits die Möglichkeit des Haftungsausschlusses sorgfältig evaluiert werden muss.

 So ist der Haftungsausschluss eines Mangelfolgeschadens nach dem Obligationenrecht der Schweiz durch AGB an weniger strenge Voraussetzungen gebunden. Das Schweizer Recht unterscheidet bei Schäden zwischen solchen, die unmittelbar und solchen die mittelbar verursacht wurden. Mittelbare Schäden entsprechen einem Folgeschaden, da sie an einem anderen als dem mangelhaften Rechtsgut eingetreten sind. Diese sind nach Schweizer Recht auch durch AGB ausschließbar. Begrenzungen ergeben sich insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sofern ein entgangener Gewinn als Schaden geltend gemacht wird.

 Eine Besonderheit im Schweizer Recht ist zudem, dass ein zu weit reichender Haftungsausschluss nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel führt, vielmehr ist die Klausel dann nur so weit ungültig, wie sie das gesetzlich erlaubte Maß überschreitet. So bleibt der Ausschluss für einen fahrlässig herbeigeführten Schaden in Form eines entgangenen Gewinnes wirksam, selbst wenn die Klausel die Haftung für einen absichtlich herbeigeführten Schaden in Form eines entgangenen Gewinnes ausschließen wollte. 

Es ist also im Ergebnis darauf zu achten, die Haftungsklauseln in Verträgen und AGB genau zu prüfen, um nicht doch für einen ungewollten Schaden haftbar zu sein.  Hier ist im internationalen Kontakt die Rechtswahl von entscheidender Bedeutung, selbst wenn sich das Vertragswerk im Geltungs-bereich des CISG bewegt. 

In jedem Fall ist es sehr zu empfehlen, dass die eigenen AGB von einem Vertretungsberechtigten der Vertragsparteien unterschrieben werden und der Firmenstempel auf dem AGB-Dokument aufgebracht ist, um sicher zu gehen, dass die AGB überhaupt gelten.

 

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