Newsletter No. 090

NL090 Rechtliche Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen (Foreign Domestic Helpers) in Hongkong (11 Seiten)

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I. Einleitung

In Hongkong leben und arbeiten ca. 320.000 ausländische Haushaltshilfen (Foreign Do­mestic Helpers „FDH“), die großenteils aus ärmeren asiatischen Ländern, wie z.B. den Philippinen oder Indonesien, stammen. Dem­entsprechend wichtig ist auch die rechtli­che Regelung ihrer Arbeitsbedingun­gen.

FDHs sind vornehmlich für den Haus­halt der Familie zuständig, bei der sie angestellt sind. Zu ihren Aufgaben gehören dabei die Versorgung der Kinder, Kochen, Reinigungsaufgaben etc. Im Gegensatz zu Deutschland kommen die FDHs nicht von auswärts und arbeiten stundenweise, son­dern wohnen meist in einem kleinen Zimmer in der Wohnung der Familie.

Am 25. März 2013 hat das höchste Hongkon­ger Gericht, der Court of Final Ap­peal, nach einem zweijährigen Pro­zess entschieden, dass ausländische Haushalts­hilfen keine permanente Aufenthalts­erlaub­nis (Permanent Hong Kong Citizenship) erhalten können. Mit einer solchen Erlaubnis hätten ausländische Haus­haltshilfen, z.B. das Recht zu wählen oder Anspruch auf Sozialleistun­gen gehabt. Dies hätte schwerwiegende Fol­gen für das Hongkonger Sozialsystem ge­habt.

Dieser Newsletter soll eine Art Leitfaden für Personen darstellen, die eine ausländische Haushaltshilfe beschäftigen wollen.

II.     Grundsätzliche Voraussetzun­gen zur Einstellung einer ausländischen Haushaltshilfe

(1)     Der Arbeitgeber muss leistungs- und fi­nanzfähig sein. So muss vom Arbeitsgeber für jede Haushaltshilfe ein Haushaltseinkommen von nicht weniger als 15.000 HKD (ca. 1.700 EUR) im Monat für die gesamte Vertragslaufzeit nachgewiesen werden.

(2)     Die Haushaltshilfe und der Arbeitgeber müssen einen Arbeitsvertrag (Standard Employment Contract) abschließen, der der Schriftform bedarf (siehe Anhang). Der Arbeitsvertrag muss vierfach ausgefertigt werden, so dass eine Ausfertigung an den Ar­beitgeber geht und eine weitere an den Arbeitnehmer (in diesem Falle die Haushaltshilfe). Die weiteren Ausfertigun­gen werden dem jeweiligen Konsulat in Hongkong sowie dem Immig­ration Department zugestellt. Änderungen des Vertrags sind kaum zulässig.

(3)     Die Haushaltshilfe darf für den Arbeitge­ber nur die vertraglich festgelegten Arbei­ten, vor allem die Führung des Haus­halts, durchführen.

(4)     Die Haushaltshilfe darf keine anderen Tätigkeiten außerhalb ihres Vertrages auf­nehmen, d.h. sie darf grundsätzlich  nicht für einen zweiten Arbeitgeber tätig werden. Im Regelfall darf sie nur haus­haltsbezogene Tätigkeiten ausfüh­ren, ausgeschlossen sind damit alle Tätig­keiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Haushalt oder der Wohnung des Arbeitgebers stehen, wie z.B. Chauf­feurdienste, unabhängig davon ob das Fahrzeug dem Arbeitgeber gehört oder nicht. Zulässige Arbeiten sind z.B.: Ko­chen, Personen- und Kinderbetreuung, Babysitten und Haushaltsarbeiten. In Aus­nahmefällen kann der Haushaltshilfe jedoch auf Antrag eine Erlaubnis / Sonder­genehmigung zum Fahren von Fahrzeugen erteilt werden. Eine solche Ge­nehmigung wird vom Direktor des Immig­ration Department erteilt. Die Erlaub­nis beinhaltet dabei lediglich das zweckge­bundene Führen von Fahrzeu­gen hinsichtlich der Tätigkeiten, die die Haushaltshilfe ausführen darf.

(5)     Der Arbeitgeber hat der Haushaltshilfe ein Gehalt (Lohn) zu zahlen. Die Gehalts­grenze des zu zahlenden Mindest­gehalts wird von der zuständigen Abteilung der Hongkonger Regierung fest­gelegt. Seit 2016 liegt das Mindestgehalt bei 4.310 HKD pro Mo­nat (ca. 500 EUR). Wird der Haushaltshilfe keine Kost oder Verpflegung zur Verfügung gestellt, muss ein Betrag für Verpflegung von nicht weniger als 1.037 HKD (ca. 120 EUR) mo­natlich hinzugezahlt werden.

(6)     Die Haushaltshilfe muss grundsätzlich an der vertraglich festgelegten Anschrift ar­beiten und wohnen.

(7)     Des Weiteren hat der Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine angemessene und kos­tenlose Wohnmöglichkeit (meistens ein Raum in der Wohnung des Arbeitneh­mers) zur Verfügung zu stellen und dabei eine ausreichende Privatsphäre zu gewährleisten. Dies beinhaltet unter anderem, dass mindestens ein Ruhetag in der Woche ge­währt werden muss; standardmäßig ist dies der Sonntag. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Haushaltshilfe, ein ande­rer Tag in der betreffenden Woche als Ru­hetag gewährt werden.

(8)     Der Arbeitgeber muss in Hongkong wohn­haft sein und darf dabei in Bezug auf die Anstellung einer Haushaltshilfe noch nicht nega­tiv aufgefallen sein.

(9)     Die ausländische Haushaltshilfe muss im Besitz eines gültigen Visums zur Einreise und zum Aufenthalt in Hongkong sein. Im Falle, dass ein Visum erst noch bean­tragt werden muss, ist zu beachten, dass für die Ausstellung eines Visums eine Ge­bühr von 190 HKD (ca. 20 EUR) erho­ben wird. Erst nach Ausstellung des Vi­sums darf die Haushaltshilfe nach Hong­kong einreisen und ihre Tätigkeit aufneh­men.

(10)   Ferner müssen die Haushaltshilfe und der Arbeitgeber bei der Hongkonger  Regierung eine Verpflichtungserklärung abgeben, in welcher sie versichern, dass die Haushalshilfe bereits mehr als zwei Jahre Erfahrung in ihrer Tätigkeit vorweisen kann.

III. Weitere zu beach­tende Punkte

Auch ausländische Haushaltshilfen fallen unter den Schutz der in Hongkong gelten­den Beschäftigungsverordnung (vgl. Cap. 57 Employment Ordinance) und haben da­mit grundsätzlich Anspruch auf Abfindung bei Kündigungen.

1.      Welchen sonstigen Schutz genießt eine ausländische Haushaltshilfe?

Unabhängig davon, wie viele Stunden eine Haushaltshilfe arbeitet, hat sie Anspruch auf:

  • Gesetzliche Feiertage (insgesamt gibt es 12 gesetzliche Feiertage[1])
  • Lohnschutz
  • Schutz gegen Ungleichbehandlung
  • Schwangerschaftsschutz für den Fall, dass die Haushaltshilfe schwanger wird.

2. Weiterer Schutz für unbefristet be­schäftigte Haushaltshilfen

Arbeitet eine Haushaltshilfe in einem unbefris­teten bzw. fortlaufenden Arbeitsver­hältnis (d.h. vier Wochen oder mehr, wobei die Regeldauer zwei Jahre beträgt), müssen zusätz­lich zur Lohnzahlung folgende Punkte zum Schutz des Arbeitnehmers gewährleistet wer­den:

  • Ruhetage (grundsätzlich jeder Sonn­tag oder an Stelle des Sonntags ein an­derer Tag in der Woche)
  • Bezahlter Jahresurlaub[2] (max. 14 Tage); dies gilt nur für Arbeitsver­träge mit einer Laufzeit von mindes­tens zwölf Monaten. In den ersten bei­den Jahren ist ein bezahlter Urlaub von max. sieben Tagen zu gewäh­ren, ab dem dritten Jahr steigt der Ur­laubsanspruch um einen Tag jährlich, bis das Maximum von 14 Ta­gen erreicht wird. Fällt in die Lauf­zeit des Jahresurlaubs ein gesetzli­cher Feiertag oder ein Ruhetag, muss dieser durch einen anderen Tag er­setzt werden.
  • Krankengeld (ggf. Abschluss einer externen Krankenversicherung) gem. Section 33 Employment Ordi­nance
  • Mutterschaftsurlaub
  • Abfindungszahlung oder Dienstzu­lage gemäß Section 31 Employment Ordinance. Voraussetzung einer Ab­findungszahlung ist, dass sich der Ar­beitnehmer mindestens 24 Mo­nate in einem dauerhaften Arbeitsver­hältnis befindet. Die Be­rechnung der Abfindung ist – abhän­gig von der Zahlungsweise – nach fol­genden zwei Methoden möglich:

[1] Gesetzliche Feiertage (gem. Section 39 der Employment Ordinance) sind z.B. der „National Day“, der „Establishment Day“, sowie der „Lunar New Years Day“; fällt der “Lunar New Years Day” oder der “Establishment Day” auf einen Sonntag, ist der nachfolgende Werktag als Feiertag anzurechnen.

3. Wann und wie sollte der Arbeitgeber bezahlen?

Der Lohn muss grundsätzlich monatlich ausbe­zahlt werden. Zahlungszeitpunkt ist dabei das Ende eines laufenden Gehaltsmonats. In jedem Fall sollte das Gehalt nicht später als 7 Tage nach dem Ende der Abrechnungsperi­ode (d.h. spätestens am siebten Tag des nachfolgenden Monats) gezahlt wer­den, Section 23 Employment Ordi­nance.

4. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohnes in Ver­zug gerät?

Zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf des Ab­rechnungszeitraums (d.h. innerhalb der ers­ten 7 Tage des nachfolgenden Monats) nicht wie vereinbart den Lohn, hat er den bis da­hin ausstehenden Betrag zu verzinsen.

Ferner macht er sich bei Nichtzahlung straf­bar. Bei einer Verurteilung aufgrund dessen kann eine Geld­strafe von bis zu 350.000 HKD (ca. 40.000 EUR) bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

5. Mögliche Abzüge vom Lohn

Grundsätzlich dürfen keine Abzüge vorge­nommen werden, mit Ausnahme jener die  in Sec­tion 32 Employment Ordinance ausdrücklich als zugelassen gelten. Dazu zählen insbesondere:

  • Abzüge für Abwesenheit von der Arbeit. Diese müssen in einem angemessenen Ver­hältnis zu der tatsächlich abwesend ge­wesenen Zeit stehen.
  • Abzüge in Fällen der Beschädigung von Eigentum und Besitztümern des Arbeitge­bers. Diese können jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 300 HKD (ca. 35 EUR) (und unter Berücksichtigung ande­rer in der Employment Ordinance festgelegter Bedingungen) vorgenom­men werden.
  • Abzüge für die Gewährung von Darle­hen durch den Arbeitgeber oder im Falle der Überzahlung von Gehalt. Diese sind im Umfang auf einen Teil (ca. ein Viertel) des Lohns, der monatlich ausge­zahlt wird, begrenzt.

Dabei zu beachten: In allen anderen Fällen, die nicht in der Employment Ordinance geregelt sind, macht sich der Arbeitgeber bei Einbehalt des Lohnes oder Nichtauszahlung strafbar und es kann ihm eine Geldstrafe von bis zu 350.000 HKD (ca. 40.000 EUR) oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Jede andere Person, die gegen das Gesetz verstößt und den Lohn einbehält, muss mit einer Geld­strafe von bis zu 100.000 HKD (ca. 11.500 EUR) oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem  Jahr rech­nen.

6. Welche Dokumente sind notwendig um einen Helfer einzustellen?

Die Beibringung von Dokumenten und Unter­lagen kann sich, je nach den Umstän­den des Einzelfalls, unterschiedlich gestalten. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auf­listung der notwendigerweise beizubringen­den Unterlagen:

  • Eine Kopie der „Permanent Identity Card“ des Arbeitgebers. Wenn der Arbeit­geber keinen dauerhaften Wohn­sitz in Hongkong hat, sich aber mit einer unbe­dingten Aufenthaltserlaubnis oder ei­ner sonstigen Erlaubnis in Hong­kong aufhält, muss eine Kopie des Reisepasses (oder eines sonstigen Nachweises) mit den personen­bezogenen Daten und dem Stem­pel des letzten Einreisedatums in Hongkong vorgelegt werden.
  • Zudem muss ein Beweis für die Leistungs- und Zahlungsfähigkeit (Haus­haltseinkommen abzüglich der Ausga­ben) des Arbeitgebers beigebracht wer­den. Zu unterscheiden ist hierbei, ob der Arbeitgeber selbst Arbeitnehmer (Ange­stellter) ist oder ob er selbständig Di­rektor (Geschäftsführer) einer Gesell­schaft ist. Je nachdem welche berufliche Position er inne hat, muss er folgende Un­terlagen beibringen:

Als Angestellter:

  • den letzten Steuerbescheid (und gegebe­nenfalls eine Forderungsaufstellung) ausge­stellt vom „Inland Revenue Depart­ment
  • die letzten drei Kontoauszüge, in denen der Ein­gang des monatlichen Gehalts deutlich wird
  • Gehaltsabrechnungen (des Arbeitgebers) der letzten drei Monate oder
  • Belege (über die letzten 6 Monate) dafür, dass er als Arbeitgeber ausreichendes Ver­mögen besitzt (nicht weniger als 350.000 HKD, also ca. 40.000 EUR; z.B. Festgelder, Sparvermögen etc.)

Als Selbständiger oder Direktor:

  • die letzte Steuererklärung oder den Steu­erbescheid
  • die Gewinnsteuerberechnung oder -schät­zung der Firma mit einem Beleg über die Verbindung (Stellung) des Arbeit­gebers zur Firma (z.B. einem Certifi­cate of Business Registration oder der Anteilseignerschaft)
  • eine Bankbestätigung über die Anlagen, Vermögenswerte (z. B. Festgelder, Sparan­lagen etc.) und Darlehen der Gesell­schaft über den Zeitraum der letz­ten sechs Monate (nicht weniger als 350.000 HKD also ca. 40.000 EUR)
  • Nachweis hinsichtlich der Wohnan­schrift des Arbeitgebers, welche im Ar­beitsvertrag festgelegt ist (Meldebescheini­gung) oder einen ande­ren vergleichbaren Beleg (z.B. Abrech­nungsbeleg über Wasser, Gas oder Strom aus den letzten drei Monaten)

Wenn sich die vertragliche Anschrift auf eine Wohnanlage des Housing Depart­ments (oder der Hong Kong Housing So­ciety, HKHS) bezieht:

  • Eine Genehmigung des Housing Departments oder der HKHS, dass die Haushaltshilfe in dem Gebäude wohnen darf und
  • Eine Kopie des Mietvertrags mit dem Housing Department der HKHS, aus der die Anschrift und die persönlichen Daten der (eventuell vorhandenen) Familienmitglieder ersichtlich sind.

Wenn die durch Dokumente belegten Nachweise nicht den Namen des Arbeitge­bers beinhalten, müssen zusätz­lich Nachweise erbracht werden, welche die Verbindung zwischen Arbeitgeber und Inhaber deutlich machen, wie z. B eine Kopie der Heiratsurkunde, der Ge­burtsurkunde, ein Jahresbericht der Gesell­schaft etc.

  • Eine Bestätigung oder ein Arbeitszeug­nis, dass die Haushaltshilfe schon mindes­tens zwei Jahre als Haushaltshilfe gear­beitet hat; die Bestätigung muss den Aussteller mit Namen und Anschrift er­kennen lassen.

Die reguläre Bearbeitungszeit für einen An­trag dauert ca. vier bis sechs Wochen.

7. Andere Vertragsgestaltungen

Ausländische Haushaltshilfen können nur als im Haus le­bende Vollzeitkräfte beschäftigt werden. Wie in Punkt II. 6. bereits erwähnt, muss die Haushaltshilfe in der Wohnung wohnen, in der sie arbeiten soll. Eine Unterbringung in einer separaten Unterkunft, sowie das Arbei­ten in zwei verschiedenen Wohnungen des Arbeitgebers sind nicht erlaubt.[1]

Eine Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls verbo­ten, insbesondere wenn die ausländi­sche
Haushaltshilfe bereits eine Vollzeitbeschäfti­gung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt. Die Durchset­zung des Verbots erweist sich jedoch als schwierig, da man häufig Stellenangebote und -gesuche für Teilzeitbeschäftigungen von ausländischen Haushaltshilfen findet. Nichtsdestotrotz ist die Beschäfti­gung einer solchen Teilzeitkraft verboten, ebenso wie die Erteilung einer Genehmi­gung an die eigene Haushaltshilfe, ein sol­ches Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen.

Benötigt man jedoch lediglich eine gelegentli­che Putzhilfe oder hat man ggf. nicht ausreichend Wohnraum für eine im Haus le­bende Haushaltshilfe, gibt es lokale Haushaltshil­fen, die Teilzeitbeschäftigungsver­hältnisse eingehen dürfen. Diese sind allerdings u.U. teurer.

IV.    Zusammenfassung

Rechtlich haben die ausländischen Haushalts­hilfen in Hongkong eine beson­dere Stellung. Sie genießen den vollen Arbeit­nehmerschutz, wie in der Employ­ment Ordinance für alle Arbeitnehmer in Hongkong festgelegt ist, allerdings gilt für sie ein anderer gesetzlicher Mindestlohn. Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls auf die Bestimmungen des Stan­dard Employment Contract beschränkt.

Die Gerichtsentscheidung des Court of Final Appeal aus 2013 bestätigte diese Sonderstellung, indem sie das Recht der aus­ländischen Haushaltshilfen auf eine perma­nente Aufenthaltserlaubnis verwehrte.

Die Beschäftigung einer ausländischen Haus­haltshilfe birgt sowohl Vorteile als auch Nachteile, die jeder Arbeitgeber für sich selbst abwägen muss. Die Suche nach einer geeigneten Haushaltshilfe kann sich als schwie­rig erweisen, der letztendliche Einstellungsprozess kann durch die offiziel­len Guidelines und persönliche Beratung des Labour Department jedoch vereinfacht werden.

[1]   Außer in den Fällen  in denen der Arbeitgeber vor dem 1. April 2003 eine Genehmigung vom Director of Immigrations erhalten hat, in der ausdrücklich erlaubt wird, dass die ausländische Haushaltshilfe außerhalb der Wohnung des Arbeitgebers wohnen darf. Die Haushaltshilfe darf jedoch in solchen Fällen ebenfalls nur in der im Arbeitsvertrag genannten Wohnung des Arbeitgebers arbeiten.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein konnten.
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Lorenz & PaUnit 2906, 29/F, Wing On Centre

111 Connaught Road Central, Hong Kong, SAR
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E-Mail: [email protected]

Anhang: Beispielsverrtners (Hong Kong) Limitedträge

(1) Employment Contract
(2) Schedule of Accommodation and Domestic Duties

 

  

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