I. Einleitung
In Hongkong leben und arbeiten ca. 320.000 ausländische Haushaltshilfen (Foreign Domestic Helpers „FDH“), die großenteils aus ärmeren asiatischen Ländern, wie z.B. den Philippinen oder Indonesien, stammen. Dementsprechend wichtig ist auch die rechtliche Regelung ihrer Arbeitsbedingungen.
FDHs sind vornehmlich für den Haushalt der Familie zuständig, bei der sie angestellt sind. Zu ihren Aufgaben gehören dabei die Versorgung der Kinder, Kochen, Reinigungsaufgaben etc. Im Gegensatz zu Deutschland kommen die FDHs nicht von auswärts und arbeiten stundenweise, sondern wohnen meist in einem kleinen Zimmer in der Wohnung der Familie.
Am 25. März 2013 hat das höchste Hongkonger Gericht, der Court of Final Appeal, nach einem zweijährigen Prozess entschieden, dass ausländische Haushaltshilfen keine permanente Aufenthaltserlaubnis (Permanent Hong Kong Citizenship) erhalten können. Mit einer solchen Erlaubnis hätten ausländische Haushaltshilfen, z.B. das Recht zu wählen oder Anspruch auf Sozialleistungen gehabt. Dies hätte schwerwiegende Folgen für das Hongkonger Sozialsystem gehabt.
Dieser Newsletter soll eine Art Leitfaden für Personen darstellen, die eine ausländische Haushaltshilfe beschäftigen wollen.
II. Grundsätzliche Voraussetzungen zur Einstellung einer ausländischen Haushaltshilfe
(1) Der Arbeitgeber muss leistungs- und finanzfähig sein. So muss vom Arbeitsgeber für jede Haushaltshilfe ein Haushaltseinkommen von nicht weniger als 15.000 HKD (ca. 1.700 EUR) im Monat für die gesamte Vertragslaufzeit nachgewiesen werden.
(2) Die Haushaltshilfe und der Arbeitgeber müssen einen Arbeitsvertrag (Standard Employment Contract) abschließen, der der Schriftform bedarf (siehe Anhang). Der Arbeitsvertrag muss vierfach ausgefertigt werden, so dass eine Ausfertigung an den Arbeitgeber geht und eine weitere an den Arbeitnehmer (in diesem Falle die Haushaltshilfe). Die weiteren Ausfertigungen werden dem jeweiligen Konsulat in Hongkong sowie dem Immigration Department zugestellt. Änderungen des Vertrags sind kaum zulässig.
(3) Die Haushaltshilfe darf für den Arbeitgeber nur die vertraglich festgelegten Arbeiten, vor allem die Führung des Haushalts, durchführen.
(4) Die Haushaltshilfe darf keine anderen Tätigkeiten außerhalb ihres Vertrages aufnehmen, d.h. sie darf grundsätzlich nicht für einen zweiten Arbeitgeber tätig werden. Im Regelfall darf sie nur haushaltsbezogene Tätigkeiten ausführen, ausgeschlossen sind damit alle Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Haushalt oder der Wohnung des Arbeitgebers stehen, wie z.B. Chauffeurdienste, unabhängig davon ob das Fahrzeug dem Arbeitgeber gehört oder nicht. Zulässige Arbeiten sind z.B.: Kochen, Personen- und Kinderbetreuung, Babysitten und Haushaltsarbeiten. In Ausnahmefällen kann der Haushaltshilfe jedoch auf Antrag eine Erlaubnis / Sondergenehmigung zum Fahren von Fahrzeugen erteilt werden. Eine solche Genehmigung wird vom Direktor des Immigration Department erteilt. Die Erlaubnis beinhaltet dabei lediglich das zweckgebundene Führen von Fahrzeugen hinsichtlich der Tätigkeiten, die die Haushaltshilfe ausführen darf.
(5) Der Arbeitgeber hat der Haushaltshilfe ein Gehalt (Lohn) zu zahlen. Die Gehaltsgrenze des zu zahlenden Mindestgehalts wird von der zuständigen Abteilung der Hongkonger Regierung festgelegt. Seit 2016 liegt das Mindestgehalt bei 4.310 HKD pro Monat (ca. 500 EUR). Wird der Haushaltshilfe keine Kost oder Verpflegung zur Verfügung gestellt, muss ein Betrag für Verpflegung von nicht weniger als 1.037 HKD (ca. 120 EUR) monatlich hinzugezahlt werden.
(6) Die Haushaltshilfe muss grundsätzlich an der vertraglich festgelegten Anschrift arbeiten und wohnen.
(7) Des Weiteren hat der Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine angemessene und kostenlose Wohnmöglichkeit (meistens ein Raum in der Wohnung des Arbeitnehmers) zur Verfügung zu stellen und dabei eine ausreichende Privatsphäre zu gewährleisten. Dies beinhaltet unter anderem, dass mindestens ein Ruhetag in der Woche gewährt werden muss; standardmäßig ist dies der Sonntag. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Haushaltshilfe, ein anderer Tag in der betreffenden Woche als Ruhetag gewährt werden.
(8) Der Arbeitgeber muss in Hongkong wohnhaft sein und darf dabei in Bezug auf die Anstellung einer Haushaltshilfe noch nicht negativ aufgefallen sein.
(9) Die ausländische Haushaltshilfe muss im Besitz eines gültigen Visums zur Einreise und zum Aufenthalt in Hongkong sein. Im Falle, dass ein Visum erst noch beantragt werden muss, ist zu beachten, dass für die Ausstellung eines Visums eine Gebühr von 190 HKD (ca. 20 EUR) erhoben wird. Erst nach Ausstellung des Visums darf die Haushaltshilfe nach Hongkong einreisen und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(10) Ferner müssen die Haushaltshilfe und der Arbeitgeber bei der Hongkonger Regierung eine Verpflichtungserklärung abgeben, in welcher sie versichern, dass die Haushalshilfe bereits mehr als zwei Jahre Erfahrung in ihrer Tätigkeit vorweisen kann.
III. Weitere zu beachtende Punkte
Auch ausländische Haushaltshilfen fallen unter den Schutz der in Hongkong geltenden Beschäftigungsverordnung (vgl. Cap. 57 Employment Ordinance) und haben damit grundsätzlich Anspruch auf Abfindung bei Kündigungen.
1. Welchen sonstigen Schutz genießt eine ausländische Haushaltshilfe?
Unabhängig davon, wie viele Stunden eine Haushaltshilfe arbeitet, hat sie Anspruch auf:
- Gesetzliche Feiertage (insgesamt gibt es 12 gesetzliche Feiertage[1])
- Lohnschutz
- Schutz gegen Ungleichbehandlung
- Schwangerschaftsschutz für den Fall, dass die Haushaltshilfe schwanger wird.
2. Weiterer Schutz für unbefristet beschäftigte Haushaltshilfen
Arbeitet eine Haushaltshilfe in einem unbefristeten bzw. fortlaufenden Arbeitsverhältnis (d.h. vier Wochen oder mehr, wobei die Regeldauer zwei Jahre beträgt), müssen zusätzlich zur Lohnzahlung folgende Punkte zum Schutz des Arbeitnehmers gewährleistet werden:
- Ruhetage (grundsätzlich jeder Sonntag oder an Stelle des Sonntags ein anderer Tag in der Woche)
- Bezahlter Jahresurlaub[2] (max. 14 Tage); dies gilt nur für Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten. In den ersten beiden Jahren ist ein bezahlter Urlaub von max. sieben Tagen zu gewähren, ab dem dritten Jahr steigt der Urlaubsanspruch um einen Tag jährlich, bis das Maximum von 14 Tagen erreicht wird. Fällt in die Laufzeit des Jahresurlaubs ein gesetzlicher Feiertag oder ein Ruhetag, muss dieser durch einen anderen Tag ersetzt werden.
- Krankengeld (ggf. Abschluss einer externen Krankenversicherung) gem. Section 33 Employment Ordinance
- Mutterschaftsurlaub
- Abfindungszahlung oder Dienstzulage gemäß Section 31 Employment Ordinance. Voraussetzung einer Abfindungszahlung ist, dass sich der Arbeitnehmer mindestens 24 Monate in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis befindet. Die Berechnung der Abfindung ist – abhängig von der Zahlungsweise – nach folgenden zwei Methoden möglich:
[1] Gesetzliche Feiertage (gem. Section 39 der Employment Ordinance) sind z.B. der „National Day“, der „Establishment Day“, sowie der „Lunar New Years Day“; fällt der “Lunar New Years Day” oder der “Establishment Day” auf einen Sonntag, ist der nachfolgende Werktag als Feiertag anzurechnen.
3. Wann und wie sollte der Arbeitgeber bezahlen?
Der Lohn muss grundsätzlich monatlich ausbezahlt werden. Zahlungszeitpunkt ist dabei das Ende eines laufenden Gehaltsmonats. In jedem Fall sollte das Gehalt nicht später als 7 Tage nach dem Ende der Abrechnungsperiode (d.h. spätestens am siebten Tag des nachfolgenden Monats) gezahlt werden, Section 23 Employment Ordinance.
4. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohnes in Verzug gerät?
Zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf des Abrechnungszeitraums (d.h. innerhalb der ersten 7 Tage des nachfolgenden Monats) nicht wie vereinbart den Lohn, hat er den bis dahin ausstehenden Betrag zu verzinsen.
Ferner macht er sich bei Nichtzahlung strafbar. Bei einer Verurteilung aufgrund dessen kann eine Geldstrafe von bis zu 350.000 HKD (ca. 40.000 EUR) bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.
5. Mögliche Abzüge vom Lohn
Grundsätzlich dürfen keine Abzüge vorgenommen werden, mit Ausnahme jener die in Section 32 Employment Ordinance ausdrücklich als zugelassen gelten. Dazu zählen insbesondere:
- Abzüge für Abwesenheit von der Arbeit. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der tatsächlich abwesend gewesenen Zeit stehen.
- Abzüge in Fällen der Beschädigung von Eigentum und Besitztümern des Arbeitgebers. Diese können jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 300 HKD (ca. 35 EUR) (und unter Berücksichtigung anderer in der Employment Ordinance festgelegter Bedingungen) vorgenommen werden.
- Abzüge für die Gewährung von Darlehen durch den Arbeitgeber oder im Falle der Überzahlung von Gehalt. Diese sind im Umfang auf einen Teil (ca. ein Viertel) des Lohns, der monatlich ausgezahlt wird, begrenzt.
Dabei zu beachten: In allen anderen Fällen, die nicht in der Employment Ordinance geregelt sind, macht sich der Arbeitgeber bei Einbehalt des Lohnes oder Nichtauszahlung strafbar und es kann ihm eine Geldstrafe von bis zu 350.000 HKD (ca. 40.000 EUR) oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Jede andere Person, die gegen das Gesetz verstößt und den Lohn einbehält, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 HKD (ca. 11.500 EUR) oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
6. Welche Dokumente sind notwendig um einen Helfer einzustellen?
Die Beibringung von Dokumenten und Unterlagen kann sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, unterschiedlich gestalten. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auflistung der notwendigerweise beizubringenden Unterlagen:
- Eine Kopie der „Permanent Identity Card“ des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber keinen dauerhaften Wohnsitz in Hongkong hat, sich aber mit einer unbedingten Aufenthaltserlaubnis oder einer sonstigen Erlaubnis in Hongkong aufhält, muss eine Kopie des Reisepasses (oder eines sonstigen Nachweises) mit den personenbezogenen Daten und dem Stempel des letzten Einreisedatums in Hongkong vorgelegt werden.
- Zudem muss ein Beweis für die Leistungs- und Zahlungsfähigkeit (Haushaltseinkommen abzüglich der Ausgaben) des Arbeitgebers beigebracht werden. Zu unterscheiden ist hierbei, ob der Arbeitgeber selbst Arbeitnehmer (Angestellter) ist oder ob er selbständig Direktor (Geschäftsführer) einer Gesellschaft ist. Je nachdem welche berufliche Position er inne hat, muss er folgende Unterlagen beibringen:
Als Angestellter:
- den letzten Steuerbescheid (und gegebenenfalls eine Forderungsaufstellung) ausgestellt vom „Inland Revenue Department
- die letzten drei Kontoauszüge, in denen der Eingang des monatlichen Gehalts deutlich wird
- Gehaltsabrechnungen (des Arbeitgebers) der letzten drei Monate oder
- Belege (über die letzten 6 Monate) dafür, dass er als Arbeitgeber ausreichendes Vermögen besitzt (nicht weniger als 350.000 HKD, also ca. 40.000 EUR; z.B. Festgelder, Sparvermögen etc.)
Als Selbständiger oder Direktor:
- die letzte Steuererklärung oder den Steuerbescheid
- die Gewinnsteuerberechnung oder -schätzung der Firma mit einem Beleg über die Verbindung (Stellung) des Arbeitgebers zur Firma (z.B. einem Certificate of Business Registration oder der Anteilseignerschaft)
- eine Bankbestätigung über die Anlagen, Vermögenswerte (z. B. Festgelder, Sparanlagen etc.) und Darlehen der Gesellschaft über den Zeitraum der letzten sechs Monate (nicht weniger als 350.000 HKD also ca. 40.000 EUR)
- Nachweis hinsichtlich der Wohnanschrift des Arbeitgebers, welche im Arbeitsvertrag festgelegt ist (Meldebescheinigung) oder einen anderen vergleichbaren Beleg (z.B. Abrechnungsbeleg über Wasser, Gas oder Strom aus den letzten drei Monaten)
Wenn sich die vertragliche Anschrift auf eine Wohnanlage des Housing Departments (oder der Hong Kong Housing Society, HKHS) bezieht:
- Eine Genehmigung des Housing Departments oder der HKHS, dass die Haushaltshilfe in dem Gebäude wohnen darf und
- Eine Kopie des Mietvertrags mit dem Housing Department der HKHS, aus der die Anschrift und die persönlichen Daten der (eventuell vorhandenen) Familienmitglieder ersichtlich sind.
Wenn die durch Dokumente belegten Nachweise nicht den Namen des Arbeitgebers beinhalten, müssen zusätzlich Nachweise erbracht werden, welche die Verbindung zwischen Arbeitgeber und Inhaber deutlich machen, wie z. B eine Kopie der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde, ein Jahresbericht der Gesellschaft etc.
- Eine Bestätigung oder ein Arbeitszeugnis, dass die Haushaltshilfe schon mindestens zwei Jahre als Haushaltshilfe gearbeitet hat; die Bestätigung muss den Aussteller mit Namen und Anschrift erkennen lassen.
Die reguläre Bearbeitungszeit für einen Antrag dauert ca. vier bis sechs Wochen.
7. Andere Vertragsgestaltungen
Ausländische Haushaltshilfen können nur als im Haus lebende Vollzeitkräfte beschäftigt werden. Wie in Punkt II. 6. bereits erwähnt, muss die Haushaltshilfe in der Wohnung wohnen, in der sie arbeiten soll. Eine Unterbringung in einer separaten Unterkunft, sowie das Arbeiten in zwei verschiedenen Wohnungen des Arbeitgebers sind nicht erlaubt.[1]
Eine Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls verboten, insbesondere wenn die ausländische
Haushaltshilfe bereits eine Vollzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt. Die Durchsetzung des Verbots erweist sich jedoch als schwierig, da man häufig Stellenangebote und -gesuche für Teilzeitbeschäftigungen von ausländischen Haushaltshilfen findet. Nichtsdestotrotz ist die Beschäftigung einer solchen Teilzeitkraft verboten, ebenso wie die Erteilung einer Genehmigung an die eigene Haushaltshilfe, ein solches Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen.
Benötigt man jedoch lediglich eine gelegentliche Putzhilfe oder hat man ggf. nicht ausreichend Wohnraum für eine im Haus lebende Haushaltshilfe, gibt es lokale Haushaltshilfen, die Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse eingehen dürfen. Diese sind allerdings u.U. teurer.
IV. Zusammenfassung
Rechtlich haben die ausländischen Haushaltshilfen in Hongkong eine besondere Stellung. Sie genießen den vollen Arbeitnehmerschutz, wie in der Employment Ordinance für alle Arbeitnehmer in Hongkong festgelegt ist, allerdings gilt für sie ein anderer gesetzlicher Mindestlohn. Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls auf die Bestimmungen des Standard Employment Contract beschränkt.
Die Gerichtsentscheidung des Court of Final Appeal aus 2013 bestätigte diese Sonderstellung, indem sie das Recht der ausländischen Haushaltshilfen auf eine permanente Aufenthaltserlaubnis verwehrte.
Die Beschäftigung einer ausländischen Haushaltshilfe birgt sowohl Vorteile als auch Nachteile, die jeder Arbeitgeber für sich selbst abwägen muss. Die Suche nach einer geeigneten Haushaltshilfe kann sich als schwierig erweisen, der letztendliche Einstellungsprozess kann durch die offiziellen Guidelines und persönliche Beratung des Labour Department jedoch vereinfacht werden.
[1] Außer in den Fällen in denen der Arbeitgeber vor dem 1. April 2003 eine Genehmigung vom Director of Immigrations erhalten hat, in der ausdrücklich erlaubt wird, dass die ausländische Haushaltshilfe außerhalb der Wohnung des Arbeitgebers wohnen darf. Die Haushaltshilfe darf jedoch in solchen Fällen ebenfalls nur in der im Arbeitsvertrag genannten Wohnung des Arbeitgebers arbeiten.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein konnten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:
Lorenz & PaUnit 2906, 29/F, Wing On Centre
111 Connaught Road Central, Hong Kong, SAR
Tel: +852 252 814 33
E-Mail: [email protected]
Anhang: Beispielsverrtners (Hong Kong) Limitedträge
(1) Employment Contract
(2) Schedule of Accommodation and Domestic Duties