Mit dem folgenden Newsletter möchten wir Sie über die neuesten rechtlichen Entwicklungen in Hong Kong und China informieren. Das Hauptaugenmerk dieser Ausgabe liegt auf den Neuerungen im Schiedsverfahrensrecht und Rechte am geistigen Eigentum.
I. Schiedsgerichtsrecht
1. Neue HKIAC Verfahren
Das Hong Kong International Arbitration Centre (“HKIAC”) hat seine neuen Regelungen über die Verwaltung der Schiedsverfahren nach den UNCITRAL-Schiedsregeln vorgestellt, die am 01. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Die neuen Verfahrensregeln vereinheitlichen die Regelungen mit den UNICITRAL Schiedsregeln und ersetzen die bisherigen Verfahrensregeln.
Die wichtigsten Neuerungen in den neuen Verfahrensregeln sind:
a) Mitteilungs- und Antwortsverpflichtung
Gemäß Artikel 6 und 7 der neuen HKIAC Regeln müssen die Parteien, welche ein Schiedsverfahren anstreben, eine Mitteilung an das HKIAC und die Gegenpartei senden. Die andere Partei muss auf diese Mitteilung innerhalb von 30 Tagen antworten.
b) Verfahren für die Ablehnung von Schiedsrichtern
Artikel 10 erlaubt dem HKIAC über die Ablehnung von Schiedsrichtern gemäß den Regelungen in Übereinstimmung mit dem Praxisleitfaden zu entscheiden. Der
Leitfaden enthält Details darüber, wie und wann eine Ablehnung ausgesprochen werden muss, das Erfordernis einer Gebühr, sowie die Antwortverpflichtungen der Parteien und des Schiedsrichters, und regelt, dass HKIAC keinerlei Verpflichtung hat, die Gründe für die Entscheidung über die Ablehnung zu veröffentlichen.
c) HKIACs Prima Facie Recht zur Entscheidung
Wenn die Existenz, die Gültigkeit oder der Umfang einer Schiedsvereinbarung oder die Zuständigkeit des HKIAC in Frage gestellt wird, behält sich das HKIAC das Recht zur Entscheidung prima facie vor.
d) Kostenvorschuss
Die Parteien müssen vor Beginn des Verfahrens einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe hinterlegen. Unter Umständen kann das HKIAC auch später weitere Kostenvorschüsse fordern.
e) Haftungsausschluss
Gemäß Artikel 19 sind gewisse Personen nicht haftbar für Handlungen in Verbindung mit einem Schiedsgerichtsverfahren, außer für unredliches Verhalten oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen. Diese Personen sind das HKIAC, dessen Personal, andere Personen die vom HKIAC eingesetzt werden, das Schiedsgericht selbst und vom Schiedsgericht eingesetzte Sachverständige oder Mitarbeiter.
2. Hongkong wird Gastland des Ständiges Schiedshofs
Am 04. Januar 2015 haben der Ständige Schiedshof mit Sitz in Den Haag, Niederlande, und die Regierung der Volksrepublik China eine Gastland-Vereinbarung und eine damit verknüpfte Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Das Ergebnis dieser Vereinbarung ist die Etablierung eines rechtlichen Rahmens unter dem Verfahren des Ständigen Schiedshofs auf einer ad-hoc Basis in Hongkong stattfinden können, ohne dass es dabei einer ständigen physischen Präsenz des ‚Ständigen Schiedsgerichts‘ bedarf.
Der Ständige Schiedshof ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 116 Mitgliedsstaaten (darunter u.a. Volksrepublik China, Deutschland, Österreich, Singapur) und wurde zur Tatsachenfeststellung sowie zur friedlichen Beilegung internationaler Konflikte durch Schiedsverfahren, Schlichtung, und Mediation eingerichtet.
Eine Gastland-Vereinbarung stellt die Versorgung von für Schiedsverfahren nötigen Einrichtungen und Dienstleistungen sicher, welche den involvierten Parteien kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Manche Gastland-Vereinbarungen enthalten gewisse Privilegien und Immunitäten des Gastlandes in Bezug auf Schiedsrichter und Teilnahme an den Schiedsverfahren.
Der Ständige Schiedshof hat mit mehreren asiatischen Staaten solche Gastland-Vereinbarungen geschlossen. Dies vor allem in Hinblick auf die immer größer werdende Nachfrage nach Schiedsverfahren zwischen Investoren und Staaten mit asiatischen Parteien. Hongkong wird in Zukunft Schiedsverfahren für den Ständigen Schiedshof durchführen können, inklusive einige der über hundert derzeit anstehenden Verfahren. Dies wird Hongkongs Position als Zentrum des internationalen Schiedsverfahrens weiter stärken.
3. Änderung der Schiedsverfahrensordnung
Am 23. Januar 2015 wurde von der Hongkonger Regierung die Gesetzesvorlage zur Änderung der Schiedsverfahrensordnung veröffentlicht. Die erste Lesung fand bereits am 04. Februar 2015 statt. Die Gesetzesänderung verfolgt folgende Zwecke:
- Entfernung von rechtlichen Unklarheiten bezüglich des opt-in Mechanismus für inländische Schiedsverfahren gemäß Part II der Schiedsordnung (Arbitration Ordinance (Cap 609));
- Update der Mitglieder des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Die in der Gesetzesvorlage vorgeschlagenen Anpassungen stellen klar, dass sich Parteien für die inländische Schiedsgerichtsbarkeit entscheiden und die Anzahl der Schiedsrichter festlegen können, ohne jedoch das Recht auf dahingehende gerichtliche Unterstützung zu verlieren. Sollten die Änderungen in Kraft treten, werden die opt-in Bestimmungen für inländische Schiedsverfahren verbessert und dadurch die Attraktivität Hongkongs als internationaler Schiedsgerichtsstandort gesteigert.
4. Neue Rechtsprechung zum Thema Schiedsort und anwendbares Recht
Eine aktuelle Entscheidung des Hongkonger High Court (Shagang South-Asia (Hong Kong) Trading Co. Ltd v. Daewoo Logistics) hat sich mit der Problematik beschäftigt, wenn in einer Schiedsvereinbarung ein Schiedsort festgelegt, aber eine davon unterschiedliche Rechtswahl getroffen wurde.
Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, in dem für Konflikte die Schlichtung vor einem Schiedsgericht vorgesehen war, mit folgendem Wortlaut: „Das Schiedsverfahren soll in Hongkong stattfinden. Anzuwenden ist englisches Recht.“ (“Arbitration to be held in Hong Kong. English Law to be applied.”)
Das Gericht hat entschieden, dass Hongkonger Prozessrecht für das Schiedsverfahren maßgeblich sein sollte. Es hat seine Argumentation hauptsächlich auf folgende Punkte gestützt:
- Es wäre unüblich für die Parteien das anwendbare Prozessrecht für ein Schiedsverfahren festzulegen und noch unüblicher ein vom Schiedsort unterschiedliches Prozessrecht als anwendbar zu vereinbaren.
- Im Gegenzug dazu ist es relativ verbreitet dass die Parteien das materielle Recht der Streitbeilegung unabhängig vom prozessualen Recht individuell festlegen.
- Sollten die Parteien nicht das prozessuale Recht des Schiedsortes als anwendbar festlegen wollen, muss dies durch klare Worte im Vertrag festgehalten werden.
- Die Meinung des Gerichts stützt sich auf unzählige vorangegangene Entscheidungen gleichen Inhalts.
Diese Entscheidung bestätigt die schon bisher vorherrschende Meinung, nämlich das die Wahl eines Schiedsortes auch die Wahl des dort anwendbaren Prozessrechtes mit umfasst. Sollten Parteien, aus welchem Grund auch immer, eine vom Schiedsort unterschiedliche Prozessrechtswahl treffen, muss dies eindeutig und klar in der Schiedsvereinbarung festgelegt werden. Diese Entscheidung dient auch als Erinnerung daran, dass Verträge klar formuliert und vorbereitet werden müssen, vor allem im Zusammenhang mit Konfliktschlichtungsklauseln.
II. Geistiges Eigentum
1. Schadenswiedergutmachen durch Verhandlungen während eines Strafverfahrens in China
Bei Strafverfahren wegen der Verletzung von geistigem Eigentum neigen die chinesischen Gerichte dazu, zivile Schadenersatzklagen des Geschädigten nicht gleichzeitig zum Strafverfahren zuzulassen. Daher sollten der Geschädigte und der Täter versuchen, durch Verhandlungen eine Vereinbarung über die Schadenswiedergutmachung zu treffen, da es für das Opfer leichter wird, Zahlungen zu erhalten und es den Täter vor weiteren Verfahren bewahrt.
Im März 2014 hat ein deutscher Markeninhaber entdeckt, dass ein chinesischer Unternehmer in Guangzhou nachgemachte Maschinen und Ausrüstung verkauft. Nach der mündlichen Anhörung im Strafverfahren hat das Gericht den Markeninhaber informiert, dass der chinesische Unternehmer Verhandlungen zur Schadenswiedergutmachung anstellen möchte, um eine Strafmilderung zu erreichen. Durch Verhandlungen konnte erreicht werden, dass sich der chinesische Unternehmer für sein Verhalten entschuldigt, Nachahmungen in Zukunft unterlässt und als Wiedergutmachung 380.000 RMB (ca. 55.000 EUR). an den Markeninhaber bezahlt. Weiters wurde festgelegt, dass der chinesische Unternehmer bei zukünftigen Markenrechtsverletzung 1 Million RMB (ca. 148.000 EUR) bezahlen muss.
Wenn das Opfer erst nach Abschluss des Strafverfahrens eine Zivilklage gegen den Täter erhebt, kann das Gericht bei der Festlegung des zu bezahlenden Schadensersatzes die bereits verhängte Geld- oder Gefängnisstrafe des Strafverfahrens anrechnen. Dadurch wird die Schadenswiedergutmachung für das Opfer naturgemäß verringert. In solchen Fällen empfiehlt es sich daher, den betreffenden Betrag bzw. dessen Zahlung vorab bzw. während des Strafverfahrens mit dem Täter zu verhandeln.
2. Hongkonger Gericht hebt Prinzipien des Markenrechts hervor
In einem aktuellen Fall (Vita Green Health Products Company Limited v Vitasoy International Holdings Limited (HCMP 593/2014)) hat das Hongkonger Gericht erster Instanz einige wichtige Prinzipien des Hongkonger Markenrechts in Hinblick auf die Anmeldung von Marken hervorgehoben. Diese Prinzipien sind:
- Wenn eine Marke einen etablierten Ruf in Bezug auf gewisse Güter hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser Ruf auf andere ähnliche Güter ausgedehnt werden kann.
- Es ist wichtig, dass die öffentliche Meinung in Hongkong bei der Entscheidung berücksichtigt wird, ob eine spezielle Marke deskriptiv oder unverkennbar ist. Ausländische Rechtsprechungen können in diesem Fall nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
- Das Gericht ändert nicht ohne weiteres eine Entscheidung des Markenregisters indem die Schlussfolgerung durch Beurteilung und Evaluation getroffen wurde.
3. Haftung des Geschäftsführer für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland
Am 05. Dezember 2014 hat das Kölner Landgericht (6 U 57/14) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH für Urheberrechtsverletzungen seiner Gesellschaft persönlich haftbar ist.
Der Kläger betreibt einen Onlineshop für Kosmetikartikel und Parfüme. Nachdem er die illegale Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Photographien in einem anderen Onlineshop entdeckt hatte, verklagte er diesen auf Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz.
Das Kölner Landgericht erklärte den Geschäftsführer für die Urheberrechtsverletzung persönlich haftbar. Die Haftung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Geschäftsführer nicht an der Urheberrechtsverletzung beteiligt war und davon auch keine Kenntnis hatte. Dieses geforderte Unwissen war allerdings hier nicht gegeben, weshalb der Geschäftsführer im selben Umfang wie die Gesellschaft haftet.
Das Gericht hat ferner festgelegt, dass sich der Geschäftsführer nicht auf eine vorangegangene Entscheidung des Deutschen Bundesgerichtshofs (I ZR 242/12) berufen kann, in welcher die persönlichen Haftungsvoraussetzungen eines Geschäftsführer in Hinblick auf das Wettbewerbsrecht erhöht wurden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden dass die „Haftung der Beeinflussung“ nicht mehr im Wettbewerbsrecht anzuwenden ist. Hingegen hat das Kölner Landesgericht argumentiert, dass diese „Haftung der Beeinflussung“ bei Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschlägig bleibt, da es sich dabei um die Verletzung absoluter Rechte handelt.
Das Kölner Landgericht war das erste Gericht dass auf diese Frage eine (negative) Antwort gegeben hat. In Zukunft wird sich zeigen, ob diese Meinung auch durch andere (höhere) Gerichte geteilt wird.
III. Steuerrecht
1. Neues Gesetz gegen Steuervermeidung in China
Die Volksrepublik China hat seine Bestrebungen zusammen mit anderen G20 Staaten gegen internationale Steuervermeidung vergrößert, indem ein neues Gesetz verabschiedet wurde, welches die Steuererleichterung für den indirekten Verkauf von Vermögenswerten im Ausland abschafft.
Das neue Gesetz umfasst u.a. Fälle, in denen ein chinesisches Unternehmen Waren, die sich im Ausland befinden, an die ausländische Tochter verkauft. Bisher konnte diese Konstruktion genutzt werden, um Transaktionen innerhalb eines Unternehmens steuerschonend durchzuführen, da argumentiert wurde, dass sämtliche Handlungen außerhalb Chinas stattgefunden haben. Dies ist in Zukunft so nicht mehr möglich.
Das Gesetz wird großen Einfluss auf Investmentfonds, inklusive Private Equity Fonds und Venture Capital Fonds nehmen, welche durch Investments in China tätig sind, als auch auf multinationale Unternehmen, die in China durch (Tochter-) Gesellschaften ansässig sind. Weiterhin wird es auch Auswirkungen auf Hongkong haben, das eine wichtige Rolle im grenzüberschreitenden Handel mit China innehat.
IV. Handelsrecht
1. Nähere Wirtschaftliche Partnerschaft zwischen China und Hongkong
Am 18. Dezember 2014 wurde zwischen der Volksrepublik China und Hongkong ein Abkommen über die Liberalisierung von Dienstleistungen in Guangdong (Agreement between the Mainland and Hong Kong on Achieving Basic Liberalization of Trade Services in Guangdong) geschlossen, welches am 01. März 2015 in Kraft trat. Diese Vereinbarung wurde im Rahmen des Abkommens über engere wirtschaftliche Beziehungen zwischen China und Hongkong (Closer Economic Partnership Agreement (CEPA)) geschlossen.
Die drei Hauptpunkte des Abkommens sind:
a) Nationale Behandlung
Hongkonger Dienstleistungsunternehmen werden am Markt dieselbe Behandlung erhalten wie chinesische Unternehmen. Damit wird das CEPA auf Dienstleistungen ausgedehnt.
b) Positive Maßnahmen
Es werden verschiedene Liberalisierungsmaßnahmen für Hongkonger Dienstleistungsunternehmer in China gesetzt, welche je nach Sektor verschiedene erleichterte Zugangsbedingungen und Behandlungen in China erhalten.
c) Negative Liste
Sämtliche (noch) vorhandenen Diskriminierungen, die Dienstleistungsunternehmen aus Hongkong betreffen, werden liberalisiert, sofern diese nicht explizit in der Negativliste von der Liberalisierung ausgenommen sind.
Zum ersten Mal können Hongkonger Dienstleistungsunternehmen die gleiche Behandlung wie chinesische Unternehmer bei ihren Geschäften in China erwarten, eingeschränkt nur durch die Ausnahmen auf der Negativliste. Die Vereinbarung wird die bereits begonnene Liberalisierung des Handels zwischen Guangdong und Hongkong vorantreiben, somit den südchinesischen Markt für Dienstleistungen aus Hongkong öffnen.
V. Wettbewerbsrecht
1. Neues Wettbewerbsgesetz
Die Hongkonger Regierung hat drei Verordnungen erlassen, die einen weiteren Schritt in Richtung der vollen Implementierung des neuen Hongkonger Wettbewerbsgesetzes bedeuten. Das neue Gesetz wird im Laufe dieses Jahres in Kraft treten.
Das neue Wettbewerbsgesetz verwendet an einigen Stellen den Terminus „Umsatz“ (“turnover”). Die erste Verordnung (Competition (Turnover) Regulation) regelt, wie dieser Umsatz zu berechnen ist. Als Umsatz eines Unternehmens werden demnach die Einnahmen gewertet, die durch gewöhnliche Aktivitäten in Hongkong generiert werden, vermindert um Rabatte und Steuern, die in direkter Verknüpfung mit den Einnahmen stehen.
Die beiden weiteren Verordnungen enthalten Bestimmungen, auf wen das Wettbewerbsgesetz anzuwenden sein wird:
Das Gesetz wird auch auf verschiedene Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar sein. Die zweite Verordnung (Competition (Application of Provisions) Regulations) enthält die Aufzählung dieser Körperschaften. Weiters stellt die dritte Verordnung (Competition (Disapplication o Provisions) Regulation) klar, dass die Verhaltens- und Übernahmeregeln und die Vollstreckungsmacht der Kommission und des Tribunals nicht für Unternehmen gelten, die auf der Hongkonger Börse gehandelt werden.
Es ist ein positives Zeichen, dass die Regierung verschiedene Verordnungen erlässt, mit der Zielsetzung Unklarheiten oder Verspätungen bei der Einführung des neuen Wettbewerbsrechts zu vermeiden.
VI. Arbeitsrecht
1. Neue MPF Bestimmungen in Hongkong
Am 30. Januar 2015 wurden Neuerungen zum betrieblichen Rentensystem (Mandatory Provident Fund Schemes Ordinance (“MPFSO”)) verabschiedet. Die Änderungen ermöglichen die Rücknahme von Begünstigungen aufgrund tödlicher Krankheit eines Angestellten. Darüber hinaus wird die phasenweise Rücknahme von angewachsenen Begünstigungen ermöglicht.
Daneben wurde in dem Gesetz verankert, dass MPF Treuhänder nun aufgrund ausländischer Gesetzgebung auch gewisse Reportverpflichtungen auferlegt werden
Die MPF-Serviceanbieter werden in der nächsten Zeit ihre Dokumentation an die neuen Punkte anpassen. Angestellte müssen in der Praxis keinerlei Handlungen setzen.