Brochure No. 029

BR029 Investitionen und Steuern in Hongkong (47 Seiten)

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Sehr geehrte/r Leser/in,

diese Broschüre soll Sie in Kurzform über die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbe­dingungen für Investitionsvorhaben in Hongkong informieren. Die hierin enthaltenen Informationen sollen Ihnen den Entscheidungsprozess zu mögli­chen Vorhaben erleichtern und auf eine solide Grundlage stellen.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass diese Broschüre keine anwaltliche Bera­tung ersetzen soll und kann. Sollten Sie eine fundierte Analyse Ihres Vorha­bens wünschen, stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung jederzeit gerne zur Verfügung.

Lorenz & Partners ist eine internationale Anwaltskanzlei, die europäische Unterneh­men bei der Organisation und Durchführung von Investitionsvorhaben so­wie der operativen Umsetzung ihrer Projekte in Südostasien unterstützt und be­treut.

Wir hoffen, dass diese Broschüre Ihnen wertvolle Informationen liefert. Sollten Sie darüber hinaus Anregungen, Fragen, Ergänzungen oder Verbesserungsvorschläge ha­ben, bitten wir Sie sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Für Ihr Interesse bedankt sich

Lorenz & Partners

INHALT

 

1. Einführung 4
1.1 Allgemeine und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
1.2 Politische und rechtliche Rahmenbedingungen
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2. Das Verhältnis zur PRC / Closer Economic Partnership Agreement (CEPA 7
2.1 Warenhandel
2.2 Dienstleistungen
2.3 Voraussetzungen des CEPA
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3. Gesellschaftsgründung in Hongkong 9
3.1 Limited Company
3.1.1 Gründung einer Limited Company
3.1.2 Off-the-shelf-Company
3.2 Alternativen zur Limited Company
3.2.1 Repräsentanz / Representative Office
3.2.2 Zweigniederlassung (branch office) in Hongkong
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4. Steuern 13
4.1 Unternehmenssteuern
4.1.1 Kriterien der Rechtsprechung
4.1.2 Sonderfall: Lizenzzahlungen
4.1.3 Verwaltungsgrundsätze
4.1.4 Kreditfinanzierung
4.2 Außensteuergesetz
4.3 Einkommensteuer
4.4 Erbschaftsteuer
4.5 Buyer’s Stamp Duty (BSD)
4.6 Doppelbesteuerungsabkommen
4.6.1 Einführung
4.6.2 Übersicht DBA (Auswahl von Ländern)
4.6.3 Steuerliche Beziehung zu Deutschland
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5. Arbeitsrecht 36
5.1 Einführung
5.2 Arbeitnehmerschutz
5.3 Kündigung
5.4 Diskriminierung
5.5 Kollektivarbeitsverträge
5.6 Lohnstruktur, Mindestlöhne, Beihilfen
5.7 Sozialversicherungen
5.8 Arbeitsstunden, Überstunden, Urlaub
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6. Das Rechtssystem im Allgemeinen 39
6.1 Common Law in Hongkong
6.2 Das Hongkonger Gerichtssystem
6.3 Arbitration in Hongkong
6.3.1 Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC)
6.3.2 International Chamber of Commerce (ICC)
6.4 Gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen und Schiedsurteilen in China und Hongkong
6.4.1 Gerichtsurteile
6.4.2 Schiedsgerichtsverfahren
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7. Schlussbemerkung 44
8. Annex: 45
Abgrenzung von Onshore – und Offshore – Einkünften in Hongkong 45

1. Einführung

1.1        Allgemeine und wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Seit der Rückgabe Hongkongs an die Volksrepublik China am 1. Juli 1997 hat sich an Hongkongs Stellung als einer der führenden Wirtschaftsstandorte Asiens nichts geändert. Hongkong bleibt bis zum Jahre 2047 eine Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China, mit völkerrechtlichem und staatsrechtlich abgesichertem Autonomiestatus („Ein Land, zwei Systeme“).

Auf einer Fläche von knapp 1.100 Quadratkilometern, vergleichbar mit der Größe des Saarlan­des, verteilen sich ca. 7,37 Millionen Einwohner[1], was ungefähr der Einwohnerzahl der Schweiz entspricht. Trotz seiner beschränkten Größe bietet Hongkong fast unbe­grenzte Entfaltungs- und Geschäftsmöglichkeiten.

Das Wirtschaftszentrum der Insel befindet sich auf Hong Kong Island sowie der Halbinsel Kowloon, ein dritter sogenannter Central Business District (CBD) wird momentan nahe dem ehemaligen Flughafen in Kai Tak gebaut. Hongkong ist arm an natürlichen Ressourcen und daher in hohem Maße abhängig vom internationalen Handel und seiner Position als Finanzstandort.

Deutsche Firmen haben Hongkong als Finanzstandort bereits vor langer Zeit für sich ent­deckt und seitdem einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung Hongkongs beigetragen.[2] Deutschland ist Hongkongs wichtigster Handelspartner in Europa. Derzeit sind rund 550 deutsche, über 100 österreichische und 125 Schwei­zer Firmen in Hongkong präsent. Hongkong bleibt für deutschsprachige Firmen ein wichtiges Tor zum chinesischen Markt. Von Hongkong aus werden außer mit der Volksrepublik China (People’s Republic of China, im Fol­genden “PRC“) auch Geschäfte mit Japan, Korea, Südostasien, Indien und Austra­lien/Neuseeland abgewickelt.[3]

Firmen aus dem deutschsprachigen Raum entscheiden sich nicht nur deshalb für Hongkong, weil 16,5% Maximalbesteuerung für Unternehmen und Zollfreiheit lockt. Die ehema­lige Kronkolonie führt darüber hinaus Englisch (neben Kantonesisch) als zweite Amts­sprache, sie verfügt über einen der größten Häfen der Welt, eine gut ausgebaute Infra­struktur und bietet nicht zuletzt Rechtssicherheit.

Ein attraktives Potenzial wird derzeit auch für Anbieter aus den Wachstumsbranchen Bio- und, Medizintechnik, erneuerbare Energien oder nachhaltiges Bauen gesehen. Zudem ist Hongkong einer der wachstumsstärksten Pharmamärkte in ganz Asien. Aber auch in den Be­reichen wie Abfallentsorgung und Ingenieurwesen bestehen hervorragende Chancen für Produkte und Dienstleistungen aus dem deutschsprachigen Raum.

Der Handel zwischen Hongkong und der PRC ist keine Entwicklung der letzten Jahre, sondern war von Anbeginn an – seit Gründung Hongkongs durch die Briten – die wirtschaft­liche Grundlage der ehemaligen Kronkolonie als Handelshafen. Allerdings wurde die Integration Hongkongs in die Wirtschaft der PRC in den letzten Jahren aufgrund der Öffnungstendenzen dieses Landes gegenüber der Weltwirtschaft und der effekti­ven Produktionsmöglichkeiten erheblich intensiviert. So stellt sich heute der Markt für Reexporte von und nach China als einer der zentralen Wachstumsgründe dar. Das Brutto­inlandprodukt pro Kopf ist mit dem der vier großen Volkswirtschaften Westeuro­pas (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien) vergleichbar. Betrachtet man das Bruttoinlandspro­dukt nach Kaufkraftparität pro Kopf, so wird Hongkong mit einem Wert von ca. 58.300 US$ in Asien lediglich von Macau, Singapur und Brunei übertroffen.[4] Hier­bei hat China lediglich einen Wert von 15.400 US$.

Das Wirtschaftswachstum Hongkongs betrug in den Jahren zwischen 2000 und 2012 sta­bile 4-7%. Von der Asienkrise (Finanz-, Währungs- und Wirtschaftskrise Ostasiens) wurde 1997 auch Hongkong getroffen, dessen Wirtschaft 1998 um 5% schrumpfte. Nach dieser Krise erholte sich die Wirtschaft jedoch wieder und wuchs seither stark an. Die SARS-Krise[5] 2003 führte zu keinem erneuten Einbruch des Wirtschaftswachstums, wel­ches durchschnittlich 5,2% pro Jahr betrug. Von der weltweiten Finanzkrise 2009 wurde Hongkong hingegen nicht verschont. Während im Jahr 2007 mit 6,3% noch ein überdurch­schnittliches Wachstum erzielt werden konnte, sank das Wirtschaftswachstum im Jahre 2008 von 7,3% im ersten Quartal auf minus 2,5% im vierten Quartal, woraus sich ein Gesamtwachstum von lediglich 2,5% im Jahre 2008 ergab. Als Reaktion wurde im Oktober 2008 eine Task Force on Economic Challenges (TFEC) eingerichtet, welche die Auswir­kungen der Krise auf die Hongkonger Wirtschaft beurteilen und Abhilfemaßnah­men vorschlagen sollte. Auch hat die Hongkonger Regierung verschiedene Gegenmaßnah­men[6] beschlossen, darunter Steuererleichterungen, Ausgaben für Infrastruktur­projekte und Beschäftigungsprogramme sowie einen weiteren Ausbau der Bezie­hungen und der Zusammenarbeit mit der VR China.

Seit 2010 wächst die Wirtschaft Hongkongs wieder beständig. Das Wirtschaftswachstum in 2010 betrug überdurchschnittliche 6,8%, bevor es sich im Jahr 2011 wieder auf ca. 4-5% reduzierte.

Anfang 2017 wurde Hongkong zum 23. Mal in Folge zur freiesten Wirt­schaft der Welt gewählt.

Die Inflationsrate bewegte sich über die letzten 5 Jahre zwischen 2-6% p.a. Der wichtigste Treiber hinter der relativ hohen Inflationsrate ist Housing. Hongkongs Immobilienmarkt gilt als mit Abstand teuerster der Welt. Dies liegt an verschiedenen Faktoren, einerseits genügt das Angebot an neuem Wohnraum nicht der Nachfrage, andererseits hat der Umstand, dass der Hongkong Dollar an den US Dollar angebunden ist, dazu geführt, dass sich Käufer von Immobilien sehr günstig (zu USD Zinsen) verschulden konnten aber gleichzeitig hohes Wachstum und Inflation herrschte. Eine Situation welche normalerweise mit höheren Zinsen einhergeht.

Die Regierung Hongkongs hat verschiedene Maßnahmen zur Kühlung des Immobilienmarktes in Angriff genommen, allerdings mit überschaubarem Erfolg. Einerseits muss mittlerweile 50% Eigenkapital eingebracht werden für Immobilien bis zu einem Wert von 10 Mio. HKD (ca. 1.1 Mio. EUR) und es wurden Stempelsteuern von 15% für Non-Residents eingeführt, andererseits wird eine Stempelsteuer von mindestens 10% erhoben wenn der Besitzer die Immobilie innerhalb von drei Jahren weiterverkauft. Sämtliche Maßnahmen haben bis jetzt nur begrenzte Wirkung gezeigt. Housing gilt als das größte soziale Problem in Hongkong und die Straßenproteste, welche sich in 2014 und 2015 ereignet haben, wurden unter anderem immer wieder auf diese Problematik zurückgeführt.

Hongkong hat über die letzten Jahre einen Budgetüberschuss erzielt und verfügt im Jahre 2017 über 842 Mrd. HKD (ca. 100 Mrd. EUR) an finanziellen Reserven. Für das Budget Jahr 2017-2018 stehen Einnahmen von 507 Mrd. HKD Ausgaben von 491,4 Mrd. HKD gegenüber. Im Jahr 2016-2017 allein betrug der Budgetüberschuss fast 96 Mrd. HKD. Dies primär aufgrund deutlich höherer Preise welche durch den Verkauf von Land erzielt wurden, welches schon immer eine wichtige Einkommensquelle für die Regierung Hongkongs war.

Für das Fiskaljahr 2017-2018 hat der Finanzminister – wie mittlerweile über die letzten Jahre üblich in Hongkong – verschiedene Tax Benefits angekündigt. Dazu gehören Einkommensteuerrabatte von 75% von bis zu 20.000 HKD. Dazu wurden Kinderabzüge und weitere Abzüge im Zusammenhang mit der Pflege von Elternteilen erhöht.

1.2       Politische und rechtliche Rahmenbedingungen

Das staatliche System von Hongkong kann als quasi-präsidiales System bezeichnet wer­den, das vom Parlament als eigentlichem Gesetzgeber nicht völlig abhängig ist. Die Exeku­tive wird von dem Chief Executive geführt. Er wählt die Mitglieder des „Executive Coun­cil“ aus, welches als Kabinett dient. Die drei wichtigsten politischen Ministerposten hierbei sind der „Chief Secretary for the Administration of Government“, der „Financial Secretary“ und der „Secretary of Justice“. Ratsmitglieder sind in der Regel Beamte oder Wirt­schaftsvertreter.

Der Legislative Council ist verantwortlich für die Gesetzgebung, die durch das „Executive Coun­cil“ vorgeschlagen wird. Es bewilligt die öffentlichen Ausgaben und überwacht die Exe­kutive. Nur 20 der 60 Sitze im Legislative Council werden durch eine direkte Wahl ermittelt. Zehn weitere werden durch ein Auswahlkomitee ermittelt, welches von pro-chinesischen Institutionen beherrscht wird. Die restlichen 30 werden durch eben­falls als China-gewogen geltende „Functional Constituencies“ ernannt. Hongkong hat mit Ausnahme der Bereiche Verteidigung und internationale Beziehungen weiterhin ei­nen – wie im Übergabe-Abkommen zwischen der PRC und Großbritannien vorgese­hen – hohen Autonomiegrad gegenüber der PRC.[7] Trotz einigen Protesten sowie einer Erstarkung der Pro-Independence- und Anti-Establishment-Parteien finden nachwievor keine vollumfänglich demokratischen Wahlen für den Chief Executive statt.

2. Das Verhältnis zur PRC / Closer Economic Partnership Agreement (CEPA)

Bei dem Closer Economic Partnership Agreement (CEPA) handelt es sich um ein bilaterales Freihan­delsabkommen zwischen Hongkong und China. Es wurde am 29. Juni 2003 bzw. am 29. September 2003 unterzeichnet und trat in zwei Phasen jeweils zum 1. Januar 2004 und 2005 in Kraft. Es wurden seither fast jedes Jahr weitere Maßnahmen zur schrittweisen Öffnung des bilateralen Handelsverkehrs vereinbart. Das Ziel ist es den Handel zwischen China sowie Hongkong mit Ausnahme weniger strategischer Sektoren praktisch vollständig zu liberalisieren. Dabei genießt Hongkong einen Most Favoured Treatment Status, welcher bedeutet, dass jegliche Handelsabkommen zwischen China und anderen Ländern auf Hongkong ausgeweitet werden müssen, wenn die jeweiligen Bestimmungen großzügiger ausgelegt sind als im CEPA.[8]

CEPA erleichtert Unternehmen aus Hongkong den Markteintritt nach China und diente China ursprünglich auch zur Vorbereitung des Beitritts zur World Trade Organisation (WTO) 2006. Teilweise gehen die Zugeständnisse im Rahmen des CEPA über die Vereinba­rungen im Rahmen der WTO hinaus, was Hongkonger Unternehmen einen Wettbe­werbsvorteil gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten verschafft.

So können zahlreiche in der ehemaligen britischen Kronkolonie produzierte Waren zoll­frei bzw. ermäßigt in die PRC exportiert werden. Da es allerdings nur noch wenige Sparten des verarbeitenden Gewerbes in Hongkong gibt, hat dieser Teil des Abkom­mens nur geringfügige Auswirkungen. Durch das Abkommen erhält vor allem die Hongkon­ger Dienstleistungsbranche einen erleichterten Zugang zum chinesischen Markt. Insgesamt umfasst CEPA 153 Sektoren, in denen CEPA einen erleichterten Markteinstieg für in Hongkong domizilierte Firmen ermöglicht.[9]

In Erfüllung des Art. 3 CEPA, wonach beide Seiten den Inhalt des Übereinkommens durch weitere gegenseitige Liberalisierung ausweiten, finden jährliche Verhandlungen statt. Es wurden bereits neun weitere Ergänzungen (Supplements) unterzeichnet.[10]

2.1 Warenhandel

Mittlerweile gilt für alle Warengruppen aus Hongkong eine Zollbefreiung. Um in den Anwen­dungsbereich des CEPA zu fallen, muss die Ware den CEPA Rules of Origin (ROO) ent­sprechen. Damit eine Ware nach den ROO als made in Hong Kong ange­sehen wird, ist es notwendig, dass eine substantielle Veränderung (Substantial Transforma­tion) der Ware in Hongkong vorgenommen wurde (dies ist etwa der Fall, wenn eine Wertsteigerung von ³ 30% in Hongkong erfolgt). Eine Niederlassung oder die vollstän­dige Produktion der Produkte in Hongkong sind nicht notwendig. Das Unterneh­men muss lediglich in Hongkong registriert sein und eine Geschäftstätigkeit in aus­reichendem Maße betreiben.

2.2 Dienstleistungen

Um in den Genuss des erleichterten Marktzugangs im Bereich der Dienstleistungen zu kom­men, muss ein Unternehmen als Hong Kong Service Supplier (HKSS) registriert sein und ein HKSS Certificate nachweisen; eine natürliche Person muss den Residence Status in Hongkong besitzen. Um sich als HKSS registrieren lassen zu können, muss ein Unterneh­men folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen muss, je nach Sektor 3-5 Jahre in Hongkong eingetragen sein,
  • über ein gültiges Business Registration Certificate verfügen,
  • der Hongkonger Profit Tax unterliegen und
  • 50% des Personals in Hongkong beschäftigen. Die Nationalität spielt keine Rolle.

2.3       Voraussetzungen des CEPA

Aus Sicht von Einzelpersonen ergibt sich durch CEPA die Möglichkeit, in China Dienstleistun­gen anzubieten. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Person seit mehreren Jahren in Hongkong lebt und den Residence Status besitzt oder chine­sischer Staatsbürger ist.

Für ein ausländisches Unternehmen gibt es zwei Möglichkeiten von den Regelungen des CEPA zu profitieren. Es kann sich zum einen an einer Hongkong-Gesellschaft beteili­gen, diese übernehmen oder mit ihr eine Partnerschaft eingehen. Wenn allerdings die Hongkong-Gesellschaft am oder nach dem 29. Juni 2003 übernommen oder mit dem ausländi­schen Unternehmen verschmolzen wurde (oder letzteres mehr als 50% der An­teile der Hongkong-Gesellschaft hält), kann sich das Gesamtunternehmen erst ein Jahr nach Übernahme bzw. Verschmelzung für das CEPA qualifizieren. Die andere Möglich­keit wäre eine Produktionsverlagerung nach Hongkong. Wie gezeigt, ist eine substan­tielle Veränderung der Ware notwendig, um den HKSS Status zu erlangen. Lediglich das Verpacken, Sortieren oder vergleichbare Tätigkeit fallen nicht hierunter. Es ist nötig, dass ein hauptsächlicher, charakterisierender Verarbeitungsschritt vorgenommen wird oder dass eine Wertsteigerung von ³ 30% erzielt wird.

3. Gesellschaftsgründung in Hongkong

Grundlage des Hongkonger Gesellschaftsrechts ist die Companies Ordinance (CO), Chap. 32. Diese ist das Herzstück der Bestimmungen über die Gründung, das Innen- und Außenver­hältnis der Gesellschaft, Liquidation einer Gesellschaft, etc. Die Gründung einer Ge­sellschaft in Hongkong ist recht problemlos möglich. Es ist bei der Gründung kein Nach­weis über die Identität der Gesellschafter und/oder der Direktoren (Geschäftsführer) zu erbringen. Ebenso ist es nicht notwendig, dass die Anmeldeunterlagen oder die Sat­zung in irgendeiner Form zu beglaubigen sind. Die Gründung einer Limited Company zum Beispiel dauert ca. 6 bis 7 Arbeitstage, die Kosten sind abhängig vom registrierten Kapi­tal der Gesellschaft zzgl. einer geringen Verwaltungsgebühr.

Im Som­mer 2010 wurde vom Legislative Council nach mehrjährigen Bera­tungen und Be­fragun­gen von Experten und der Bevölke­rung eine Än­derung der CO beschlossen, deren erste Ände­rungen am 10. Dezem­ber 2010 in Kraft tra­ten. Diese erste Welle der Ände­run­gen be­traf vor al­lem Regelungen über shadow companies. Dies sind Gesell­schaften, deren Name dem Namen einer anderen großen Gesellschaft oder eines Produkts ähnelt. Es wur­den die Rechte des Companies Re­gistry erweitert, die nun sol­che Gesell­schaftsnamen unterbin­den und Verstöße stren­ger ahn­den kön­nen.

Die zweite Welle der Änderungen der CO trat am 21. Feb­ruar 2011 in Kraft. Seitdem ist es möglich, Anträge auf Gesellschafts­grün­dungen und Eintragung via Internet zu stellen, so dass sich der Gründungsprozess einer Gesellschaft auf wenige Tage verkürzt hat. Nach der Stellung des Online-Antrags wird sofort überprüft, ob der Name der Gesell­schaft verfüg­bar ist und nicht gegen zwingende Vorschrif­ten ver­stößt. Ist der Name verfügbar, so wird die Gesellschaft sofort in das Handelsre­gister eingetragen. Gleichzeitig wird eine Grün­dungs­urkunde (Certifi­cate of Incorporation) automatisch er­stellt und die Business Re­gistra­tion ausge­stellt. Diese werden dann an die registrierte Ad­resse der Gesellschaft über­sandt und sobald die Direk­toren diese Unter­lagen erhalten haben, kön­nen sie für die Gesell­schaft aktiv werden und z.B. ein Bankkonto eröffnen.

Am 12. Juli 2012 wurde die neue CO verabschiedet. Dies war ein signifikanter Meilen­stein in der Entwicklung des Gesellschaftsrechts in Hongkong. Die letzte große Gesetzesän­derung der bestehenden CO wurde vor über 30 Jahren (im Jahr 1984) vorgenom­men. Die neue CO trat 2014 in Kraft. Sie umfasst alle Berei­che, die die alte CO auch regulierte, mit Ausnahme der Insolvenz- und Liquidations- sowie der Prospektregelungen. Für diese beiden Bereiche findet weiterhin die alte CO Anwen­dung, die in Liquidations- und sonstige Bestimmungen umbenannt wird. Insgesamt stärkt die neue CO die Corporate Governance, verbessert die regulatorischen Anforderungen und erleichtert die Geschäftsführung sowie das Reporting.

3.1       Limited Company

3.1.1     Gründung einer Limited Company

Die Companies Ordinance (CO) erlaubt die Gründung einer Gesellschaft durch eine oder meh­rere Personen. Jede natürliche (oder juristische) Person kann Anteilseigner, Geschäftsfüh­rer oder Mitarbeiter sein und auch mehrere Rollen in sich vereinen. Zur Grün­dung einer Limited müssen eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Perso­nen einen Gründungsvertrag (Memorandum of Association) unterschreiben und diesen Ver­trag zusammen mit anderen Anmeldedokumenten, an das Company Registry[11] übermitteln. Die Business Registrierung wird beim Inland Revenue Department (IRD), dem Hongkonger Fi­nanzamt, vorgenommen.[12]

Für Mitarbeiter gibt es keine Restriktionen hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und für An­teilseigner und Geschäftsführer bestehen keine Beschränkungen den Wohnort betref­fend. Ergo kann eine ausländische Person (auch ausländische juristische Person) der allei­nige Anteilseigner und der alleinige und einzige Direktor bzw. Geschäftsführer sein. Allerdings konnte in den letzten Jahren vermehrt beobachtet werden, dass es immer schwieriger wird eine Bankverbindung für Firmen zu eröffnen, bei denen weder der ultimate beneficial owner oder eine/r der Direktoren ein Hong Kong (Permanent) Resident ist.

Das ausführende Organ der Firma ist das Board of Directors, welches für die langfristige strategi­sche Planung der Firma und die Zuführung der Entscheidungen an das Annual General Mee­ting verantwortlich ist. Das Annual General Meeting ist das oberste Organ der Gesell­schaft. Es tritt zumindest einmal im Jahr zusammen, wobei die Zeit zwischen zwei Gene­ral Meetings 18 Monate nicht überschreiten darf. Es gibt keine Mindestgrenzen im Hin­blick auf das Gesellschaftskapital einer Limited Company und im Wesentlichen auch keine „Thin Capitalsation Rule (siehe aber Punkt 4.1.4).

Das Hongkonger Gesellschaftsrecht schreibt zwingend die Bestellung eines Company Secre­tary vor. Ein Company Secretary hat umfassende administrative Befugnisse. Als Company Sec­retary kommen entweder eine lokale Rechtsanwaltskanzlei oder Beratungsfirma in Be­tracht oder ein Hong Kong Permanent Resident. Dem Company Secretary obliegt unter anderem die Einreichung der notwendigen Meldungen beim Gesellschaftsregister, die Organisa­tion der Jahresversammlung und die Verwahrung sonstiger Beschlussprotokolle im Protokoll­buch der Gesellschaft (minute book). Der im Gesellschaftsregister einzutragende Firmensitz (registered office) der Gesellschaft muss mit der Geschäftsadresse (business address) nicht übereinstimmen.

[1]       https://www.censtatd.gov.hk.

[2]       https://www.investhk.gov.hk/zh-cn/files/2012/05/Insight_Germany.pdf.

[3]       https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Hong Kong/Bilateral_node.html.

[4]       https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_countries_by_GDP_(PPP)_per_capita.

[5]       SARS steht für Schweres Akutes Atemwegssyndrom. Es ist eine schwere virale Infektion der Lunge, die tödlich sein kann. SARS wurde erstmals im November 2002 in der chinesischen Provinz Guangdong beobachtet. Der Erreger war ein bis dahin unbekanntes Coronavirus. Die SARS-Krise in Hongkong im Jahr 2003 stürzte die Millionenstadt in einen mehrere Monate dauernden Ausnahmezustand mit insgesamt 1.755 Erkrankten und 299 Toten. Über Hongkong verbreitete sich erstmalig eine derart gefährliche Krankheit durch den internationalen Flugverkehr in die urbanen Zentren der westlichen Welt.

[6]       https://www.fso.gov.hk/tfec/eng/doc/Measures%20Adopted%20by%20HK%20(TFEC-INFO-03)%20(Eng).pdf.

[7]       Dies zeigt sich etwa daran, dass Hongkong ein selbstständiges Mitglied des GATT (General Agrement on Tariffs and Trade), der WTO (World Trade Organization) und der APEC (Asian Pacific Economic Organization) ist.

[8]       https://www.tid.gov.hk/english/cepa/further_liberal.html.

[9]       https://www.tid.gov.hk/english/cepa/index.html.

[10]     Das erste Supplement (auch CEPA II genannt) am 27.10.2004, Supplement II (CEPA III) am 18.10.2005, Supplement III am 27.06.2006, Supplement IV am 29.06.2007, Supplement V am 29.07.2008, Supplement VI am 9.05.2010, Supplement VII am 27.05.2010, Supplement VIII am 13.12.2011, das Supplement IX am 29.06.2012 sowie das letzte Supplement X am 29.8.2013.[10].

[11]     Hongkonger Handelsregister.

[12]     vgl. Lorenz, Michael, Investment in Hongkong, Das Steuer- und Rechtshandbuch, 4. Auflage, Aachen 2012.

3.1.2 Off-the-shelf-Company

Wenn Investoren nur wenig Zeit zur Vorbereitung ihrer Geschäftstätigkeit haben, können sie durch Rechtsanwaltskanzleien vorab fertig gestellte Gesellschaften erwerben, die noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und deshalb noch keine Verbindlichkeiten aufweisen. Solche vorab fertig gestellten Gesellschaften wurden bereits bei der Company Re­gistry registriert und haben das Certificate of Incorporation erworben. Die Kosten für eine sol­che Off-the-shelf-Company sind vergleichbar mit den Kosten einer Neugründung, aller­dings kann der gesamte Prozess innerhalb weniger Tage durchlaufen werden. Für eine Teil­nahme am Rechtsverkehr muss nach Vollendung der Prozedur die Gesellschaft ein Busi­ness Registration Certificate von dem Business Registration Office erhalten. Um für eine Gesell­schaft ein Konto bei einer der in Hongkong ansässigen Banken beantragen zu kön­nen, sind seit dem 11. September 2001 mehrere formale Schritte zu durchlaufen. Die Banken nehmen vor Eröffnung des Bankkontos eine eingehende Prüfung des Antragstel­lers vor, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Die Beantragung von Firmenkreditkarten dau­ert noch länger, weil jede Beantragung einzeln und eingehend geprüft wird.

3.2       Alternativen zur Limited Company

3.2.1    Repräsentanz / Representative Office

Dieses Setup wird üblicherweise von ausländischen Gesellschaften ge­wählt, die in Hongkong lediglich ein Büro für Marktrecherche, Image­pflege und Public Relations benötigen. Das Repräsentanzbüro kann zwar Arbeitneh­mer beschäftigen und unmittelbar für den Ge­schäfts­betrieb erforderli­che Geschäfte (z.B. Anmietung von Büroräumen) abschließen, es darf jedoch keinen Gewinn erzie­len.[1] Die Reprä­sentanz ist dementsprechend auch we­der steuerpflich­tig noch zur Einrei­chung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Falls die Reprä­sentanz den­noch einen Gewinn erzielt, ist dieser steuerpflichtig.

Die von dem Repräsentanzbüro vertretene Muttergesellschaft haftet für dieses und trägt im Allgemeinen auch dessen Kos­ten.

Die Registrierung der Repräsentanz bei den Finanzbehörden und beim Handels­register er­folgt nach Vorlage des übersetzten Firmen­buchaus­zugs des ausländischen Unterneh­mens innerhalb von drei Wochen. Die Be­hörde stellt dann das business registration certificate aus, das zugleich eine der Voraus­setzungen für die Erteilung einer Aufent­halts- und Arbeitser­laubnis für den ausländischen Mitarbeiter, die Eröff­nung von Bank­konten und die Ein­richtung der notwendigen Telefon- und Faxan­schlüsse darstellt.

Da der Aufwand hierfür aber nicht unerheblich ist, ist die Errichtung einer Rep­räsentanz eher unüblich. Allerdings können alle Kosten der Reprä­sen­tanz von der ausländischen Gesell­schaft unmittelbar als steuer­licher Auf­wand abgezogen werden.

3.2.2    Zweigniederlassung (branch office) in Hongkong

Eine Zweigniederlassung darf zwar unmittelbar Verträge abschließen, sonstige gewerbli­che Aktivitäten durchführen und Gewinne erzielen, ist jedoch juristisch nicht selbständig, sodass das ausländische Unternehmen für Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung haf­tet. Bei Unregelmäßigkeiten kann das ausländische Unternehmen sowohl in Übersee als auch in Hongkong verklagt werden. Eine Zweigniederlassung kann nicht selbständig Kre­dite aufnehmen. Nachteilig ist ferner, dass in Hongkong jährlich eine Bilanz des ausländi­schen Unternehmens vorgelegt werden muss.

Deutsche, österreichische und schweizerische Unternehmen, die in Hongkong über eine Zweigniederlassung geschäftlich tätig sind, müssen das Land angeben, in dem sie als juristische Person eingetragen sind. Diese Angabe ist auch auf sämtlichen Briefköpfen, Rech­nungen und sonstigen im Geschäftsverkehr verwendeten Schriftstücken deutlich anzufüh­ren.

4. Steuern

4.1  Unternehmenssteuern

Aufgrund des in Hongkong geltenden Territorialitätsprinzips[2] sind nur in Hongkong entstandene oder durch Tätigkeit innerhalb Hongkongs erzielte Ein­künfte steuerpflichtig.

Die Unternehmensteuer ist in Sec. 14 der Inland Revenue Ordinance (IRO) geregelt:

 PROFITS TAX(1) Subject to the provisions of this Ordinance, profits tax shall be charged for each year of assessment at the standard rate on every person carrying on a trade, profession or business in Hong Kong in respect of his assessable profits arising in or derived from Hong Kong for that year from such trade, profession or busi­ness (excluding profits arising from the sale of capital assets) as ascertained in accordance with this Part.(2) In the case of-(a) a corporation; and(b) a corporation („relevant corporation“) to which a share of the assessable profits of a partnership is appor­tioned under section 22A and is charged in the partnership name under section 22, Profits tax shall be charged on the assessable profits of that Corporation, or on that share of the assessable profits of that rele­vant Corporation, as the case may be, at the rate specified in Schedule 8.

Die Einkünfte müssen in Hongkong erzielt werden, also aus Quellen in Hongkong stam­men oder als Einkommen dort generiert werden (Onshore) um in Hongkong steuer­bar zu sein. In der IRO wird jedoch nicht definiert, wann Einkünfte als Onshore erzielt anzuse­hen sind. In Common Law Tradition wurde dieser unbestimmte Rechtsbegriff jedoch durch diverse Gerichtsentscheidungen des Privy Councils in London (dargestellt unter Punkt 4.1.1 sowie im Annex) ausgefüllt. In den Urteilen werden allgemeine Prinzipien festgelegt, nach de­nen der Ursprung der Einkünfte ermittelt werden soll. Die Steuerbehörde hat jedoch in den Departmental Interpretation and Practices Notes (DIPN No. 21 – Locality of Profits) festgeschrie­ben, wie sie die vom Privy Council aufgestellten allgemeinen Prinzipien verste­hen will. Auf Antrag erteilt die Steuerbehörde eine Auskunft (Advanced Ruling) über die Steuer­pflicht (Kosten ca. 10.000-30.600 HKD (ca. 1.250-3.250 EUR)).

Die Unternehmensteuer liegt zurzeit für Onshore-Einkünfte bei 16,5 %, für nicht in Hongkong generierte Einkünfte (Offshore) bei 0 %.

4.1.1  Kriterien der Rechtsprechung

Das Privy Council[3] und der Court of Final Appeal[4] haben folgende allgemeine Grundsätze aufgestellt, um die Quelle der Einkünfte zu bestimmen (Quellenprinzip):

  • Abzustellen ist darauf, was der Steuerzahler tatsächlich getan hat, um die in Frage stehenden Gewinne zu erwirtschaften.
  • Operations Test / Dominant Factor Test“: Die Frage nach der dominanten Ge­schäftstätigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entscheidet über die Steuer­pflicht. Findet die gewinnbringende Haupttätigkeit in Hongkong statt (näm­lich die vorvertragliche Vorbereitung, der Kaufvertragsabschluss, die nachvertragli­che Durchführung und das Management der Geschäfte), so begrün­det dies die Steuerpflicht in Hongkong.[5]
  • Im Fall Magna Industrial Company Ltd vs. CIR wurde der Operation Test noch erwei­tert, was dazu geführt hat, dass die Steuerbehörden die DIPN No. 21 abänderten. Da­nach wurden alle Umstände des Einzelfalles (Totality of Facts) in die Betrach­tung einbezogen.

In einer neueren Entscheidung des Court of Final Appeal[6] verdeutlichte das Gericht die wichtigen Punkte zur Bestim­mung der Quelle der Einkünfte. Es führte aus, dass die relevanten Aktivitäten nicht die Ge­samtheit der Aktivitäten des Steuerzahlers umfassen, sondern nur diejenigen Aktivitä­ten, welche das betreffende Einkommen hervorbringen. Es kann aus dieser Entscheidung geschlossen werden, dass das Gericht dem Totality of Facts Approach nicht mehr folgt. Dies hat größte Bedeutung für zukünftige Entscheidungen des Board of Re­view und des CIR.

Das Gericht zitierte eine Entscheidung eines indischen Gerichts von 1938.[7] In diesem Fall wurden Einkünfte, welche durch Ge­schäfte erzielt wurden, die durch Angestellte auf Anweisung eines in Bombay ansässi­gen Maklers in New York abgeschlossen wurden, als Offshore-Einkünfte angesehen.

Ähnlich wie im obigen Fall entschied der Court of Final Appeal 2007 zugunsten des Steuerzah­lers, dass der entscheidende Schritt beim Verdienen einer Provision das Durchfüh­ren des An- und Verkaufsgeschäftes ist. In diesem Fall fand der Handel mit Wertpa­pieren an einer Börse außerhalb Hong Kongs statt, so dass Offshore-Einkünfte gege­ben waren.

Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil im Laufe der Zeit auf die Praxis des Hongkon­ger Finanzamtes auswirkt.

Zinsen

Zinsen sind grundsätzlich steuerfrei. Davon ausgenommen sind gewerbliche Zinsein­künfte. Hierauf findet der Provision of Credit Test Anwendung, d.h. entscheidend ist, wo das Geld oder der Kredit, aus welchem die Zinsen generiert werden, dem Darlehensneh­mer ursprünglich zur Verfügung gestellt wurde (Seng Case).

Das Hongkonger Steuerrecht unterscheidet weitergehend zwischen der Kreditvergabe durch Banken (i.S.v. Sec. 2 Banking Ordinance) und durch sonstige Kreditgeber. Bei Gel­tung der gleichen Grundsätze im Übrigen gibt es hier eine neue Norm: Sec. 15 (1) (i) der Inland Revenue Ordinance, die festlegt, dass Zinseinkünfte von Finanzdienstleistern durch oder aus ihrem Geschäft in Hongkong auch dann als inländisch und damit steuerbar gel­ten können, wenn die Kreditvergabe selbst außerhalb Hongkongs erfolgte. Wann eine sol­che zu erfolgen hat, bestimmen nach Verwaltungsauffassung die Gesamtumstände des Einzelfalls.

4.1.2    Sonderfall: Lizenzzahlungen

Auch bei Lizenzzahlungen (Royalties) für die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten (bspw. Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte etc.), die einer Besteue­rung von 4,95% oder 16,5% (bei Zahlung von einem verbundenen Partner) unterliegen, kommt es auf das Quellenprinzip an. Dabei wird der Gebrauch eines gewerblichen Schutz­rechts von den Steuerbehörden dahingehend verstanden, dass auf den Herstellungspro­zess abgestellt wird (Emerson Radio Corporation case). Sofern sowohl der Lizenz­vertrag als auch der Kaufvertrag, mit dem die Hongkong-Gesellschaft die entsprechen­den gewerblichen Schutzrechte erwirbt, außerhalb von Hongkong abgeschlos­sen worden sind, nehmen die Steuerbehörden im allgemeinen keine Onshore Pro­fits an. Es handelt sich dann bei den Lizenzeinnahmen im Regelfall um bloß passive Ein­künfte, welche nicht zur Annahme von steuerpflichtigen Gewinnen führen.

Diesen Grundsätzen steht auch nicht die Entscheidung des Privy Council im Fall CIR vs. HK-TVB International Ltd. aus dem Jahre 1992 entgegen. In diesem Fall hatte eine Hongkong-Gesellschaft Filmrechte erworben, diese im Ausland vermarktet und dafür Lizenzzah­lungen in Höhe von 40% im Ausland erhalten. Alle Aktivitäten wurden im Aus­land durchgeführt. Letztinstanzlich wurde aber entschieden, dass die Gewinne, welche die Hongkong-Gesellschaft aus der Lizenzverwertung im Ausland erwirtschaftete, in Hongkong steuerpflichtig waren. Ausschlaggebend war, dass eine in Hongkong ansäs­sige Gesellschaft die Lizenzrechte in Hongkong erworben hatte. Dies ist daher unbe­dingt zu vermeiden.

Voraussetzung ist in jedem Falle eine ordnungsgemäße Dokumentation der Verträge. Die Steu­erbehörden in Hongkong werden anlässlich der Einreichung der Steuererklärung für den ersten Veranlagungszeitraum die Vorlage der entsprechenden Dokumente verlangen, um den Ursprung der entstandenen Gewinne festzustellen.

4.1.3  Verwaltungsgrundsätze

Auch wenn das Territorialitätsprinzip in der Theorie einfach ist, führt seine Anwendung in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Steuerzahler und der Steuerbe­hörde von Hongkong. Für eine praxisgerechte Lösung der Frage, wann Einkünfte in Hongkong erzielt werden und wann Einkünfte als Offshore generiert anzusehen sind, hat die Steuerverwaltung Hongkongs in den DPIN No 21 Auslegungsgrundsätze festge­setzt. Diese orientieren sich im Wesentlichen an dem von den Gerichten geprägten Leit­satz, der statuiert, dass maßgeblich ist, was der Steuerzahler unternommen hat, um den fragli­chen Gewinn zu erwirtschaften und wo er das getan hat.

Im Rechtsstreit Magna Industrial Company Limited vs. CIR, am 17. Dezember 1996, hat das Beru­fungsgericht erneut klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Einkünfte Offs­hore oder Onshore erzielt wurden, immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist. Hieran ändert auch die Entscheidung ING Baring Securities (Hong Kong) vs. CIR nichts. Ob jedoch überhaupt eine Steuerpflichtigkeit gegeben ist, ist anhand des Gesetzes zu prüfen:

  • Es werden Handelsaktivitäten, freiberufliche Tätigkeiten oder sonstige Geschäftstä­tigkeiten in Hongkong ausgeübt,
  • durch die relevante Ein­künfte, wie z.B. Gewinne aus Handelsgeschäften (im Gegensatz zu nicht steuerba­ren Einkünften z.B. aus Kapitalgewinnen oder Dividenden) erzielt werden, und
  • die Einkünfte müssen Einkünfte sein, die in Hongkong entstehen oder sich aus Tä­tigkeiten in Hongkong ableiten lassen.

Die grundlegenden Prinzipien können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Es gibt keine universelle Regel, die jeden Einzelfall abdecken kann. Es ist auf die Natur der Einkünfte sowie auf die Geschäftsaktivitäten abzustellen, aus denen sich diese Einkünfte ergeben.
  • Maßgebliches Kriterium ist, was der Steuerzahler unternommen hat, um die fragli­chen Einkünfte zu erzielen und wo er dies getan hat. Die richtige Vorgehensweise ist also zu erforschen, welches die einschlägigen Geschäftsaktivitäten waren, die zu den fraglichen Einkünften geführt haben, und wo diese Geschäftsaktivitäten stattgefun­den haben.
  • Die Unterscheidung zwischen Onshore-Einkünften und Offshore-Einkünften erfolgt in Abhängigkeit von den erzielten Einkünften, die durch die einzelnen Geschäftsaktivi­täten entstanden sind.
  • Wenn Einkünfte einzelner Geschäftstätigkeiten an verschiedenen Orten entstehen, können diese unter Umständen so aufgeteilt werden, dass sie teilweise in Hongkong und teilweise außerhalb Hongkongs entstanden sind.
  • Der allgemeine Schluss, dass durch die Örtlichkeit, an der die täglichen Unterneh­merentscheidungen getroffen werden, gleichzeitig auch den Ursprung der Ein­künfte festgelegt wird, ist nicht möglich.
  • Allein die Tatsache, dass ein Unternehmen keine Niederlassung außerhalb Hongkongs hat, spricht noch nicht dafür, dass alle Einkünfte, die dieses Unternehmen er­zielt, automatisch in Hongkong entstehen oder sich aus Tätigkeiten in Hongkong ableiten lassen. Wie jedoch in der Entscheidung CIR vs. HK-TVB Internatio­nal Ltd. ausgeführt, sind nur wenige Fälle denkbar, in denen ein Steuerzahler, des­sen geschäftlicher Hauptstandort Hongkong ist, Gewinne erzielen kann, die nicht der Unternehmensteuer unterfallen.

Im Einzelnen wird weiter zwischen den jeweiligen Geschäftstätigkeiten differenziert. Es gel­ten folgende Grundsätze:

a)  Gewinne aus Handelsaktivitäten

Für die Frage der Steuerbarkeit ist grundsätzlich entscheidend, wo der Kaufvertrag abgeschlos­sen wurde. Vertragsabschluss ist hier jedoch nicht allein im rechtlichen Sinne zu verstehen, also dem Zusammenspiel von Antrag und Annahme, sondern muss weiter gefasst werden. Die Steuerbarkeit von Einkünften wäre ansonsten von förmlichen Rechtskon­struktionen abhängig. Während nach Magna noch eine Gesamtbetrachtung nö­tig war, kann seit ING Baring Securities (Hong Kong) vs. CIR davon ausgegangen werden, dass lediglich diejenigen Aktivitäten von Bedeutung sind, welche das betreffende Ein­kommen hervorbringen.

Die Sichtweise der Steuerbehörde bei der Behandlung von Einkünften aus Handelsgeschäf­ten kann wie folgt zusammengefasst werden:

  • Wenn sowohl das Angebot als auch die Annahme des Vertrages in Hongkong er­folgt, sind die Einkünfte voll in Hongkong zu versteuern.
  • Wenn sowohl das Angebot als auch die Annahme außerhalb Hongkongs abgege­ben wird, unterfallen die Einkünfte nicht der Steuerpflicht in Hongkong.
  • Wenn entweder das Angebot oder die Annahme in Hongkong abgegeben wird, be­steht eine Vermutung dahingehend, dass die Einkünfte steuerbar sind. Diese Vermu­tung kann jedoch widerlegt werden, wenn sich aus der durchzuführenden Ge­samtschau etwas anderes ergibt.
  • Wenn Waren oder Güter von einem Hersteller oder einem Zulieferer aus Hongkong bezogen werden, so wird das Angebot so behandelt, als sei es in Hongkong er­folgt.
  • Wenn das Verlassen Hongkongs zur Abgabe von Antrag und Annahme nicht not­wendig ist, sondern der Vertrag per Telefon, Fax, etc. abgeschlossen wird, wird der Vertrag so behandelt, als sei er in Hongkong abgeschlossen worden.

Die Steuerbehörden in Hongkong erkennen an, dass es in Hongkong viele Gesellschaf­ten gibt, die ohne tatsächliche Leistungserbringung Gewinne erwirtschaften, und zwar auf An­weisung von ausländischen Auftraggebern bzw. verbundenen Unternehmen. Die Finanz­verwaltung nimmt an, dass – unter der Voraussetzung, dass das Geschäft in Hongkong nicht die Annahme oder Abgabe eines Angebotes in oder von Hongkong aus ein­schließt – keine Gewinnsteuer in Hongkong anfällt, wenn die Geschäftstätigkeit der Gesell­schaft in Hongkong sich auf folgende administrative Funktionen beschränkt:

  • Ausstellung und Entgegennahme von Rechnungen (nicht Aufträge) im Verhält­nis zu außerhalb von Hongkong ansässigen Kunden oder Lieferanten (unabhän­gig davon, ob diese mit der Hongkong-Gesellschaft verbunden sind) auf der Grund­lage von Verkäufen, die bereits durch verbundene Unternehmen außerhalb von Hongkong durchgeführt werden,
  • Ausstellung von Akkreditiven,
  • Führung von Bankkonten,
  • Bewirkung und Entgegennahme von Zahlungen sowie
  • Buchführung.

Wenn also die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in Hongkong tatsächlich nur eine Hilfstä­tigkeit für die gewinnbringenden Aktivitäten einer ausländischen Gesellschaft ist, die außerhalb Hongkongs durchgeführt werden, und die Hongkong Gesellschaft nicht in die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss involviert ist, fällt keine Ge­winnsteuer an.

Im Hinblick auf Deutschland ist aus steuerrechtlicher Sicht in diesem Zusammenhang je­doch darauf hinzuweisen, dass derartige Gestaltungen (bspw. reines Re-Invoicing) im Regel­fall gegen das deutsche Außensteuergesetz verstoßen. Somit verbleibt in die­sen Fällen das Risiko einer Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland sowie, abhän­gig vom Sachverhalt, sogar die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen als Folge derarti­ger Vorgehensweisen (vgl. hierzu weiterhin Abschnitt 4.2).

b)  Gewinne aus Fertigung

Aus Sicht der Finanzbehörden folgt aus der Tatsache, dass Güter in Hongkong herge­stellt werden, dass auch die daraus resultierenden Gewinne in Hongkong steuerpflichtig sind, da der Herstellungsprozess als die gewinnbringende Tätigkeit angesehen wird.

Wenn ein Unternehmen Güter teilweise in Hongkong und teilweise außerhalb Hongkongs, beispielsweise in der PRC fertigt, wird der Gewinn aufgeteilt. Der Teil des Gewin­nes, der aufgrund der Herstellung der Güter in der PRC entsteht, wird als nicht in Hongkong generiert angesehen und ist daher nicht in Hongkong steuerbar.

Wenn ein Fertigungsbetrieb aus Hongkong keine Lizenz besitzt, um in der PRC ge­schäftlich tätig zu werden und folglich Fertigungsabkommen mit Unternehmen auf dem Festland schließt, ist der Fertigungsbetrieb als Subunternehmer streng genommen dem Hongkonger Unternehmen nicht zurechenbar. Die Frage einer Aufsplittung des Gewin­nes würde sich daher nicht stellen. Das Hongkonger Unternehmen stellt jedoch in der Regel die Rohstoffe zur Verfügung und versorgt das Unternehmen in der PRC in den meis­ten Fällen mit technischem Know-How, Management und Fertigungsfähigkeiten. Bei Vor­liegen eines solchen Contract Processing, bei dem die Rohstoffe und das Endprodukt im Eigentum des Hongkonger Unternehmens bleiben, gesteht die Verwaltung eine Auftei­lung zu, welche im Allgemeinen im Verhältnis 50:50 erfolgt.

Wenn jedoch kein solches Abkommen geschlossen wird, sondern das Hongkonger Unterneh­men das Unternehmen in der PRC als einfachen Subunternehmer beschäftigt, und selbst nur minimal in den Fertigungsprozess involviert ist, ist eine Aufteilung nicht mög­lich. Im Falle eines solchen Import Processing, bei dem die Rohstoffe an das Unterneh­men in China übertragen und nach Fertigung wieder zurück übertragen werden, erfüllt die Tä­tigkeit aus Sicht des IRD eher den Tatbestand eines Handelsgeschäfts, sodass die Besteue­rung der Gewinne wie unter Punkt 4.1.3 a) erfolgt. Im Januar 2009 brachte die Task Force on Economic Challenges eine Vorlage vor, in der sie forderte, dass auch im Falle des Import Processing aufgrund der Ähnlichkeit zum Contract Processing eine Aufsplittung vorge­nommen werden sollte. Dies sei zur Unterstützung der Produzenten während der Wirt­schaftskrise notwendig. Auch der Court of First Instance sprach sich in einem Urteil hier­für aus. Gegen diese Entscheidung ging das IRD in der nächsten Instanz vor. Der Court of Appeal kippte allerdings die Entscheidung des Court of First Instance und entschied zugunsten des IRD. Das IRD wird daher in Zukunft seine bisherige Praxis weiterführen und die Aufsplittung nur im Rahmen des Contract Processing vornehmen.

Beispiel 1: Ein Hongkonger Unternehmen stellt Güter in Hongkong her und verkauft diese an ausländische Kunden.

Folge: Eine Aufsplittung des Gewinnes findet nicht statt, da allein die Tatsache, dass ein Unternehmen Güter ins Ausland verkauft, der Gewinn nicht teilweise aus einer ausländi­schen Quelle stammt.

Beispiel 2: Ein Bekleidungshersteller aus Hongkong hat eine Fabrik in der PRC, in der Teile für Pullover hergestellt werden. Diese Pulloverteile werden in die Fabrik nach Hongkong transportiert und dort zusammengefügt.

Folge: Eine Aufteilung des Gewinnes aus der Fertigung ist möglich.

c) Dienstleistungen

Bei Dienstleistungsgebühren kommt es darauf an, ob die Dienstleistungen in Hongkong erbracht wurden.

d) Einkaufs- oder Verkaufskommissionen

Bei Einkaufs- oder Verkaufskommissionen kommt es im Allgemeinen darauf an, ob die Kom­missionärstätigkeit in Hongkong ausgeübt wird. Wird die Kommissionärstätigkeit in Hongkong ausgeübt, fallen gegebenenfalls Steuern auf den Gewinn aus der Kommissi­ons-/Agententätigkeit an. Abgestellt wird also auf den Tätigkeitsort des Agen­ten. Auf den Sitz des Auftraggebers bzw. dessen Geschäftspartners und den Ort der Abwick­lung der Geschäfte kommt es hingegen nicht an.

e)  Mieteinnahmen und Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz

Diese sind dann in Hongkong steuerpflichtig, wenn der Grundbesitz ebenfalls in Hongkong belegen ist.

f) Gewinne aus dem Kauf oder der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (capital gains)

Capital gains sind von der Steuerpflicht in Hongkong befreit.

g) Private Kapitalerträge und Dividenden

Werden im Regelfall nicht besteuert.

h) Zinseinnahmen

Unterliegen der Ertragsteuer, wenn sie gewerblich sind und Hongkong der Ort der Zinsent­stehung ist. Eine klassische Zinssteuer existiert hingegen nicht. Private Zinsein­künfte werden dementsprechend grundsätzlich nicht besteuert. Als Ort der Zinsentste­hung wird regelmäßig der Ort angesehen, an dem der Kredit gewährt wurde, d.h. der Ort, an dem die Kreditmittel (für die Zinsen gezahlt werden) dem Schuldner zur Verfügung ge­stellt werden (sog. Provisions of Credit-Test). Hingegen ist unerheblich, in welcher Wäh­rung der Kredit gewährt wurde, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wo der Kre­dit aufgenommen wurde (vgl. hierzu weiterhin Abschnitt 4.1.2).

4.1.4 Kreditfinanzierung

Betreffend die Finanzierung der Hongkong-Gesellschaft ist auf Folgendes hinzuweisen: Zwar gibt es in Hongkong keine gesetzlichen Vorschriften, welche das zulässige Maß an Fremdkapitalzuführungen bestimmen (Thin Capitalization Rules), jedoch ist der Zinsabzug dergestalt beschränkt, dass von einer Hongkong-Gesellschaft gezahlte Zinsen nur unter einer der folgenden Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sind:

  • Der Empfänger der Zinszahlungen unterliegt in Hongkong mit den Zinseinkünf­ten der Profit Tax.
  • Es besteht keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung zwischen Darlehensge­ber und Darlehensnehmer.
  • Das Darlehen diente dem Erwerb von Anlagevermögen der Gesellschaft.
  • Die Zinsen wurden auf an der Börse notierten Obligationen oder Bona Fide Marketable Instruments

4.2 Außensteuergesetz

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes über die Besteuerung bei Aus­landsbeziehungen (Außensteuergesetz – AStG) gilt Folgendes: Nach § 7 Abs. 1 AStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne ausländischer Kapitalgesellschaften (z.B. Hongkong-Gesellschaften) den deutschen, unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseig­nern als deren eigene Einkünfte zuzurechnen (sog. Hinzurechnungsbesteue­rung).

Durch die Hinzurechnungsbesteuerung bezweckt der deutsche Fiskus, der Steuerflucht durch Einschaltung von Basisgesellschaften (d.h. ausländischen Gesellschaften, die keiner akti­ven, werbenden Tätigkeit nachgehen und ihr Einkommen im Sitzstaat nicht oder nur gering zu versteuern haben) zu begegnen. Technisch erfolgt dies dadurch, dass die Abschirm­wirkung der juristischen Person beseitigt wird, indem die Gewinne der ausländi­schen Gesellschaft als an den deutschen Anteilseigner in Höhe dessen Beteiligungsquote ausgeschüttet gelten. Die Gewinne aus dieser fiktiven Ausschüttung werden dem Einkom­men des deutschen Anteilseigners hinzugerechnet und unterliegen damit der inländi­schen (deutschen) Besteuerung. Zu den Voraussetzungen dieser Hinzurechnungsbesteu­erung zählt, dass die ausländische Kapitalgesellschaft für die betreffen­den Einkünfte Zwischengesellschaft ist. Derartig hinzuzurechnende Zwischenein­künfte sind solche,

  • die nicht im Katalog der sog. aktiven (d.h. steuerunschädlichen) Einkünfte des § 8 AStG enthalten sind,
  • Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, in der Herstellung, Bearbeitung, Verar­beitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsu­chen und Gewinnen von Bodenschätzen sind grundsätzlich „aktiv“ und da­mit steuerunschädlich und
  • einer niedrigeren Ertragssteuerbelastung unterworfen sind als in Deutschland.

Zwischengesellschaft kann eine ausländische Gesellschaft nur dann sein, wenn ihre Ein­künfte einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ein­künfte im Staat des Sitzes der ausländischen Gesellschaft einer effektiven tatsächlichen Ertrags­steuerbelastung von weniger als 25% unterliegen.

Bei der Feststellung der Ertragssteuerbelastung ist nicht nur der allgemeine Tarif, sondern es sind auch in Betracht kommende Vorzugssätze und Befreiungen zu berücksichtigen (Malta-Klausel). Gemäß Anlage 1 zum AStG finden die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung auf internationale Fi­nanz- und Handelsgesellschaften in Hongkong Anwendung.

Der EuGH hat mit Urteil vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-196/04 „Cadbury Schwep­pes die Unvereinbarkeit einer englischen Controlled-foreign-Company Regelung (CfC-Regeln), wel­che der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG entspricht, mit Gemein­schaftsrecht festgestellt. Dies hatte jedoch nicht zur Folge, dass der deutsche Gesetzge­ber die Regelung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung geändert hätte.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 ordnete das Bundesfinanzministerium an, dass die deut­schen Vorschriften hinsichtlich der EU- und EWR-Staaten europarechtskonform in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH angewendet werden, bezüglich Drittstaaten, wie Hongkong, jedoch die Vorschriften ohne Änderung in gewohnter Weise verwendet werden. Diese Praxis ist üblich und wurde vom EuGH in verschiedenen Entscheidungen als unproblematisch gesehen. Somit ergibt sich für die Hinzurechnungsbesteuerung in Bezie­hung zu Hongkong aus der EuGH-Entscheidung nichts Neues.

4.3 Einkommensteuer

In Hongkong wird die Einkommensteuer als Gehaltssteuer (Salaries Tax) bezeichnet. Die Ge­haltssteuer ist in der Inland Revenue Ordi­nance gere­gelt. Einzelpersonen werden nur nach ihrem jährlichen Arbeitsein­kommen ver­anlagt. Einkünfte, die nicht aus der Arbeit ent­ste­hen, wie Dividenden und Veräußerungsgewinne, die sich aus dem Ver­kauf von Anteilen erge­ben, unterfallen nicht der Besteuerung Hongkongs.

Das Einkommen eines Arbeit­nehmers unterliegt der Gehaltssteuer, wäh­rend das Einkom­men eines Selbstständigen der Gewinnsteuer (Profit Tax) unterworfen ist. Die Gehalts­steuer ist eine der Niedrigsten weltweit und bleibt einer der großen An­ziehungspunkte von Hongkong.

Bezüglich der Gehaltssteuer gilt ebenso das Territorialprinzip mit der Folge, dass sie nur dann erhoben wird, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit in Hongkong herrührt oder von einer solchen abgeleitet werden kann. Die Defini­tion des Einkommens beinhal­tet Löhne, Gehälter, Boni, Zuteilungen, Zahlungen des Arbeitgebers in Pensionsfonds und Gratifika­tionen. Es beinhal­tet weder Leistungen eines Pensionsfonds außer­halb Hongkongs noch eine Kompensation für den Verlust der Ar­beit.

Die Veranlagung der monatlichen Gehaltssteuer ist vorläufig und basiert auf dem zu veranla­genden Jahreseinkommen, wobei eine Steuergutschrift im folgen­den Jahr in dem Fall gegeben wird, dass die Veranlagung das aktuelle Ein­kommen übersteigt. 75% der vorläufi­gen Veranlagung sind im 4. Quartal zu zahlen, während 25% am Anfang des nächs­ten Jahres zu begleichen sind.

Es gibt die nachfolgend dargestellten beiden Gehaltssteuersätze, wobei ein Wahl­recht zuguns­ten der niedrigeren Alternative besteht:

  • 15% des „abgabepflichtigen Einkommens“ nach allen Abzügen oder
  • eine progres­sive Besteuerung des „abgabepflichtigen Einkommens“, die nach al­len Abzügen und Freibeträ­gen erhoben wird.

Der progressive Steuersatz beträgt bei:

  • 0-45.000 HKD                      2%
  • 001-90.000 HKD                 7%
  • 001-135.000 HKD              12%
  • 001 HKD und mehr            17%.

Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Territorialprinzip folgen­des zu beachten:

  • In Hongkong gezahltes Einkommen, das sich auf im Ausland er­brachte Dienstleis­tungen bezieht, ist von der Gehaltssteuer ausge­nommen, so­weit sich die Steu­erbehörden damit begnügen, dass be­reits in einer aus­ländi­schen Jurisdiktion Steu­ern auf das Einkommen ge­zahlt wurden.
  • Gehaltssteuer (Lohnsteuer) ist nicht zu entrichten auf Einkommen für Ar­beiten, die außerhalb Hongkongs durch einen in Hongkong Beschäftig­ten ausgeführt wur­den. Dies gilt für nach ausländischem Recht ge­schlossene Verträge, wobei der Ar­beitnehmer außerhalb Hongkongs be­zahlt werden muss und die Aktivitäten des Arbeit­gebers nicht auf Tätigkeiten in Hongkong begrenzt sein dürfen.

Unter anderem sind die folgenden Zuwendungen vom zu versteuernden Einkom­men absetz­bar:

  • Karitative Beiträge bis zu einer Höhe von 35% des persönlichen Ein­kom­mens nach Abzug von absetzbaren Zuwendungen;
  • Darlehenstilgungen für ein Eigenheim, bis zu 100.000 HKD (ca. 11.000 EUR) pro Jahr für ma­ximal 15 Jahre;
  • Pensionsbeiträge bis zu 18.000 HKD (ca. 2.000 EUR) pro Jahr;
  • Ein persönlicher Freibetrag von 132.000 HKD (ca. 15.000 EUR) für Ledige bzw. 264.000 HKD (ca. 30.000 EUR) für Verheiratete;
  • Ein Kinderfreibetrag von HKD 100.000 (ca. 11.000 EUR) für das Jahr, in dem ein Kind geboren wird, und für die ersten neun Kinder für jedes weitere Jahr 100.000 HKD (ca. 11.000 EUR), bis zum Al­ter von maxi­mal 25 Jahren;
  • Für abhängige Eltern und Großeltern ein Betrag zwischen 23.000 HKD (ca. 2.600 EUR) und 46.000 HKD (ca. 5.200 EUR) pro Jahr;
  • Ein Betrag von 80.000 HKD (ca. 9.000 EUR) für Fortbildungskurse des Arbeitnehmers;

Für die Steuerjahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 wurde auf Grund des hohen Haushaltsüberschusses eine Senkung der Ge­haltsteuer von 75% beschlossen mit einem Maximalbetrag von 20.000 HKD pro Steuerpflichtigem.

4.4 Erbschaftsteuer

Am 11. Februar 2006 ist das Gesetz zur Abschaffung der Erbschaftsteuer in Kraft getre­ten. Für Erbfälle ab dem 11. Februar 2006 gibt es somit in Hongkong keine Erbschaft­steuer mehr.

4.5 Buyer’s Stamp Duty (BSD)

Als Stempelsteuer bezeichnet man Abgaben, also sowohl Steuern als auch Gebühren, die durch das Abstempeln der entsprechenden Papiere oder Gegenstände mit einem Stempel und oft mit einer Stempelmarke erhoben werden. Seit Oktober 2012 wurde die Regelung laufend verschärft. Die Verordnung soll helfen, Immobilienspe­kulationen zu unterbinden und da­durch die hohen Immobilienpreise in Hongkong zu regulieren. Seit 2007 sind die Woh­nungspreise real um mehr als 150% gestie­gen.[8] Der Erfolg der Stempelsteuer ist umstritten, einerseits steigen die Preise weiterhin unaufhörlich, andererseits ist das Transaktionsvolumen auf dem Sekundärmarkt aufgrund der sehr starken regularischen Eingriffe um weit über 50% eingebrochen, was der Preisfindung nicht dienlich ist.

15%ige Steuer müssen alle ge­werblichen Käufer (inklusive lokale und ausländische Gesellschaf­ten) und alle Privatperso­nen zahlen, die am oder nach dem 27. Oktober 2012 Wohnungsei­gentum erwor­ben haben. Ausgenommen von der Steuer sind Hong Kong Perma­nent Residents (HKPR).

Zudem hat die Hongkonger Regierung im Februar 2013 die Stempelsteuer auf den Er­werb von Zweitimmobilien, die mehr als 2 Mio. HKD wert sind, verdoppelt (von 4,25% auf 8,5%). Danach sind Haus- und Wohnungseigentümer von der neuen Stempel­steuer nur dann ausgenommen, wenn sie ihre ursprüngliche Immobilie innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb der neuen Immobilie verkaufen können. Kritisiert wird an die­ser Regelung allerdings, dass die Zeitspanne zu kurz sei, um beide Transaktionen abschlie­ßen zu können.

4.6 Doppelbesteuerungsabkommen

4.6.1    Einführung

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungs­recht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in bei­den Staaten – also doppelt – besteuert werden.

Hongkong hat neben DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital vor allem Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die sich auf Ship­ping Activities mit der PRC, den USA, Großbritannien, den Niederlanden, Neusee­land, Südkorea und Deutschland beziehen. Bei Air Activities betrifft dies die Länder Austra­lien, Bahrain, Belgien, Brasilien, Brunei, Deutschland, Estland, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Katar, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Myanmar, Nepal, die Niederlande, Neuseeland, Oman, Österreich, Pakistan, Papua Neuguinea, die Philippinen, Russland, die Schweiz, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Thailand, Türkei, die USA, die Ver­einigten Arabischen Emirate und Vietnam.

Umfassende und laufend aktualiserte Listen von Ländern und den jeweiligen Abkommen können auf den folgenden Seiten des Hong Kong Inland Revenue Department abgerufen werden:

Mit erheblichem Zeitdruck hat Hongkong in den Jahren 2010 bis 2013 neue Doppelbesteue­rungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkom­men und Kapi­tal mit weiteren Nationen unterzeichnet. Darunter sind Abkommen mit Frankreich, Großbritannien, Liechtenstein, den Niederlan­den, Österreich und der Schweiz. Grund für den Zeitdruck war ein OECD-Bericht, in dem Hongkong in die graue Liste der Länder eingruppiert wurde, die den aktuellen Standard des Informationsaus­tausches der OECD bisher nicht im erforderlichen Ausmaß umgesetzt hat­ten. Insgesamt hat Hongkong nunmehr mit 36 Ländern umfassende Doppelbe­steue­rungsabkommen abgeschlossen. Mit dem Abschluss der Doppelbesteuerungsabkommen wird Hongkong nun als international kooperierendes Steuergebiet anerkannt und vermei­det damit mögliche Sanktionen.

Länderliste: Hongkonger Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der doppel­ten Besteuerung von Einkommen/Kapital

[1]       https://www.guidemehongkong.com/incorporation/foreign-company/foreign-company-registration-options-hong-kong.

[2]       Im Gegensatz zum welt­weit vorherrschenden Welteinkommensprinzip, nach dem alle weltweit erzielten, steuerba­ren Einkünfte grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

[3]       Entscheidungen CIR vs. Hang Seng Bank [1991] 1 AC 306, 318 und HK-TVB International vs. CIR [1992] HKTC 468, sowie in der Entscheidung CIR vs. Orion Caribbean Limited [1997] 2 HKC 449.

[4]       Entschei­dungen zu Kwong Mile Services vs. CIR [2004] 3 HKLRD 168, Kim Eng Securities (Hong Kong) Limited vs. CIR [2007] 2 HKLRD 117 und ING Baring Securities (Hong Kong) Limi­ted vs. CIR [2008] 1 HKLRD 412.

[5]       Sinoling Overseas Ltd. vs. CIR.

[6]       ING Baring Securities (Hong Kong) vs. CIR vom 05.10.2007.

[7]       Commissioner of In­come Tax vs. Chunilal Metha.

[8]       https://hkureis.versitech.hku.hk/.

4.6.2 Übersicht DBA (Auswahl von Ländern)

a) DBA Belgien

Am 12. Dezember 2003 wurde ein (begrenztes) Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Hongkong und Belgien abgeschlossen. Das DBA gilt für Hongkong seit dem 1. April 2004 und für Belgien seit dem 7. Oktober 2004. Hiernach werden Gewinnausschüttungen von einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft in Belgien in Höhe von 95% von der Steuer freigestellt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Beteiligung am Gesellschaftskapital der Hongkong-Gesellschaft (Mindestan­teil 10%) besteht seit mind. einem Jahr oder die Anschaffungskosten der Beteili­gung belaufen sich auf mindestens 1,2 Mio. EUR.
  • Die Dividendenausschüttung erfolgt nicht von einer Gesellschaft, welche entweder nicht körperschaftsteuerpflichtig ist oder einer der belgischen Körperschaftssteuer nicht vergleichbaren Steuer unterliegt (subj. Voraussetzung) sowie nicht von ei­ner Gesellschaft, welche im Vergleich zu Belgien wesentlich niedriger besteuert wird (obj. Voraussetzung). Dies gilt insb. für in Hongkong generierte Offshore-Ein­künfte.
b) DBA Thailand

Am 7. September 2005 wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Thailand und Hongkong abgeschlossen, das sich am UN-Musterabkommen orientiert. Das DBA gilt für Thailand für die Steuerjahre seit dem 1. Januar 2006 und für Hongkong für die Steuer­jahre seit dem 1. April 2006. Das DBA weist insbesondere deutliche Reduzierungen der thailändischen Quellensteuersätze für in Hongkong ansässige Unternehmen auf, die in Thai­land tätig werden. Neben Vergünstigungen im Bereich der Quellensteuern auf Lizenzge­bühren ist insbesondere eine Freistellung von Servicedienstleistungen vom thailändi­schen Quellensteuerabzug hervorzuheben.[1]

c) DBA China

Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung von Hongkong haben am 21. Au­gust 2006 ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet. Es trat in Hongkong am 1. April 2007 und in China am 1. Januar 2007 in Kraft. Das Abkom­men umfasst sowohl direktes Einkommen von Unternehmen und Privatpersonen, als auch indirektes Einkommen (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren).

Folgende Regelungen finden Anwendung:

  • Der Quellensteuerspitzensatz auf Dividenden, die ein in Hongkong Ansässiger auf­grund seines Investments in ein chinesisches Unternehmen erhält, wird von 20% auf 10% reduziert; der Spitzensteuersatz für Hongkonger Unternehmen, die min­destens 25% der Gesellschaftsanteile an einem chinesischen Unternehmen hal­ten, wird von 10% auf 5% reduziert. Dadurch sollen mehr ausländische Investo­ren ermuntert werden, über Hongkong in China zu investieren.
  • Der Quellensteuerspitzensatz auf Zinsen, die ein in Hongkong Ansässiger aus China erhält, wird von 20% auf 7% reduziert; der Spitzensatz für Hongkonger Unter­nehmen wird von 10% auf 7% reduziert. Hiervon sollen Hongkonger Investo­ren profitieren und Hongkongs Platz als internationales Finanzzentrum gefes­tigt werden.
  • Der Quellensteuerspitzensatz für Lizenzgebühren, die ein in Hongkong Ansässi­ger und eine Hongkong Gesellschaft aus China erhalten, wird von 20% bzw. 10% auf 7% reduziert. Dadurch soll Kreativität und Innovation im Industriebereich, wie auch kulturelle und artistische Aktivitäten in China und Hongkong begünstigt wer­den.
  • Hongkong erhält das exklusive Besteuerungsrecht auf Gewinne, die ein in Hongkong Ansässiger oder eine Hongkong-Gesellschaft aus der Aktienübertragung in ein chinesisches Unternehmen erhält. Sollte das Einkommen nicht aus einer Handelsak­tivität stammen oder nicht in Hongkong generiert worden sein, so wer­den die Gewinne nicht in Hongkong besteuert.
  • Für den Fall, dass das Kapital der chinesischen Gesellschaft hauptsächlich aus unbe­weglichem Vermögen in China besteht oder Aktienanteile in Höhe von 25% oder mehr übertragen werden, kann das Einkommen sowohl in Hongkong, als auch China besteuert werden. Allerdings soll eine Vereinbarung über Steuergutschrif­ten sicherstellen, dass dasselbe Einkommen nicht doppelt besteuert wird.[2]
d) DBA Luxemburg

Das Doppelbesteuerungsabkommen trat am 1. Januar 2008 in Luxemburg und am 1. Ap­ril 2008 in Hongkong in Kraft. Bezüglich der Einkommensteuer gilt in diesem Abkom­men die 183-Tage-Regel, so dass Arbeitnehmern, die weniger als 183 Tage im jeweils ande­ren Land arbeiten, dort nicht besteuert werden. Gewinne von Hongkong Residents aus Gütertransporten per Schiff sind steuerbefreit.

Gewinnausschüttungen an ein Hongkonger Unternehmen werden nun mit 10% besteu­ert oder mit 0%, falls das Unternehmen ³ 10% des Kapitals des Unternehmens in Luxem­burg hält oder mit mehr als 1,2 Mio. EUR daran beteiligt ist.

Es wird eine Quellensteuer von 3% auf Lizenzgebühren erhoben, hiervon profitieren je­doch lediglich luxemburgische Unternehmen, welche zuvor mit 4,95% besteuert wurden, während Luxemburg hierauf keine Steuern erhebt.

Gewinne aus Veräußerung von Anteilen eines luxemburgischen Unternehmens sind von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass nicht mehr als die Hälfte des Vermögenswerts des Unternehmens aus in Luxemburg befindlichen Immobilien besteht. Insgesamt ist das DBA zwischen Luxemburg und Hongkong für Unternehmen aus Hongkong vorteilhaf­ter als das DBA mit Belgien.

e) DBA Vietnam

Am 16. Dezember 2008 haben Hongkong und Vietnam ein Doppelbesteuerungsabkom­men unterzeichnet, es wird am 1. April bzw. am 1. Januar des Jahres, welches dem Jahr des Inkrafttretens folgt, seine Wirkung entfalten. In Kraft treten wird das Abkommen mit der letzten der gegenseitigen Benachrichtigungen über den Abschluss des jeweiligen Ratifizie­rungsverfahrens.

Nach dem Abkommen werden Hongkonger Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit, wenn sie weniger als 183 Tage in Vietnam arbeiten und kein Gehalt von einem vietna­mesischen Arbeitgeber oder einem Permanent Establishment (PE) beziehen.

Die Foreign Contractor Withholding Tax (FCWT) in Vietnam wird um die Unternehmens­steuer auf 5% gekürzt, solange es sich nicht um ein PE handelt. Ein PE kann die in Vietnam bezahlte Unternehmenssteuer auf die Hongkonger Profit Tax anrech­nen, gleiches gilt für vietnamesische Unternehmen in Hongkong.

Gewinne aus internationalem Schiffs- oder Lufttransport sind von der vietnamesischen körper­schaftlichen Einkommensteuer ausgenommen. Die Besteuerung von Fluggesellschaf­ten in Vietnam wird von 28% auf 16,5% gesenkt.

Die Quellensteuer für Lizenzgebühren wird auf 7% gesenkt. Es wird keine Steuer in Viet­nam auf Veräußerungsgewinne aus Anteilsverkäufen erhoben, wenn der Beteiligungsbe­sitz an dem Unternehmen weniger als 15% beträgt.[3]

Aus dem Umstand, dass sowohl zwischen Deutschland, Belgien und Luxemburg, als auch zwi­schen Thailand, Vietnam und Deutschland ebenfalls DBA existieren, ergeben sich interes­sante Möglichkeiten der Steueroptimierung. Jedoch sei an dieser Stelle auf die Miss­brauchsnormen bzgl. des sog. Treaty Shoppings hingewiesen. Durch die deutsche Vorschrift des § 50d Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG)[4] soll verhindert werden, dass, etwa in einer Drei-Staaten Konstellation, Nicht-Abkommensberechtigte durch Zwischenschal­tung einer lediglich formal berechtigten Gesellschaft in den Genuss der Vorteile eines DBA kommen.

f) DBA Brunei

Im März 2010 haben Hongkong und Brunei ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos­sen. Vor Inkrafttreten des Abkommens bestand seitens eines Hongkong Resi­dents, der Zinszahlungen aus Brunei erhält, eine Steuerpflicht in Höhe von 15%. Diese wird durch das Abkommen auf 10% reduziert, im Falle einer Zahlung an eine Bank oder ein Finanzinstitut auf 5%, bzw. 0% im Falle einer Zahlung an eine Staatsbehörde. Da aller­dings Hongkong derzeit keine Steuer auf Zinsen erhebt, ist das Voranstehende ledig­lich für die Fälle relevant, in denen Zinsen aus Brunei nach Hongkong gezahlt werden. Wei­terhin wird durch das Abkommen die Besteuerung von Dividenden auf 0% festge­legt. Ebenso wird die Quellensteuer für Lizenzen durch das Abkommen auf 5% verringert.

Einkommen von internationalem Schiffstransport eines Hongkong Residents, das aus Bru­nei stammt, wird steuerfrei gestellt.

Die Doppelbesteuerung wird nach der Anrechnungsmethode vermieden, in Brunei der Höhe nach unbeschränkt, in Hongkong ist eine Anrechnung lediglich in der Höhe mög­lich, in der in Brunei tatsächlich Steuern gezahlt wurden.

g) DBA Niederlande

Hongkong und die Niederlande schlossen am 22. März 2010 ein Doppelbesteuerungsabkom­men ab.

Das Abkommen enthält Bestimmungen, die die Dividendenbesteuerung in den Niederlan­den von grundsätzlich 15% stark reduziert, oder ganz entfallen lässt. Hongkong erhebt grundsätzlich keine Steuer auf Dividenden. Von der Steuer ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, welche an der Börse in Hongkong oder in der EU ge­listet sind und eine direkte Beteiligung von mindestens 10% an dem Unternehmen hal­ten, welches die Dividende auszahlt oder wenn mindestens 50% der Anteile an einer Gesell­schaft gehalten werden, deren Anteile öffentlich an einer Börse gehandelt werden. Glei­ches gilt für Hongkonger und niederländische Banken sowie Versicherungen und ei­nige Rentenfonds. Für andere Fälle wurde die Steuer auf maximal 10% begrenzt.

Weiterhin sieht das Abkommen eine Ausnahme von der Besteuerung für Zinsen vor, die allerdings derzeit in Hongkong und den Niederlanden ohnehin nicht erhoben wird. Die Besteuerung von Lizenzgebühren ist auf 3% begrenzt.

h) DBA Indonesien

Ein weiteres Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 23. März 2010 mit Indonesien unter­zeichnet. Durch die getroffenen Regelungen sinkt nunmehr die Steuerbelastung bei Zahlung von Zinsen aus Indonesien nach Hongkong von 15-20% auf 0%. Hongkong er­hebt ohnehin keine Steuern aus Zinseinkünften.

Weiterhin wird im Falle der Ausschüttung von Dividenden einer Hongkong-Gesellschaft an eine Gesellschaft in Indonesien die Steuer auf 10% begrenzt. Und die Besteuerung von Lizenzgebührenwurde ebenso auf 5% reduziert.

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung findet durch Anwendung der Anrechnungsme­thode statt, die jedoch in der Höhe beschränkt ist. Das Abkommen ist am 28. März 2012 in Kraft getreten.

i) DBA Ungarn

Am 12. Mai 2010 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Hongkong und Un­garn unterzeichnet. Das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt die Besteuerung von Di­videnden auf 0%, ebenso diejenige auf Zinseinkünfte. Ungarn erhebt derzeit keine Steu­ern auf Lizenzgebühren; sollte sich das ungarische Steuerrecht allerdings diesbezüg­lich ändern, sieht das Abkommen eine maximale Besteuerung von 0-5% vor. Das Ab­kommen ist am 23. März 2011 in Kraft getreten.

j) DBA Kuwait

Ebenso wie das Abkommen mit Ungarn beinhaltet auch das Abkommen mit Kuwait Regelun­gen zum Informationsaustausch bezüglich steuerlich relevanter Vorgänge nach dem Standard der OECD. Vor Inkrafttreten des Abkommens wurde das Einkommen, wel­ches von einer kuwaitischen Gesellschaft mittels einer permanenten Niederlassung in Hongkong erzielt wird, in beiden Ländern besteuert. Diese Doppelbesteuerung wird zukünf­tig durch eine Anrechnung auf die Steuer in Kuwait vermieden.

Ferner wird die Quellensteuer von 15% auf Dividenden aus Kuwait auf 5% begrenzt. Ebenso werden Lizenzgebühren, welche an in Hongkong ansässige Gesellschaften ausbe­zahlt werden, von derzeit 15% auf 5% begrenzt. Das Abkommen ist am 13. Mai 2010 unterzeichnet worden und ist bis heute nicht in Kraft getreten.

k) DBA Österreich

Am 1. Januar 2011 ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Hongkong in Kraft getreten, welches die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen stärken und zur verbes­serten Rechtssicherheit beitragen soll. Das Abkommen zwischen Hongkong und Österreich beinhaltet Regelungen bezüglich der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Grundsteuer, sowie im Falle von Österreich weiterhin der Abgaben von forst- und landwirtschaftlichen Betrieben. Die Besteuerung von Dividenden aus Öster­reich, welche an eine Hongkong-Gesellschaft gezahlt werden, wird durch das Abkom­men von derzeit 25% auf zukünftig zwischen 0% und 10% sinken. Eine Besteuerung mit 0% findet auf Gesellschaften (außer Partnerships) Anwendung, welche in Hongkong ansässig sind und 10% oder mehr der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft halten, welche die Divi­dende ausschüttet.

Des Weiteren wird die Besteuerung von Zinseinkünften auf 10% (derzeit 25%) be­schränkt und die von Lizenzgebühren von derzeit 20% auf 3%. Kapitaleinkünfte aus dem Verkauf von Aktien werden zum größten Teil ebenso mit 0% besteuert werden. Die der­zeitige Steuer diesbezüglich beträgt 25%. Das Abkommen wurde am 25. Mai 2010 abge­schlossen und ist am 01. Januar 2011 in Kraft getreten.

l) DBA Großbritannien

Das DBA mit Großbritannien wurde am 21. Juni 2010 unterzeichnet. Das Abkommen beinhal­tet umfassende Regelungen zur Besteuerung von Einkommensteuer, Körperschafts­teuer und Grundsteuer. Die Quellensteuer auf Dividenden (mit der Aus­nahme von Real Estate Investment Trusts) wird durch das Abkommen auf 0% festge­setzt, ebenso wird zukünftig keine Quellensteuer auf Zinseinkünfte erhoben. Letzteres je­doch mit der Einschränkung, dass die Zinseinkünfte einem im anderen Vertragsstaat Ansässi­gen zu Gute kommen müssen. Das Abkommen ist am 20. Dezember 2010 in Kraft getreten.

m) DBA Irland

Das DBA mit Irland ist das 14. DBA, das Hongkong bisher abschloss. Bisher sind Ein­künfte von irischen Unternehmen sowohl der britischen als auch der Hongkonger Steuer unterworfen. Nach Inkrafttreten des DBA werden in Hongkong gezahlte Steuern in Großbritannien angerechnet werden.

Derzeit sind in Hongkong Ansässige einer Quellensteuer auf Dividenden von 20% unterwor­fen. Diese Quellensteuer wird zukünftig entfallen. Des Weiteren werden Lizenzgebüh­ren, die nach Hongkong gezahlt werden, in Zukunft nur noch mit 3% (zu­vor 20%) besteuert. Die Steuer auf Zinseinkünfte wird auf 10% begrenzt sein. Das am 22. Juni 2010 unterzeichnete Abkommen ist am 10. Februar 2011 in Kraft getreten.

n) DBA Liechtenstein

Mit Liechtenstein hat Hongkong am 12. August 2010 ein DBA abgeschlossen. Das DBA sieht vor, Zinszahlungen mit 0% zu besteuern. Weiterhin wird die Quellensteuer auf Dividenden von derzeit bis zu 15% durch das DBA auf 0% beschränkt. Für Lizenzgebühren sieht das DBA eine maximale Quellenbesteuerung von 3% vor.

o) DBA Frankreich

Mit Frankreich hat Hongkong am 21. Oktober 2011 ein DBA abgeschlossen, welches am 01. Dezember 2011 in Kraft getreten ist. Das Abkommen sieht vor, Zinszahlungen an Staatsbehörden mit 0% und andernfalls – also im Regelfall – mit 10% zu besteuern. Die Quellensteuer für Dividenden ist von ehemals bis zu 25% auf 10% reduziert worden.

p) DBA Schweiz

Das mit der Schweiz am 04. November 2011 abgeschlossene DBA ist am 15. Oktober 2012 in Kraft getreten und findet laut Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartments hin­sichtlich der Schweizer Steuern ab dem 1. Januar 2013 und hinsichtlich der Steuern von Hongkong ab dem 1. April 2013 Anwendung.[5]

Für Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche mindestens 10% an der Dividen­den ausschüttenden Gesellschaft halten, sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtun­gen und an die Notenbank sieht das Abkommen eine Quellensteuerbefrei­ung vor. In den übrigen Fällen beträgt die Quellensteuer 10%. Zin­sen sind generell von der Quellenbesteuerung ausgenommen und für Lizenzgebühren ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf 3% begrenzt. Schweizer Unterneh­men ohne feste Geschäftseinrichtung in Hongkong werden nur unter gewissen Bedingun­gen und im Fall einer länger als 270 Tage andauernden Dienstleistungstätigkeit durch Hongkong besteuert. Das Abkommen enthält eine Schiedsgerichts­klausel sowie eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard.

4.6.3  Steuerliche Beziehung zu Deutschland

Deutschland führt derzeit keine Verhandlungen über ein DBA mit Hongkong und es ist auch nicht absehbar, ob oder wann es in der Zukunft zu Verhandlungen kommt. Die deut­sche Seite hatte in der Vergangenheit ein umfassendes DBA abgelehnt und lediglich Verhandlungen über ein Informationsaustauschabkommen angeboten. Die Behörden Hongkongs schließen aber bislang keine Informationsaustauschabkommen ab.

Das DBA zwischen Deutschland und China ist nicht auf Hongkong anwendbar. Die Einbe­ziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA zwischen Deutschland und China wird auch nicht ange­strebt. Am 26. Mai 2006 hat Hongkong allerdings mit Deutschland ein Abkom­men über die gegenseitige Hilfeleistung bei Strafverfolgungsmaßnahmen unterzeichnet, wel­ches Steuerstraftaten mit einschließt. Es besteht zudem ein Abkommen zwischen Deutsch­land und Hongkong über den Fluglinienverkehr vom 5. Mai 1995 sowie das DBA-Hongkong-Schifffahrt vom 13. Januar 2003, welches am 17. Januar 2005 in Kraft trat und für Steuern ab dem Jahr 1998 (!) gilt. Sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Abschnitt 4.2), finden die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung auch auf Hongkong. Gleiches gilt für die Körperschaftsteuerpflicht sowie die Durchgriffsbesteuerung.

Obwohl Hongkong und Deutschland wichtige Handelspartner sind, insbesondere bei Investi­tionen von und nach China, besteht in diesem wichtigen Bereich also bis auf weite­res erhebliche Rechtsunsicherheit.

5. Arbeitsrecht

5.1 Einführung

Die gesetzliche Grundlage, die die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitsneh­mern regelt, ist die Beschäftigungsverordnung (Employment Ordinance, EO) vom 1. Juli 1997. Sie findet auf alle Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von der Nationalität der Parteien Anwendung. Die Verordnung stellt ein Mindestmaß dar, welches durch den Arbeitsvertrag zwar über- aber nicht unterschritten werden darf.

Es gibt erhebliche Unterschiede in der Behandlung eines Arbeitnehmers, je nachdem, ob er unter einem langfristigen Arbeitsvertrag oder nur kurzfristig beschäftigt ist. Ein Langzeitver­trag liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für mindestens vier Wochen mit einer minimalen Wochenarbeitszeit von 18 Stunden beschäftigt.

5.2 Arbeitnehmerschutz

Der grundsätzliche Schutz für Arbeitnehmer beinhaltet Gehaltszahlungen, Restriktionen bei der Gehaltskürzung, die Garantie von festgelegten Feiertagen, Beschäftigungsschutz etc. Arbeitnehmer unter einem Langzeitvertrag genießen weitere Vorteile, wie Erholungsur­laub, bezahltem Jahresurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie Abfin­dungszahlungen bei einer Beschäftigung von mehr als fünf Jahren.

5.3 Kündigung

Arbeitnehmer und Arbeitsgeber müssen der anderen Partei mündlich oder schriftlich mittei­len, dass sie den Beschäftigungsvertrag kündigen möchten. Bei fortlaufenden Verträ­gen muss diese Mitteilung mindestens sieben Tage vor dem Ende des Arbeitsverhältnis­ses erfolgen, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

Die Kündigung kann von Arbeitgeberseite auch konkludent, ohne vorherige Mitteilung durch vorzeitige Gehaltsauszahlung („payment in lieu“) erfolgen. Bei einer außerordentli­chen Kündigung aufgrund von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers ist eine Mitteilung ent­behrlich.

Arbeitgeber sind durch Gesetz verpflichtet, ausstehende Zahlungen an die Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung vorzunehmen. Diese Zahlungen schließen ausstehenden Lohn, Lohn für nicht genommenen Jahresurlaub, anteiligen Jahresurlaub für das laufende Jahr, aus­stehende Summen einer Endjahresbezahlung und anteilige Endjahreszahlungen für das lau­fende Jahr innerhalb des Arbeitsvertrages mit ein.

Das Gesetz legt auch fest, dass Arbeitnehmer ihr Beschäftigungsverhältnis außerordent­lich kündigen können, wenn sie

  • nachvollziehbar körperliche Gefahr durch Gewalt oder Krankheit fürchten oder
  • einer schlechten Behandlung des Arbeitgebers ausgesetzt sind.

5.4 Diskriminierung

Zur Zeit hat Hongkong vier Anti-Diskriminierungsverordnungen, namentlich die Geschlech­terdiskriminierungsverordnung (Sex Discrimination Ordinance, SDO), die Behinderten­diskriminierungsverordnung (Disability Discrimination Ordinance, DDO), die Famili­endiskriminierungsverordnung (Family Status Disrimination Ordinance, FSDO) und die Ras­sendiskriminierungsverordnung (Race Discrimination Ordinance, RDO). Die beschäftigungsbe­zogenen Bestimmungen der Verordnungen sorgen für den Schutz von beste­henden Arbeitsverhältnissen, berücksichtigen daneben aber auch Berufsbewerber und Vermittler. Eine Diskriminierung der entsprechenden Gruppen ist gesetzeswidrig. Die Beschäftigungsverordnung schützt Arbeitnehmer auch vor Diskriminierungen auf­grund von Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Des Weiteren schützt die Geschlechterdiskri­minierungsverordnung Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung und sonstigen Benachteiligungen.

5.5 Kollektivarbeitsverträge

Kollektivarbeitsverträge haben in Hongkong eine deutlich geringere Bedeutung als beispiels­weise in Deutschland, Österreich oder der Schweiz; sie finden lediglich auf 5% der Arbeitnehmerschaft Anwendung.

5.6 Lohnstruktur, Mindestlöhne, Beihilfen

Gehälter sind am letzten Tag der Lohnperiode fällig und dürfen nicht später als sieben Tage nach Ende der Lohnperiode ausgezahlt werden. Ein Arbeitgeber, der die Auszahlung an den Arbeitnehmer bei Fälligkeit nicht vorgenommen hat, sieht einer Geldstrafe in Höhe von 350.000 HKD und einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren entgegen.

Seit 01. Mai 2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn; seit dem 1. Mai 2017 beträgt dieser 34,50 HKD pro Stunde.

5.7 Sozialversicherungen[6]

Das System der Hongkonger Sozialversicherung ist nicht mit dem System in Deutsch­land, Österreich oder der Schweiz vergleichbar.

Dies wird unter anderem an der Ausgestaltung des Hongkonger Arbeitsrechtes deutlich, welches vornehmlich arbeitgeberfreundlich ausgestaltet ist. Danach muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter lediglich in den folgenden zwei Bereichen absichern: Rentenpensions­fond (Mandatory Provident Fund, MPF) und Unfallversicherung (Employees Compen­sation Insurance, ECI). Darüber hinaus besteht keine Versicherungspflicht. Daher ist die Gewährung einer allgemeinen Krankenversicherung oder einer privaten Unfallversiche­rung jeweils von der Entscheidung des Arbeitgebers abhängig.

Die Beiträge in den Rentenpensionsfond sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer monat­lich einzuzahlen und belaufen sich auf je 5% des Einkommens, maximal 1.250 HKD. Im Falle von Arbeitnehmern mit einem Gehalt von unter 6.500 HKD muss nur der Arbeitge­ber Beiträge leisten. Arbeitnehmer, die weniger als 60 Tage und Ausländer, welche weniger als 13 Monate in Hongkong arbeiten, können von der Versicherungspflicht ausgenom­men werden. Auch im Falle, dass der Arbeitnehmer bereits anders abgesichert wurde, ist keine Einzahlung nötig.

Weiterhin ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer gegen Verletzungen und Schä­den zu versichern, die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit auftreten. Von die­ser Versicherung werden auch Entschädigungen bei Verletzung oder gar Tod eines Arbeitneh­mers umfasst. Ein weiterer Versicherungsschutz ist freiwillig und kann je nach Firmenpolitik ausgestaltet wer­den.

5.8  Arbeitsstunden, Überstunden, Urlaub

In Hongkong gibt es keine Gesetze oder Verordnungen, die eine Beschränkung der Arbeits­zeit vorsehen. Derartige Beschränkungen existieren lediglich für im industriellen Sek­tor tätige Kinder und Jugendliche.

Arbeitnehmer sind berechtigt, Erholungstage, festgelegte Feiertage und bezahlten Jahresur­laub zu nehmen. Ein Arbeitnehmer unter einem fortlaufenden Vertrag ist berech­tigt, alle sieben Tage einen freien Tag zu nehmen. Auch stehen ihm, je nach Dauer der Beschäfti­gung, sieben bis 14 Tage Jahresurlaub zu. Erholungstage können auf regelmäßig wiederkeh­render Basis oder unregelmäßig bereitgestellt werden. Wenn ein festgelegter Feier­tag auf einen Erholungstag fällt, so ist dieser am darauf folgenden Tag zu nehmen.

Ob auch für Erholungstage eine Vergütung zu entrichten ist, muss unter den Parteien verein­bart werden. Mit Ausnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren, die in der Industrie beschäftigt sind, können Arbeitnehmer an Erholungstagen freiwillig arbeiten. Daneben gibt es in Hongkong zwölf feste Feiertage, an denen nicht gearbeitet werden muss.

Ein Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch an einem Feiertag arbeiten lassen, wenn er dies 48 Stunden im Voraus ankündigt. Der Arbeitgeber muss dann für einen freien Ersatztag innerhalb von 60 Tagen vor oder nach dem Feiertag sorgen.

6. Das Rechtssystem im Allgemeinen

6.1 Common Law in Hongkong

In Hongkong gilt aufgrund seiner historischen Vergangenheit als britische Kronkolonie im Wesentlichen das Common Law. Die Bezeichnung Common Law hat ihren Ursprung in dem französisch geprägten Begriff „comune ley“ (lat. „communis lex”). Es ist das vornehm­lich im angloamerikanischen Raum geltende Recht, das sich nicht nur auf Gesetze, son­dern auf maßgebliche richterliche Urteile der Vergangenheit (Präzedenzfälle) stützt und auch entsprechend durch die Rechtsprechung weitergebildet wird. Ursprünglich war nur ein geringer Teil des Common Law kodifiziert. Seit dem 20./21. Jahrhundert fand jedoch ein Wandel statt, der zu einem stark zunehmenden Anteil des kodifizierten Rechts (sog. Statu­tory Law) führte. Das Common Law umfasst alle Rechtsgebiete, d.h. sowohl Zivilrecht (Civil Law) als auch Öffentliches Recht (inkl. Strafrecht).

6.2 Das Hongkonger Gerichtssystem

Der Gerichtsaufbau der Zivilgerichte in Hongkong ist vierstufig (in Deutschland dreistu­fig):

  • Small Claims Tribunal

Das Small Claims Tribuanl ist die unterste Stufe der Zivilgerichtsbarkeit in Hongkong und mit den deutschen Amtsgerichten vergleichbar. Es ist zuständig für Klagen, deren Wert 50.000 HKD (ca. 5.000 EUR) nicht übersteigt. Das Verfahren ist informell und die Teilnahme bzw. Vertretung durch Anwälte nicht zugelassen. Dies garantiert eine schnelle und kostengünstige Entscheidung.

  • District Court

Der District Court ist zuständig für Klagen zwischen 50.001 HKD bis zu 1 Mio. HKD und ist mit einem Berufsrichter besetzt.

  • Court of First Instance

Der Court of First Instance (CFI) ist zuständig für alle Klagen über 1 Mio. HKD (ca. 100.000 EUR) und ist ebenfalls mit einem Richter besetzt. Das Gericht hat keine Beru­fungszuständigkeit.

  • Court of Appeal

Der Court of Appeal ist ein reines Berufungsgericht und hat keine originäre Zuständig­keit. Er ist zuständig für Berufungen vom District Court und vom Court of First Instance, aller­dings kann das Ausgangsgericht in bestimmten Situationen die Berufung nicht zulas­sen. Der Court of Appeal ist grundsätzlich mit drei Richtern besetzt, kann aber in ein­fach gelagerten Fällen mit nur zwei Richtern besetzt sein. In einem solchen Fall kann dann eine Art Nichtzulassungsbeschwerde zum Court of Appeal erhoben werden, des­sen Entscheidung (Zulassung/Nichtzulassung der Berufung) dann aber endgültig ist.

  • Court of Final Appeal

Der Court of Final Appeal ist das Oberste Gericht in Hongkong, dem die finale Interpreta­tion und Auslegung von Gerichtsurteilen und Gesetzen zukommt. Interessanter­weise steht dem Court of Final Appeal aber nicht die Auslegung über das Hongkonger Grundgesetz (Basic Law) zu, dieses ist dem Standing Committee of the Natio­nal People’s Congress vorbehalten, einem Unterausschuss der chinesischen Nationalver­sammlung. Dies trägt der Idee Rechnung, dass die Rechtsauslegung in China nicht Sache der Judikative (wie in anderen Ländern mit funktionierender Gewalten­teilung) ist, sondern Aufgabe der Legislative. Der Court of Final Appeal be­steht aus dem Chief Justice, drei permanenten Richtern aus Hongkong, acht nicht dauerhaf­ten Richtern aus Hongkong und neun nicht dauerhaften Richtern aus ande­ren Common Law Ländern. Der Court of Final Appeal hört Verhandlungen immer un­ter dem Vorsitz des Chief Justice und den drei dauerhaften Richtern, sowie, sollte der Chief Justice dies anordnen, noch unter Mitwirkung eines nicht-dauerhaften Richters.

Vor keinem der Hongkonger Gericht besteht Anwaltszwang, vor dem Small Claims Tribu­nal ist die Mitwirkung von Anwälten sogar verboten, um die Kosten nicht in die Höhe zu treiben. Allerdings ist es sehr ratsam, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, da das Ver­fahren weitaus mehr formalisiert abläuft als in Deutschland und mit einer Viel­zahl von Vordrucken und Formularen umgegangen werden muss. Da das Hongkonger Rechtssys­tem auf dem britischen aufgebaut und von dort übernommen wurde, gibt es in Hongkong traditionsgemäß die Unterscheidung zwischen Solicitor (Kontaktperson und erste Anlauf­stelle für den Rechtssuchenden, dem nicht erlaubt, ist vor dem Gericht im Na­men der Partei aufzutreten) und Barrister (rechtliche Vertretung einer Partei vor Gericht).

Neben Chinesisch ist Englisch in Hongkong offizielle Amtssprache, so dass Gerichtsver­handlungen in beiden Sprachen geführt werden können. Ist eine ausländische Partei am Prozess beteiligt, so wird das Gericht Englisch wählen, um Chancengleichheit zu gewähren.

Die Hongkonger Gerichte gelten, im Gegensatz zu anderen Gerichtssystemen in Asien, als zuverlässig und die Verfahren sind fair. Allerdings beherbergt es auch eine Anzahl von Nachteilen, die erst auf den zweiten Blick auffallen:

  • Das Gerichtssytem ist recht langsam; Wartezeiten bis zu 1 ½ Jahre sind nicht unge­wöhnlich.
  • Das Beweisverfahren kann zu Problemen bei vertraulichen Dokumenten führen.
  • Die Unterscheidung zwischen Solicitor und Barrister steigert die Kosten um fast das Doppelte.
  • Die Kostentragungsregelung ist unfair, da Richter sehr häufig die Kosten des Pro­zesses teilen und damit auch die obsiegende Partei Kosten zu tragen hat. Dies wird damit begründet, dass an einem Streit immer „zwei Schuld“ sein müss­ten.
  • Es gibt keine Obergrenze für Anwaltskosten.

Aus diesen Gründen ist der Gang zu den Hongkonger Gerichten nicht zu empfehlen, so­lange der Anspruch nicht einen bestimmten Wert erreicht (ca. 100.000 EUR), da davor die Kosten überwiegen. Alternativen sind die Streitbeilegung zwischen den Parteien oder die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel im Fall von Meinungsverschiedenheiten.

6.3 Arbitration in Hongkong

Als Arbitration bzw. Schiedsgerichtsverfahren wird ein Verfahren bezeichnet, bei dem zur Urteilsfindung sachkundige Schiedsrichter eingesetzt werden und gegenüber den streiten­den Parteien Urteilssprüche ergehen. Voraussetzung ist eine Schiedsvereinbarung zwi­schen den Parteien. Dadurch wird der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlos­sen. Im Unterschied zu einem staatlichen Gerichtsverfahren gibt es beim Schieds­verfahren normalerweise nur eine Instanz. Ein weiterer, für Unternehmen wichti­ger Unterschied ist, dass bei staatlichen Gerichtsverfahren für die Verhandlung und Entschei­dungsverkündung der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt, während Schiedsverfah­ren grundsätzlich, d.h. wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht-öffentlich sind. Zudem erhof­fen sich die Parteien durch die größere Sachnähe der Schiedsrichter zum Streitgegens­tand, welche bei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen nicht erwartet werden kann, gerechtere Lösungen und straffere, effektivere Verfahrensgestal­tungen.

Im Jahr 2016 wurden neben einer hohen Zahl privater Schiedsverfahren in Hongkong 460 Fälle nach den Regeln des Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) ausge­tragen.[7]

Zu Schiedsrichtern werden in der Regel anerkannte Fachleute ernannt. Häufig benennen die Parteien die konkreten Schiedsrichter auch selbst. In Betracht kommen für diese Auf­gabe nicht allein Rechtsgelehrte, sondern auch Vertreter anderer Fachrichtungen wie Ingeni­eure, Architekten oder Naturwissenschaftler.

Es gibt vier Institutionen, die mit den Schiedsgerichts- und Mediationsdienstleistungen in Hongkong in Verbindung stehen.

Die Arbitrationsverfahren erfolgen über das HKIAC oder auch zum Beispiel über die Internatio­nal Chamber of Commerce (ICC), während durch das Hong Kong Institute of Arbitrators (HKIArb) oder das Chartered Institute of Arbitrators (CIArb) Aus- und Weiterbildungsmaßnah­men durchgeführt werden.

6.3.1 Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC)[8]

Das HKIAC ist eine Arbitration Organisation, die Schiedsverfahren mit internationalem Be­zug nach den Arbitration-Regeln der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) in Verbindung mit einer eigenen Verfahrensordnung für die Durchfüh­rung eines internationalen Arbitrationverfahrens durchführt. Für lokale Arbitration­verfahren hat das HKIAC eigene Regeln entworfen.

Die Schiedsgerichtsverordnung des HKIAC wird als eine der am weitesten entwickelten der Welt angesehen und Schiedssprüche aus Hongkong sind in den meisten Ländern der Welt vollstreckbar (soweit diese der UN-Konvention zur Vollstreckung von Schiedsgerichtsur­teilen[9] beigetreten sind).

6.3.2 International Chamber of Commerce (ICC)

Die ICC wurde 1919 als „World Business Organisation“ gegründet und bildet bis heute den größ­ten und einzigen weltumspannenden Unternehmensverband mit Mitgliedern aus mehr als 130 Ländern. In der ICC sind über 1.500 Wirtschaftsorganisationen und mehr als 6.000 Unternehmen der internationalen Wirtschaft organisiert. Die ICC hat eine ei­gene Schiedsgerichtsordnung entworfen, nach der Schiedsverfahren durchgeführt werden können. Die neueste ICC-Schiedsgerichtsordnung gilt seit dem 1. Januar 1998, die Kostenta­bellen gelten seit 1. Mai 2010.[10]

6.4 Gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen und Schiedsurteilen in China und Hongkong

6.4.1 Gerichtsurteile

Am 14. Juli 2006 haben die Regierung von Hongkong und die chinesische Regierung, ge­mäß Artikel 95 des Basic Law HKG, ein Abkommen unterzeichnet, wonach Gerichtsur­teile wechselseitig anerkannt und auch durchgesetzt werden können. Dieses trat sowohl in China als auch in Hongkong am 01. August 2008 in Kraft. In Hongkong wird die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen nun in der Mainland Judgement Or­dinance (Chapter 597)[11] geregelt.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Abkommen nur in Fall von Urteilen Anwendung fin­det, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, auf einem Commercial Contract basieren, oder von einem bestimmten Gericht in Hongkong oder der PRC aufgrund einer besonderen schriftlich getroffenen Gerichtsstand­vereinbarung gefällt wurden. Das Abkommen findet somit nur bei folgenden Vor­aussetzungen Anwendung:

  • Urteil gerichtet auf Geldzahlung: keine Urteile auf Vertragserfüllung oder einstwei­lige Verfügung
  • Urteil basierend auf einem Commercial Contract: keine Verträge mit familienrechtli­chem, erbrechtlichem, arbeitsrechtlichem oder verbraucherrechtli­chem Bezug
  • Urteilsspruch durch ein bestimmtes Gericht: in Hong Kong nur Urteile des District Courts und höherer Gerichte; in China Gerichte auf der Ebene des Intermedi­ate People‘s Court oder höher oder ein Basic People‘s Court, der befugt ist, Urteile in zivil- und wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten mit ausländischen Par­teien zu fällen.
  • Schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung über das Gericht in Hongkong bezie­hungsweise in China, welches für die Streitentscheidung in Bezug auf den jeweili­gen Commercial Contract zuständig sein soll.

Soll ein Urteil vollstreckt werden, muss dessen Zulassung unter Vorlage der notwendigen Dokumente beantragt werden. Der Antrag muss in Hongkong beim Court of First In­stance, in China bei einem Intermediate People’s Court, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte entweder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder Ei­gentum hat, innerhalb von zwei Jahren nach dessen Rechtskraft oder ab dem letzten Tag der Erfüllungsfrist (falls eine solche gegeben ist) eingereicht werden. Nach Zulassung durch das jeweilige Gericht entfaltet das Urteil die gleiche Wirkung wie ein Urteil, das durch dieses Gericht gefällt wurde. Wird etwa ein vollstreckbares Urteil aus der PRC vom Court of First Instance zugelassen, hat es dieselbe Wirkung wie ein Urteil des Court of First Instance selbst.

Die Vollstreckung eines Urteils kann versagt werden, wenn:

  • die Gerichtsstandsvereinbarung nach der Rechtsordnung des Ortes, an dem die ur­sprüngliche Gerichtsverhandlung stattgefunden hat, ungültig ist,
  • das Urteil bereits zur vollständigen Befriedigung geführt hat,
  • das Verfahren nicht ordnungsgemäß nach den Rechtsvorschriften des Ortes, an dem die ursprüngliche Gerichtsverhandlung stattgefunden hat, durchgeführt wurde,
  • der unterlegenen Partei nicht genügend Vorbereitungszeit für den Prozess gewährt wurde,
  • das Gerichtsurteil durch Vorbringen falscher Tatsachen erschlichen wurde,
  • das Gericht am Vollstreckungsort ausschließlich für den Rechtsstreit zuständig ist,
  • das Gericht am Vollstreckungsort in der Sache bereits zuvor ein Urteil erlassen hat,
  • das chinesische Gericht die Vollstreckung des Urteils aus Hongkong als mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar ansieht,
  • das Gericht in Hongkong die Vollstreckung des chinesischen Urteils als mit der öffentlichen Politik Hongkongs unvereinbar ansieht.

6.4.2 Schiedsgerichtsverfahren

Schiedsurteile aus China oder Hongkong wurden bis 1997 anhand der Regeln der New York Convention gegenseitig anerkannt und auch vollstreckt, da beide „Staaten“ bis dahin nach den Regeln der New York Convention jeweils ein „anderer Staat“ waren.[12]

Da Hongkong nach 1997 im Verhältnis zu China formal nicht mehr als ein „anderer Staat“ angesehen wird, entstanden Unsicherheiten bzgl. der Durchsetzung von gegenseiti­gen Schiedsurteilen. Diese Unsicherheiten bzgl. der wechselseitigen Durchsetzung von Schieds­sprüchen wurden durch das zwischen beiden Staaten getroffene „1999 Agree­ment“ gelöst. Das Abkommen sieht vor, dass Schiedssprüche, die in Hongkong oder China gefällt werden, in beiden Ländern so durchgesetzt werden, als ob die New York Con­vention auf beide „Staaten“ nach wie vor anwendbar wäre. Das Abkommen ist in Hongkong durch die Arbitration (Amendment) Ordinance im Jahr 2000, und in China durch das Explanatory Document des PRC Supreme Court Nr. 3 aus dem Jahre 2000 in Kraft getreten.

Im Falle, dass eine Streitbeilegung über ein Schiedsverfahren erfolgen soll, ist sorgfältig zu überlegen, welche Schiedsvereinbarung getroffen wird:

  • Schiedsverfahren in Hongkong nach den Regeln des HKIAC, oder
  • Schiedsverfahren in China nach den Regeln des CIETAC[13], oder
  • Schiedsverfahren in einem dritten, unabhängigen Staat (z.B. Singapur) oder nach den Regeln der ICC.

7. Schlussbemerkung

Auch Hongkong wurde vom wirtschaftlichen Abschwung im Zuge der Finanzkrise als einer der wichtigsten Finanz- und Wirtschaftsstandorte hart getroffen. Durch seine soli­den Grundlagen, die guten rechtlichen Rahmenbedingungen und seine Finanzreserven war Hongkong jedoch recht gut gerüstet und seit Anfang 2010 verzeichnet Hongkong wieder ein stetiges Wachstum. Die zukünftige Herausforderung liegt für Hongkong in der Regelung der Beziehung zur PRC. Die Chancen stehen weiterhin gut als superconnector zwischen China und dem Rest der Welt zu agieren.

Hongkong ist bereits mehrfach in der Vergangenheit aus Krisen gestärkt hervorgegan­gen, was für die Fähigkeit Hongkongs spricht, durch seine Anpassungsfähigkeit und Aus­dauer schwierige Zeiten zu überstehen. Zusätzlich zur eigenen Wirtschaftskraft kann Hongkong auf die engen Beziehungen zu China bauen, dessen Zentralregierung Hongkong Unterstützung bei der Bewältigung der Krise zusagte.

Die Zukunftsprognose für Hongkong fällt positiv aus: Es sind milliardenschwere Nahver­kehrsprojekte, neue U-Bahnabschnitte, eine Hochgeschwindigkeits­bahn-Strecke, ein eigener West Kowloon Cultural District, eine 30 Kilometer lange Verbin­dungsbrücke von Hongkong über Macao in die südchinesische Stadt Zuhai ge­plant – um nur einige der Highlights bis 2020 zu nennen.

Hongkong bleibt also einer der interessantesten Investitionsstandorte in Südostasien.

Die nach wie vor attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen Hongkongs lassen das grund­sätzlich hohe Kostenniveau gegenüber anderen Standorten der Region nicht als kompa­rativen Nachteil erscheinen. Aufgrund dieses Kostenniveaus sollte jedoch eine Ge­schäftsaufnahme in Hongkong effektiv geplant und durchgeführt werden, um zeitliche und finanzielle Anlaufverluste gering zu halten.

[1]       https://www.rd.go.th/publish/fileadmin/download/nation/hk_eng.pdf.

[2]  https://www.ird.gov.hk/eng/pdf/dta_china_new_arrangement.pdf.

[3]       https://www.ird.gov.hk/eng/pdf/dt_vietnam.pdf.

[4]       Hierzu das BMF- Schreiben vom 03.April 2007 über die Anwendung des §50d Abs.3 EStG https://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Internationales__Steuerrecht/017,property=publicationFile.pdf.

[5]       https://www.osec.ch/de/blog/doppelbesteuerungsabkommen-zwischen-der-schweiz-und-Hong Kong-kraft.

[6]       Weitere detailliertere Informationen finden Sie in: Michael Lorenz, Investment in Hongkong, 4. Auflage, Mai 2012.

[7]       https://www.hkiac.org/about-us/statistics.

[8]       Webseite des HKIAC: https://www.hkiac.org/HKIAC/HKIAC_English/main.html.

[9]       United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards.

[10]     Website von Lorenz and Partners/Newsletter & Publications/International: www.lorenz-partners.com.

[11]     https://www.legco.gov.hk/yr07-08/english/ord/ord009-08-e.pdf.

[12]     Signaturstaaten der New York Convention sind u.a.: China (1978), Deutschland (1961) und Thailand (1959) (Hong Kong bis 1997 über Grossbritannien; danach über China).

[13]     China International Economic and Trade Arbitration Commission.

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