Newsletter No. 139

NL139 Investieren in China Wholly Foreign-Owned Enterprise (WFOE) vs. Representative Office (RO) (12 Seiten)

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I. Einleitung

Die Gründung von Unternehmen durch aus­ländische Investoren (Foreign-Invested En­terprises) ist in der Volksrepublik China nur nach entsprechender Genehmi­gung durch die zuständigen staatlichen Behör­den möglich. Ob und in welcher Form eine Ge­nehmigung erteilt wird, hängt vom geplanten Vorhaben ab und richtet sich nach den Provisi­ons in Guiding the Orientation of Fo­reign In­vestment („Foreign Investment Provisi­ons“), die 2002 erlassen und zuletzt im De­zember 2011 erneuert wurden.

Für den ausländischen Investor stellt sich dann die Frage, in welcher Rechtsform das geplante Vorhaben verwirklicht werden soll. Das chinesische Recht stellt dabei drei Gesell­schaftsformen zur Verfügung. Davon zählen die Wholly Foreign-Owned Enterprise („WFOE“) und das Repre­sentative Office („RO“) zu den popu­lärsten Investmentformen in China. Im Hin­blick auf diese zwei Investment­arten gibt es jedoch wesentliche Unterschiede, sowohl rechtli­cher als auch faktischer Natur. Vie­len auslän­dischen In­vestoren sind diese Unter­schiede, nicht bewusst, was zu Proble­men führen kann. Meist entstehen Probleme hierbei, wenn Investo­ren lediglich ein Represen­tative Office in China eröffnen und dann darüber unerlaubterweise aktive Geschäfte in China abwi­ckeln.

Nachfolgend werden die wesentlichen Unter­schiede zwi­schen einer Wholly Foreign Owned Enter­prise und einem Representa­tive Of­fice aufgezeigt und erläutert, insbesondere für welches unter­nehmerische Vorhaben welche Art der Investition wann am Günstigsten ist.

II. Wholly Foreign-Owned Enter­prise in China

1. Was ist eine Wholly Foreign-Owned Enterprise (“WFOE”)?

WFOEs sind Unternehmen mit 100% ausländischer Beteiligung und stellen eine neue und sehr beliebte Form für Investitionen durch Ausländer in China dar. WFOEs sind zudem rechtsfähig. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe der jeweiligen Kapitaleinla­gen beschränkt. Alle Gesellschafter der WFOE müssen ausländische Staatsangehö­rige sein. Der Begriff „ausländischer Staatsan­gehöriger“ erfasst in diesem Zu­sam­menhang auch Staatsangehörige der Sonder­verwaltungszonen Hongkong und Macau, sowie Taiwanesen.

Die gesetzlichen Grundlagen einer WFOE in China ergeben sich aus:

  • The Law of the People’s Republic of China on Wholly Foreign-Owned Enter­pri­ses („WFOE Law“);
  • Rules for the Implementation of the Law of the People’s Republic of China on Wholly Foreign-Owned Enterprises („WFOE Rules“).

Soweit diese Bestimmungen Regelungslü­cken aufweisen, greifen die allge­meinen gesetzli­chen Bestimmungen:

  • The Company Law of the People’s Re­public of China, zuletzt geändert zum 01. März 2014
  • The Contract Law of the People’s Re­public of China

2. Verschiedene WFOE Arten

Mit der Einführung der WFOE möchte China Investitionen für Ausländer aus den Berei­chen der Produktion und High-Tech-Indust­rie attraktiv machen. Anderen Branchen war die Form der WFOEs zunächst  nicht gestattet. Erst mit dem Beitritt Chi­nas zur World Trade Organisation (2001) war diese Form der Inves­tition auch anderen Industrien, wie z.B. Consulting und Management, Softwareent­wicklung oder Handel, zugänglich. Trotz dieser Veränderung hat China primär Inte­resse an Investoren, die Exportgüter produzie­ren, vor allem solche Unterneh­men die neue Produkte entwickeln, Energie und Res­sourcen sparen und sich mit der Verbesse­rung und dem Austausch bestehen­der Pro­dukte beschäftigen (Art. 3 WFOE Law). Fol­gende Arten von WFOEs werden unter­schieden:

  • WFOEs im Produktionsbereich („Manu­facturing WFOE“)
  • WFOEs im Consulting und Dienstleis­tungsbereich („Consulting WFOE“)
  • WFOEs im Handels-, Verkaufs- oder Franchisebereich („Trading WFOE“)

Die Differenzierung ist allein für die unter­schiedlichen Anforderungen beim Min­dest­stammkapital, Anmeldeverfah­ren und der Buchführung, von Relevanz.

Trotz der Unterscheidung handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten der WFOEs nicht um unterschiedliche Gesellschaftsfor­men. Das WFOE Law findet auf alle WFOE-Arten gleichermaßen Anwendung.

3. Tätigkeitsbereich

Laut Foreign Investment Catalogue, der auf der Grundlage der Foreign Invest­ment Provisions erstellt wurde, gibt es vier ver­schiedene Tätigkeitskategorien, in die ein ausländi­sches Investitionsprojekt fallen kann:

  • Ausdrücklich erwünscht
  • Beschränkt
  • Verboten
  • Erlaubt – jede Art von Industrie, die nicht in einer der anderen Kategorien auf­gezählt wird

Der Katalog wird regelmäßig aktualisiert; die neueste Fassung trat am 20. März 2017 in Kraft.

Für Investoren ist die Konkretisierung ihres Tätigkeitsbereichs aus drei Aspekten von besonderer Bedeutung:

  • Vom konkreten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft hängen die unter­schiedlichen Anmelde- und Registrie­rungsvoraussetzungen ab.
  • Aufgrund gewisser Tätigkeitsein­schränkungen laufen zu allgemein ge­fasste Tätigkeitsbeschreibungen Ge­fahr, nicht genehmigt zu werden.
  • Einmal genehmigte WFOEs dürfen nicht über den zuvor abgesteckten Tä­tigkeitsbereich hinaus tätig wer­den, es sei denn sie beantragen eine weitere Genehmigung, was kos­ten- und zeitintensiv sein kann.

4. Registriertes Stammkapital einer WFOE

Die WFOE ist eine Gesellschaft mit be­schränkter Haftung (Art. 18 WFOE Rules) und setzt daher ein registriertes Stammka­pital voraus. Bis zur Änderung des Gesetzes in 2014 war ein gesetzliches Mindestkapital von 30.000 RMB (ca. 4.000 EUR) festgeschrieben. Diese Vorschrift wurde jedoch aufgehoben, so dass die Gesellschaften nun frei sind, die Höhe des Stammkapitals zu bestimmen, welches dann allerdings von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss.

Die Höhe des Stammkapitals (und ob dieses genehmigt wird) hängt nicht nur von dem jeweiligen Tätig­keitsbe­reich der WFOE ab, sondern auch davon, wo die WFOE gegründet werden soll, da es zum Beispiel finanziell günstiger sein kann, ein Unter­nehmen in einer „second-tier“ Stadt wie Hangzhou zu gründen als in Shanghai. Fol­gende Tabelle kann daher ledig­lich als Richtli­nie gesehen werden:

Empfehlenswert ist es für alle der WFOE-Ar­ten, ein Mindeststammkapital von 1 Mio. RMB (ca. 130.000 EUR) bereitzustellen, um die Chancen einer Genehmigung durch die Behörden zu erhöhen.

Bis zur Änderung des Gesetzes in 2014 war vorgeschrieben, dass die Gesellschafter das Stammkapital innerhalb einer bestimmten Zeit (20% in den ersten drei Monaten nach Eintragung der Gesellschaft, der Rest dann innerhalb von zwei Jahren ab Ausstellung der Business License) einzuzahlen haben. Diese Vorschrift wurde nun aufgehoben und die Aufsichtsbehörde kann nun festlegen, in welchem Zeitrahmen das Stammkapital einzuzahlen ist. Weiterhin ist nun möglich, dass das Stammkapital vollständig als Sacheinlage geleistet werden kann (früher mussten zumindest 30% bar eingezahlt werden).

5. Antragsverfahren

Das Handelsministerium der Volksrepublik China (Ministry of Commerce) ist grundsätzlich für die Überprüfung und Ge­nehmigung der Anträge in Bezug auf die Gründung einer WFOE zuständig. Nichtsdes­totrotz kann das Ministe­rium diese Kompetenz an die jeweiligen loka­len Behör­den übertragen, was auch regel­mäßig ge­schieht (Art. 7 WFOE Rules).

a) Vorausgehende Berichte

Ausländische Investoren sind gem. Art. 9 WFOE Rules dazu verpflichtet, vor der eigent­lichen Antragstellung einen Bericht an die lokalen Behörden jener Pro­vinz zu senden, in der sie die WFOE grün­den möch­ten. Der Bericht muss folgende Informa­tionen enthalten:

  • Zweck der WFOE
  • Tätigkeitsbereich
  • Produkte, die hergestellt bzw. die Dienstleistungen, die erbracht werden sollen
  • Technologien und Zubehör, das ver­wendet wird
  • Das Areal, auf dem die WFOE stehen soll und die Anforderungen der WFOE an das Grundstück und die Umgebung
  • Anforderungen und benötigte Menge an Energie (Wasser, Elektrizität, Kohle, Gas oder andere notwendige Energiequel­len)
  • Anforderungen an öffentliche Anlagen

Nach Art. 9 WFOE Rules soll die Genehmi­gung des Berichtes innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Diese Frist kann jedoch überschrit­ten werden, da es im Ermessen der Behörde liegt, fehlende Unterlagen nachzufordern.

b) Offizielle Antragstellung bezüglich einer WFOE-Gründung

Wurde der Bericht genehmigt, kann die offi­zielle Antragstellung der WFOE beginnen. Gemäß Art. 10 WFOE Rules müs­sen fol­gende Unterlagen bei den lokalen Behörden eingereicht werden:

  1. Antrag für die Gründung einer WFOE
  2. Machbarkeitsstudie
  • Satzung der WFOE
  1. Name des rechtlichen Vertreters der WFOE (oder eine Liste mit den Vor­standsmitgliedern)
  2. Rechtliche Zertifizierungen, insbeson­dere ein Zertifikat, das die Kreditwürdig­keit des Investors bescheinigt
  3. Die schriftliche Antwort der lokalen Be­hörden auf den vorausgehenden Bericht
  • Liste an Gegenständen, die importiert werden sollen
  • Zusätzliche Unterlagen, soweit die Be­hörde diese anfordert

Sollten zwei oder mehrere ausländische Inves­toren gemeinsam die Gründung einer WFOE beantragen, muss zudem eine Ko­pie des Gesellschaftervertrages einge­reicht werden.

Die unter Punkt i.–iii. aufgeführten Unterla­gen müssen ins Chinesische übersetzt werden. Alle ande­ren Unterlagen können als fremdspra­chige Dokumente eingereicht werden, so­lange ihnen jeweils eine chinesische Überset­zung beigefügt wird.

Nachdem alle Unterlagen eingereicht wur­den, müssen die chinesischen Behörden inner­halb von 90 Tagen entscheiden, ob sie dem Antrag stattgeben oder nicht (Art. 11 WFOE Rules). Im Falle der Genehmigung wird dem ausländischen Investoren eine Genehmigungsurkunde ausgestellt.

Zum September 2016 traten einige Änderungen in Kraft, nach welchen die meisten Unterlagen inzwischen online eingereicht werden müssen und auf manche Unterlagen verzichtet werden kann bzw. diese nachgereicht werden können.

c) Gewerbeerlaubnis

Nachdem der Antrag auf Gründung der WFOE genehmigt wurde, muss der ausländi­sche Investor innerhalb von 30 Tagen die Registrierung der Gesellschaft bei den lokalen Behörden beantragen, um eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten (Art. 12 WFOE Rules). Wenn er diese 30-Tages-Frist verstreichen lassen, wird die Genehmigungsur­kunde automatisch ungültig. Erst mit Er­halt der Gewerbeerlaubnis er­langt die WFOE Rechtspersönlichkeit.

d) Geschäftsadresse der WFOE

Ursprünglich mussten bereits vor der Antrag­stel­lung auf Gründung der WFOE Ge­schäfts­räumlichkeiten angemietet werden. Diese Vorschrift wurde aber seit September 2016 etwas aufgeweicht, so dass nun auf den Abschluss eines Mietvertrags verzichtet werden kann und dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden muss. In der Praxis führt dies aber oft zu Verzögerungen, da viele Behörden immer noch auf einem Mietvertrag vorab bestehen. Eine virtuelle Geschäftsad­resse wird derzeit von den chinesi­schen Behör­den nicht anerkannt.

6. Weiteres Registrierungsverfahren

Nachdem die Gewerbeerlaubnis ausgestellt wurde, muss sich die WFOE noch bei ande­ren Behörden registrieren lassen, um den Ge­schäftsbetrieb aufnehmen zu können. Eine der wichtigsten Registrierungen ist jene bei den lokalen und staatlichen Steuerbehör­den, die dann eine Steuernummer vergeben, sodass die WFOE die monatlich anfallenden Steuern zahlen kann.

Des Weiteren muss die WFOE ein Bank­konto bei einer Bank in China eröffnen. Es muss sowohl ein Fremdwährungskonto als auch ein RMB Konto eröffnet werden. Das Stammkapital wird dann in der Fremdwäh­rung eingezahlt (z.B. EUR oder USD). Es wird dann in RMB konvertiert und auf das RMB-Konto überwiesen. Das Stammkapital steht der Gesellschaft dann in RMB zur Verfü­gung.

7. Besteuerung der WFOE

Die WFOE unterliegt der chinesischen Kör­perschaftsteuer, welche einheitlich 25% beträgt. Außerdem gilt der gesetz­liche Umsatzsteuersatz von 17% auf den Warenhan­del. Für Dienstleistungen gel­ten seit dem 01. August 2013, nach der Auswei­tung der Umsatzsteuerreform auf die ge­samte Volksrepublik, die Steuersätze von 6% bzw. 11% je nach Art der Dienstleis­tung.

Für WFOEs, die einen jährlichen Umsatz von weniger als 5 Mio. RMB haben, gilt für Dienstleistungen ein einheitlicher Umsatz­steuersatz von 3%.

8. Vorteile einer WFOE

Die Gründung einer WFOE bringt folgende Vorteile mit sich:

  • Eigene Rechtspersönlichkeit mit be­schränkter Haftung für die Gesellschaf­ter
  • Eigenständigkeit und die Freiheit, die Un­ternehmensstruktur der Muttergesell­schaft in die WFOE zu implementieren, ohne auf einen chinesischen Partner ach­ten zu müssen
  • Die Fähigkeit, tatsächliches Geschäft über die WFOE abwickeln zu können und nicht nur als Repräsentanz zu fungie­ren, sowie die Möglichkeit Rechnun­gen in RMB auszustellen und Ge­winne in RMB zu empfangen
  • Die Möglichkeit, RMB Gewinne in an­dere Währungen zu konvertieren, sodass diese an die Muttergesellschaft außer­halb Chinas gezahlt werden kön­nen
  • Schutz von geistigem Eigentum, Know-how und Technologien
  • Manufacturing WFOEs benötigen für ihre Produkte keine Import/Export Lizen­zen
  • Volle Eigenständigkeit bei Personalange­legenheiten
  • Größere Effizienz in Bezug auf opera­tive Tätigkeit, Management und zukünf­tige Entwicklung des Unternehmens

III. Representative Offices in China

1. Einführung

Seit Beginn der Öffnungspolitik versucht China nicht nur ausländische Investitionen an­zulocken, sondern diese auch zu halten. Wie bereits dargestellt, stellt die Gründung einer WFOE eine der Möglichkeiten dar, in China zu in­vestieren. Für einige Inves­toren mag jedoch der Schritt, eine kom­plett neue Gesell­schaft in China zu grün­den, etwas zu groß sein, da die chinesische Geschäftskultur und -struktur sich von der westlichen unter­scheidet und diese Unterschiede aus Sicht vieler Investoren ein erhöhtes Risiko mit sich bringen. Um dieser Angst entgegenzuwirken, hat die chinesische Regierung die Investitionsform des sog. Repre­sentative Of­fice („RO“) geschaffen. Damit ermöglicht sie es ausländischen Investoren, durch die Gründung einer reinen Repräsen­tanz, den chinesischen Markt zuerst einmal kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen.

Die gesetzlichen Grundlagen für ROs stam­men aus den 1980er Jahren und wurden 2010 und 2011 aktualisiert. Sie werden nachfol­gend aufgezählt:

  • Regulations on Administration of Re­gis­tration of Resident Offices of Foreign En­terprises („Regulations“), veröf­fent­licht am 19. November 2010, in Kraft seit 01. März 2011
  • Circular on Further Strengthening the Administration of Registration of Fo­r­eign Enterprise Resident Representative Offices, veröffentlicht und in Kraft seit 04. Januar 2010
  • Provisional Measures for the Tax Collec­tion and Administration of Repre­senta­tive Office of Foreign Enterprises, Guoshuifa (2010), Nr. 18, ver­öffentlicht und in Kraft seit 20. Feb­ruar 2010

Diese Gesetze werden zudem durch kommu­nale Regelungen und behördliche Verordnungen ergänzt. Aufgrund der Viel­zahl der kommunalen Ergänzungsbestimmun­gen ist die Rechtslage in Bezug auf ROs schwer überschaubar.

2. Zweck einer RO-Gründung

Ein RO hat keinerlei eigene Rechtspersönlich­keit, sondern ist lediglich eine Repräsentanz der aus­ländischen Mutterge­sell­schaft. Daraus er­gibt sich ein we­sentlicher Vorteil: Die Kosten für die Grün­dung des RO in China können direkt der Muttergesellschaft zugerechnet und als steuerliche Aus­gaben berücksich­tigt werden.

Demnach beschränkt sich der Tätigkeitsbe­reich des RO in China lediglich auf das Reprä­sentieren der Muttergesellschaft. Art. 14 der Regulations bestimmt folgendes:

“A representative office may engage in the ac­ti­vities re­lated to the business of foreign en­ter­prises as fol­lows:

(1) market surveys, displays and cam­paigns rela­ted to the products or services of fo­reign enterprise; and

(2) liaison activities connected with sales of the pro­d­uct of foreign enterprise, service pro­vi­ding, do­mes­tic procurement and invest­ment.

In case laws, administrative regulations or the State Council provides that a representa­tive office shall be approved while engaging in the business activities as prescribed above, it should gain approval.”

Die Funktionen eines RO können daher fol­gendermaßen zusammengefasst werden:

  • Durchführung von Marktanalysen und Erstellung von Gutachten für die Mutterge­sellschaft
  • Herstellung von lokalen und internatio­nalen Kontakten zwischen Unternehmen in China und der Muttergesellschaft
  • Koordination der Aktivitäten der Mutter­gesellschaft in China
  • Organisation von Geschäftstreffen zwi­schen Vertretern der Muttergesellschaft und chinesischen Kunden

Eine aktive Teilnahme am Geschäft ist dage­gen nicht möglich. Dies stellt Art. 13 der Regulations klar:

“A representative office shall not conduct pro­fit-mak­ing activities.”

Demzufolge darf das RO unter keinen Um­ständen folgende Aktivitäten durchführen:

  • Direkte Einbindung in gewinnbringende Geschäftsaktivitäten
  • Abschluss von Verträgen oder anderen Vereinbarungen in Vertretung der Mutter­gesellschaft
  • Vertretung einer anderen Gesellschaft als der Muttergesellschaft
  • Erwerb von Eigentum oder Einfuhr von Produktionsausrüstung

In der Vergangenheit wur­den ROs aber ge­nau zu diesen Zwecken verwendet. Aus­ländische Investo­ren haben entgegen den gesetzlichen Bestim­mungen ihr Ge­schäft in China über das RO abgewickelt. Die Konse­quenz dar­aus war, dass die chinesi­schen Be­hörden die Bestimmungen für ROs strikter gestaltet ha­ben, nachdem viele ROs Tätigkei­ten ausge­führt haben, die eigentlich für WFOEs vorge­sehen sind. Hintergrund ist, dass viele ROs Gewinne aus solchen nicht er­laubten Geschäften nicht versteuert haben.

Der nachstehende Text bezieht sich dement­sprechend auf die neuen Bestimmungen für ROs aus 2010 und 2011.

3. Gründung eines RO

Die Gründung eines RO ist vergleichbar mit der Gründung einer WFOE. Eine Grün­dung dauert in der Regel drei bis vier Monate, je nachdem in welcher Region das RO gegrün­det werden soll und in welchem Geschäftsbe­reich das RO tätig ist. Will sich das RO in einem Bereich engagieren, der laut Foreign Investment Catalogue be­schränkt ist, braucht es hierfür noch zusätzli­che Genehmigungen seitens der Behör­den. Will das RO zum Beispiel in den Bereichen Banken- und Finanzwesen, Trans­portwesen, Schulwe­sen oder Rechtsbe­ratung tätig wer­den, müssen die jeweils zustän­digen Behör­den zuerst ihre Erlaubnis hierzu geben. Erst nachdem die Zustim­mung dieser Behör­den gegeben wurde, kann mit der An­tragstellung bei der State Administration of Industry and Commerce („SAIC“) fortgefah­ren werden.

a) Registrierung

Gemäß Art. 23 der Regulations muss die ausländische Mutterge­sellschaft ein Schrei­ben mit der Antragstel­lung auf Gründung eines RO an die zustän­dige Behörde schi­cken:

“Applying for the establishment of a represen­tative of­fice, a foreign enterprise should sub­mit to the registra­tion authority the follo­wing documents and mate­rials:

(1) application for registration of establish­ment of representative office;

(2) domicile certification of the foreign enter­prise and business license valid for more than 2years;

(3) articles of association or organization agree­ment of the foreign enterprise;

(4) commission documents issued by the fo­r­eign en­terprise to chief representative and re­p­resentative;

(5) identification papers and resumes of chief repre­sentative and representative;

(6) certificate of capital credit issued by fi­nancial institution having business ties with the foreign enter­prise; and

(7) the certification for the lawful right to use the residency site of the representative of­fice.”

Eine weitere Voraussetzung für die erfolgrei­che Antragstellung ist ein existierender Miet­vertrag über Büroräumlichkeiten für das noch nicht existierende RO. Diesbezüglich gibt es mehrere Möglichkeiten: Zum einen könnte man einen Mietvertrag mit einer Servi­ceagen­tur abschließen, die einen Raum von bestimmter Größe untervermietet. Ob dies allerdings von der SAIC als gültiges Miet­verhältnis akzeptiert wird, sollte in je­dem Fall vorher mit der Behörde abgeklärt wer­den, da solche Service Agenturen in China relativ neu und den Behör­den noch unbe­kannt sind. Alternativ kann die Mutterge­sellschaft selbst einen Mietvertrag abschlie­ßen und in diesem eine Klausel mit aufneh­men, dass nach erfolgreicher Grün­dung des RO der Mietvertrag auf dieses über­gehen soll.

Auch in diesem Fall können die Behörden nach freiem Ermessen zu­sätzliche Unterla­gen oder eine Änderung der eingereichten Do­kumente verlangen. Unse­rer Erfahrung zu­folge dauert es mehrere Wo­chen bis die SAIC der Gründung eines RO zustimmt, da regelmäßig noch zusätzli­che Dokumente verlangt wer­den und diese dann zusätzlich ins Chinesische übersetzt werden müs­sen. Des Weiteren verlan­gen die Behör­den hin und wieder auch die Be­glaubigung von Dokumenten mittels No­tar oder Apostille. Nach der Genehmi­gung wird eine Genehmi­gungsurkunde ausge­stellt und das Verfahren zur Antragstel­lung kann fortgesetzt werden.

Nachdem die SAIC der Gründung eines RO zugestimmt hat, stellt sie eine Registrierungsur­kunde aus, mit welcher das RO offiziell gegründet wird.

b) Nachregistrierungsverfahren

Nach der erfolgreichen Gründung des RO sind noch weitere Formalitäten nötig, bevor das RO in Betrieb genommen werden kann. Ob alle oder nur einige der nachfolgenden Formali­täten erfüllt sein müssen, hängt vom konkreten Geschäftsbereich ab, in dessen Rahmen das RO tätig ist.

  • Registrierung bei den staatlichen und lo­kalen Steuerbehörden, die eine Steuer­nummer für das RO ausstellen
  • Registrierung bei den lokalen Zollbehör­den
  • Registrierung beim Public Security Bu­reau, der Polizei in China
  • Erhalt eines sogenannten Organisation Codes und einer entsprechenden Ur­kunde vom Büro für allge­meine Quali­tätssicherung (General Admi­nistra­tion of Quality Supervision, ‚In­spection and Quarantine of the PRC) oder der ent­sprechenden lokalen Be­hörde.

Die wichtigsten Punkte sind jedoch die Regist­rierung bei den Steuerbehörden und die Eröffnung des Bankkontos, da ohne diese Schritte das RO nicht in Betrieb genom­men werden kann.

4. Anstellungsverhältnisse mit dem RO

Nachdem das RO erfolgreich gegründet wurde, kann mit der Suche nach Arbeitneh­mern begonnen werden:

a) Lokale Arbeitnehmer

Das RO kann so viele lokale Arbeitnehmer anstellen, wie es möchte. Nichtsdestotrotz kann das RO aber kein direktes Arbeitsverhält­nis mit einem lokalen Arbeit­nehmer begründen, sondern nur über eine Ser­vice Agentur. Diese Service Agenturen wer­den auch als Foreign Enterprise Service Com­pany („FESCO“) bezeichnet. Die FESCO begründet ein Arbeitsverhältnis mit dem lokalen Arbeitnehmer und stellt dann den Arbeitnehmer dem RO zur Verfügung. Das Gehalt und die Sozialleistungen erhält der Arbeitnehmer dann von der FESCO, dem RO steht es allerdings offen, zusätzli­che Leistungen zu gewähren (z.B. Boni oder an­dere Zusatzleistungen). Die gesamten Auf­wen­dungen werden dann dem RO von der FESCO in Rechnung gestellt, wobei auch eine Gebühr für die Leistungen der FESCO zu bezahlen ist.

b) Ausländische Arbeitnehmer

Im Gegensatz zu den lokalen Arbeitneh­mern, kann das RO die Arbeitsverhältnisse mit den ausländischen Arbeitnehmern direkt begründen, d.h. ohne Mitwirkung einer FESCO. Bis 2011 hat es bezüglich der Anzahl der ausländischen Arbeitnehmer in einem RO keine Beschränkungen gege­ben, was zur Folge hatte, dass die Muttergesell­schaften viele Mitarbeiter in das RO ent­sandt haben – mehr als für die bloße Repräsen­tanz in China benötigt wurden. Seit 2011 begrenzt Art. 11 allerdings die Anzahl der aus­ländischen Arbeitnehmer in einem RO auf vier. Einer der vier aus­ländischen Arbeitnehmer muss die Bezeich­nung „Chief Representative“, die ande­ren drei die Bezeichnung „Representa­tive“ tragen. Jegli­ches Einkommen, das die Ausländer im Rah­men ihrer Tätigkeit in China erhalten, ist in China auch steuerpflichtig.

Des Weiteren müssen alle ausländischen Ar­beitnehmer in China ein Arbeitsvisum beantra­gen, auch wenn sie nur für einen be­grenzten Zeitraum in China arbeiten. Wie auch in anderen Ländern ist es strafbar, mit einem Touristenvi­sum in China zu arbeiten. Wird sich dieser Vorschrift widersetzt, macht sich nicht nur der Arbeitnehmer, son­dern auch das RO und die Muttergesell­schaft strafbar. Zudem besteht die Gefahr, dass der ausländi­sche Arbeitnehmer aus China aus­gewiesen und ihm ein künftiges Einreise­verbot auferlegt wird.

5. Besteuerung von ROs

Obwohl ROs keine Tätigkeiten ausfüh­ren dürfen, die gewinnbringend sind, unterlie­gen ROs dennoch der Steuerpflicht in China. Es gibt nur wenige ROs, die von der allgemeinen Steuerpflicht befreit sind. Auch die Be­steue­rung der ROs hat sich 2010 geändert. Dies ist hauptsächlich darauf zurück­zuführen, dass viele ROs Geschäfte getätigt haben, die über die rechtlichen Rah­menbedingungen ei­nes RO hinausgehen.

Die grundlegenden Ge­setze und Richtlinien, die die Besteuerung eines RO regulieren, ergeben sich nun aus den Circular on releasing the Interim Measures for Taxation of Resident Repre­sentative Offices of Foreign Enterprises. Diese wurden am 20. Feb­ruar 2010 erlassen und traten rückwirkend mit 01. Januar 2010 in Kraft (Guoshuifa (2010) No. 18, erlassen von der State Administ­ration of Taxation. Artikel 3 des Gesetzes beschäftigt sich mit der Steuer­pflicht eines RO:

“The RO shall file CIT based on its attributed in­come, as well as Business Tax and Value-Added Tax on its taxable in­come in accordance with the relevant laws and regula­ti­ons.”

Aus Artikel 6 ergibt sich für ein RO die Buch­führungspflicht im Rahmen der gesetzli­chen Vorschriften und Regelungen.

Ist das RO nicht in der Lage seine Bücher ord­nungsgemäß zu führen oder können die Aufwendungen und Kosten nicht ermittelt werden bzw. sollten die Behörden anneh­men, dass das RO seine Steuern nicht wie vor­geschrieben deklarieren wird, so stehen den Behörden zwei verschie­dene Methoden zur Verfügung, um das steuer­pflichtige Einkommen des RO zu ermitteln (Artikel 7). Wenn eine dieser Methoden zur Anwendung kommt, beträgt die ermittelte Gewinnmarge mindestens 15% (Artikel 8).

a) Kostenaufschlagsmethode

Bei der Kostenaufschlagsmethode werden die Aufwendungen des RO zuerst bestimmt und dann zur Ermittlung des steuerpflichti­gen Einkommens benutzt.

Folgende Kosten dürfen bei dieser Methode berücksichtigt werden:

  • Gehälter, Boni, Zuschläge, Sozialversi­cherungsbeiträge
  • Zahlungen für Betriebsmittel und un­bewegliches Vermögen
  • Aufwendungen für Kommunikation
  • Reise- und Unterbringungskosten
  • sonstige Kosten

Aufwendungen für soziale Zwecke, Verspä­tungszu­schläge oder Ordnungsgelder kön­nen dagegen nicht berücksichtigt werden.

b) Actual Revenue Deemed Profit Me­thode

Diese Methode kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn das RO seine Einnah­men, nicht jedoch seine Kosten ermitteln kann. Hierfür wird der Gesamtumsatz des RO mit dem angenommenen Gewinn des RO in Verhältnis gesetzt und hierauf der ent­spre­chende Steuersatz angewandt.

IV. Vergleich WFOE und RO

Die zwei erläuterten Investitionsformen sind unabhängig voneinander zu betrachten, auch wenn man das RO als eine Art Vorstufe zum WFOE ansehen könnte, da es dem weni­ger risikofreudigen Investor eine gute Möglichkeit bietet, sich den chinesischen Markt zunächst einmal näher anzusehen. Anders als bei der WFOE können mit der Grün­dung eines RO jedoch keine aktiven Geschäfte betrieben werden. Der Kernunter­schied liegt also darin, dass das RO weniger risikoreich ist, dafür aber keine aktiven Geschäfte in China zulässt, anders als die WFOE, die ein höheres Risiko birgt, aber dafür die aktive Teilnahme am Geschäfts­leben in China ermöglicht. Im Übri­gen unterliegen beide Formen der Steuer­pflicht und sind mit erheblichen Forma­litäten verbunden

Es gibt daher keine allgemein gültigen Ratsch­läge, wann ein RO und wann eine WFOE gegründet werden sollte. Es muss stets geprüft werden, welche der beiden In­vestmentformen zum geplanten Geschäfts­modell in China passt.

1. Was für ein RO spricht

Die Gründung eines RO wird nur empfoh­len, wenn Investoren zu Anfang noch keine Ge­schäfte betreiben wollen. Das RO ist eine per­fekte und vor allem sehr günstige Vari­ante, um zu erforschen, ob sich der Eintritt in den chine­sischen Markt lohnt, um Netz­werke im Land aufzubauen oder einfach nur vor Ort Marketing zu betreiben etc. Selbst wenn die Gesellschaft beabsichtigt, zuerst ein RO zu gründen und dies später in eine WFOE umzu­wandeln, sollte berücksichtigt werden, dass ein RO lediglich vier Ausländer beschäfti­gen darf. Je nach Art des Geschäfts kann dies zu wenig sein, um zu prüfen, ob ein Markteintritt in China lohnenswert ist. Da­her ist es unter Umständen besser, gleich zu Beginn eine WFOE anstatt eines RO zu gründen.

2. Was für eine WFOE spricht

Der Markteintritt mit einer WFOE macht vor allem dann Sinn, wenn Firmen ihr Invest­ment in China für einen langfristigen Zeitraum pla­nen. Ein möglicher Nachteil könnte die hohe Eigenkapitalbeteiligung sein (empfoh­len zwischen 100.000 und 1 Mio. RMB, ab­hängig von der jeweiligen Bran­che). Daher überlegen die meisten Gesell­schaften als ers­ten Schritt, ein RO zu grün­den und erst später eine WFOE zu eröffnen.

Da ROs keine aktiven Geschäftstätigkeiten aufnehmen dürfen und dies in den letzten Jahren sehr streng von Seiten der Regierung überwacht wird, empfiehlt es sich besonders für Investo­ren im Bereich der Produktion, gleich eine WFOE zu gründen. Im Bereich der Produktion spricht für eine WFOE insbe­sondere auch, dass beliebig viele ausländi­sche Mitarbeiter eingestellt werden können. Dies ist besonders dann von Vor­teil, wenn die neu gegründete Gesell­schaft das Wissen und besondere Fähigkei­ten von Angestellten der Muttergesellschaf­t benötigt. Für Gesellschaften, die High-End Produkte herstellen, liegt ein weiterer erheblicher Vorteil der WFOE darin (anders beispielsweise als bei einem Joint Venture), dass die Rechte am geistigen Eigentum nicht auf den chinesischen Ge­schäftspartner übertra­gen werden müssen.

Das Gründen einer WFOE macht auch im Bereich des Handels durchaus Sinn, da die Möglichkeit besteht, RMB ohne Beschränkun­gen in andere Wäh­rungen zu wechseln.

3. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die WFOE dann die vorteilhaftere Rechts­form ist, wenn Gewinne in China gene­riert werden sollen und keine Kooperation mit einem chinesischen Unternehmen angestrebt wird. Allgemein bietet die WFOE mehr Flexibilität.

Noch bis vor kurzem wurden wesentlich mehr ROs gegründet als WFOEs. Diese wur­den jedoch im Regelfall auch dazu ver­wandt, aktive Geschäfte zu tätigen, was da­mals wie heute gegen die Gesetze verstößt. Anders als früher wird die Geschäftstätig­keit der ROs wesentlich strenger von der Regierung kontrolliert, sodass diese Vorge­hensweise sowohl aus steuerlicher als auch aus praktischer Hinsicht nicht lohnenswert ist.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein konnten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:

Anhang

Die folgende Tabelle soll einen Überblick über die Unterschiede zwischen WFOE und RO geben:

 

We hope that we have been able to assist you with this information.
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