Newsletter No. 248

NL248 Haftungsausschluss von Mangelfolgeschäden durch deutschen AGB bei Geschäftsvorfällen im Gewerblichen Bereich, B2B
September 2026

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I.       Hintergrund

Mangelfolgeschäden bergen erhebliche wirtschaftliche Risiken für Unternehmer. Die durch einen Mangel verursachte Verletzung eines außerhalb der Kaufsache stehenden sonstigen Rechtsguts oder einer sonstigen Vermögensposition in der Sphäre des Käufers kann existenzbedrohende Schadenssummen verursachen.

Um sich von diesem Risiko freizuzeichnen, kann der Haftungsausschluss von Mangelfolgeschäden vereinbart werden. Auch wenn dieser zwar grundsätzlich bei Geschäftsvorfällen B2B möglich ist, ergeben sich jedoch besondere Anforderungen beim Haftungsausschluss durch AGB. Dieser ist nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich.

II.    Haftungsausschluss durch AGB

Einem Haftungsausschluss durch AGB stehen insofern § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 7 BGB entgegen.

Obwohl § 309 BGB durch § 310 Abs. 1 S.1 BGB für Verträge gegenüber einem Unternehmer ausgeschlossen ist, kommt den speziellen Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB im B2B-Bereich eine Indizwirkung im Rahmen des § 307 BGB zu.  Die Klauselverbote von § 309 BGB stellen insofern lediglich kodifizierte Grundsätze dar, welche bereits von der Rechtsprechung entwickelt wurden.

So ist der Ausschluss von Mangelfolgeschäden bereits dadurch begrenzt, dass ein Ausschluss bei Körperschäden und ein Ausschluss von vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden nicht möglich ist, § 309 Nr. 7 BGB. Ein Haftungsausschluss bei Vorsatz ist im Voraus bereits nach § 276 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Ein weiteres begrenzendes Merkmal ist der „Kardinalspflichtverstoß“, der in § 307 II Nr. 2 BGB kodifiziert ist. Kardinalspflichten sind solche, die bei Verletzung den Vertragszweck gefährden würden. Der Käufer darf berechtigterweise darauf vertrauen, dass er nicht nur eine mangelfreie Sache vom Verkäufer erhält, sondern auch darauf, dass von dieser Sache keine weiteren Schäden an anderen Sachen hervorgerufen werden und von welcher deshalb keine Gefahr für sein Integritätsinteresse ausgeht. Ob die Verletzung des Integritätsinteresses zugleich einen Kardinalpflichtverstoß darstellt, hängt jedoch von den Umständen des konkreten Vertrags ab. Entscheidend ist, ob die verletzte Pflicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich ist und ihre Einschränkung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Begrenzung der Einstandspflicht für Mangelfolgeschäden durch AGB kann jedoch wirksam sein, wenn sich diese auf „vertragstypische und vorhersehbare Schäden“ bezieht.

Der achte Zivilsenat des BGH erkennt folgende Klausel als wirksam an:„Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungs-unternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (…)“.

Der BGH meint hierzu, die Unterscheidung, ob ein Schaden vorhersehbar oder unvorhersehbar ist, sei dem Kunden eines Energieunternehmens geläufig. Ebenso sei der Begriff des vertragstypischen Schadens für einen durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend verständlich.

Somit kann die Haftung für Mangelfolgeschäden durch AGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr beschränkt werden.

Es bleibt jedoch zu beachten, dass der Ausschluss von vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie Körperschäden immer unzulässig ist.

III.    Ausschluss durch Individualvereinbarung

Die Parteien können im Rahmen einer Individualvereinbarung einen vollständigen Ausschluss des Mangelfolgeschadens herbeiführen.

Dafür müssen sie den Vertrag im Einzelnen gleichberechtigt, ergebnisoffen und individuell aushandeln. Auch wenn derselbe Vertragstext für ein weiteres Geschäft verwendet wird, kann eine Individualvereinbarung vorliegen, sofern die betreffende Vertragsklausel erneut ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner eine reale Möglichkeit zur Einflussnahme auf deren Inhalt eingeräumt wird. Wird die betreffende Klausel dagegen nicht tatsächlich zur Disposition gestellt, unterliegt sie den allgemeinen Regeln für AGB aus §§ 305 ff. BGB.

Es ist weiter zu beachten, dass Individualvereinbarungen nicht den Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB unterliegen. Ein Ausschluss der Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist daher bei einer echten Individualvereinbarung nicht bereits als solcher unwirksam. Auch Individualvereinbarungen unterliegen jedoch zwingenden gesetzlichen Grenzen. So kann die Haftung wegen eigenen Vorsatzes gemäß § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

Bei Kaufverträgen ist außerdem § 444 BGB bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie zu beachten, wonach sich der Verkäufer auf einen vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen kann. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz kann gemäß § 14 ProdHaftG nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Darüber hinaus kann ein Haftungsausschluss im Einzelfall insbesondere nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

IV.   Ausschluss bei internationalen Geschäftsvorfällen B2B

Fast alle grenzüberschreitenden Kaufverträge über Waren sind bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen der Art. 1–3 CISG nach CISG zu beurteilen, es sei denn, CISG ist ausgeschlossen (Art. 6 CISG).

Die Umsetzung des UN-Kaufrechts als völkerrechtlicher Vertragin innerstaatliches deutsches Recht erfolgte gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG mit Zustimmungsgesetz vom 5. Juli 1989. Das CISG trat für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft und regelt die Einbeziehung von AGB nach den allgemeinen Regelungen der Art. 8, 14 bis 24 CISG.

Während es im deutschen Recht für die Einbeziehung von AGB in Verträgen zwischen Unternehmern ausreicht, dass eine Partei auf ihre AGB hinweist, die andere Partei in zumutbarerer Weise Kenntnis von dem Inhalt der AGB nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist, genügt ein bloßer Hinweis auf die AGB den Anforderungen des CISG nicht. Die Einbeziehung von AGB im UN-Kaufrecht richtet sich insofern nach den allgemeinen Regeln der Art. 14 bis 24 CISG. Vorausgesetzt wird, dass die andere Vertragspartei die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB erhalten hat

Denn die Parteien müssen sich auch über den Inhalt der AGB geeinigt haben, was grundsätzlich voraussetzt, dass die AGB bereits Bestandteil des Angebots waren.

Hierzu ist es notwendig, dass der anderen Vertragspartei die AGB in der Verhandlungssprache übermittelt wurden und auf ihre Geltung hingewiesen wurde.

Das CISG regelt jedoch nur die Einbeziehung von AGB und nicht die Gültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen. Lediglich in Art. 6 CISG lässt sich eine nicht detaillierte Regelung finden, die den Vertragsparteien erlaubt, von Bestimmungen des CISG abzuweichen. Auch wenn diese Regelung ihre Grenzen im gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben findet, lässt sich eine konkrete Regelung zur Gültigkeit des Ausschlusses eines Mangelfolgeschadens nicht erkennen.

Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist demnach nach nationalem Recht zu beurteilen. Welches nationale Recht dann im Einzelnen Anwendung findet, richtet sich dann wieder nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

V.     Fazit

Besteht die Möglichkeit, den Mangelfolgeschaden als Vertragsklausel individuell auszuhandeln, ihn also sichtlich zur Disposition zu stellen, kann versucht werden, diesen durch eine entsprechende Individualvereinbarung in das Vertragswerk aufzunehmen.

Möchte man den Ausschluss für eine Vielzahl von Verträgen durch AGB herbeiführen, kann dies nur in den oben aufgezeigten Grenzen erfolgen. Der Ausschluss kann dann bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden nur der Höhe nach beschränken auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden und nur sofern diese fahrlässig herbeigeführt wurden.

Ist CISG anwendbar und wurde der Haftungsausschluss wirksam in den Vertrag einbezogen, muss nationales Recht ergänzend zur Wirksamkeitsprüfung des Haftungsausschlusses herangezogen werden. Hier können erhebliche Unterschiede in der Rechtsfolge entstehen, so dass im Vorfeld des Vertragsschlusses bereits die Möglichkeit des Haftungsausschlusses sorgfältig evaluiert werden muss.

So ist der Haftungsausschluss eines Mangelfolgeschadens nach dem Obligationenrecht der Schweiz durch AGB an weniger strenge Voraussetzungen gebunden. Das Schweizer Recht unterscheidet bei Schäden zwischen solchen, die unmittelbar und solchen die mittelbar verursacht wurden. Mangelfolgeschäden können je nach Kausalverlauf unmittelbar oder mittelbar verursacht sein. Diese sind nach Schweizer Recht auch durch AGB ausschließbar. Begrenzungen ergeben sich insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Eine Besonderheit im Schweizer Recht ist zudem, dass ein zu weit reichender Haftungsausschluss nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel führt, vielmehr ist die Klausel dann nur so weit ungültig, wie sie das gesetzlich erlaubte Maß überschreitet. So bleibt der Ausschluss für einen fahrlässig herbeigeführten Schaden in Form eines entgangenen Gewinnes wirksam, selbst wenn die Klausel die Haftung für einen absichtlich herbeigeführten Schaden in Form eines entgangenen Gewinnes ausschließen wollte.

Es ist also im Ergebnis darauf zu achten, die Haftungsklauseln in Verträgen und AGB genau zu prüfen, um nicht doch für einen ungewollten Schaden haftbar zu sein.  Hier ist im internationalen Kontakt die Rechtswahl von entscheidender Bedeutung, selbst wenn sich das Vertragswerk im Geltungs-bereich des CISG bewegt.

In jedem Fall ist es sehr zu empfehlen, dass die eigenen AGB von einem Vertretungsberechtigten der Vertragsparteien unterschrieben werden und der Firmenstempel auf dem AGB-Dokument aufgebracht ist, um sicher zu gehen, dass die AGB überhaupt gelten.

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