I. Einleitung
Nicht jede Geschäftstätigkeit in Hongkong erfordert die Einrichtung einer lokalen Präsenz. Ist eine solche aufgrund der Art oder des Ausmaßes der Geschäfte jedoch erforderlich, stellt sich die Frage nach der geeigneten Rechtsform. Ähnlich wie im europäischen Raum kann ein Unternehmen in Form einer selbstständigen Kapitalgesellschaft („Hong Kong Limited Company“) gegründet (siehe unten II.) oder eine Niederlassung einer bereits bestehenden ausländischen Gesellschaft („Non-Hong Kong Company“ oder „Representative Office“) eröffnet werden (siehe unten III.). Es bestehen hierbei teils erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den jeweiligen Gründungsprozess, die rechtliche Eigenständigkeit, die Art der möglichen Geschäftstätigkeit und die mögliche Ausgestaltung, die im Folgenden näher erläutert werden sollen.
II. Hong Kong Limited Company
1. Status
Eine Hong Kong Company ist eine eigenständige juristische Person. Im Unterschied zu einer Non-Hong Kong Company verfügt sie in jedem Fall über eine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Hongkonger Recht, insbesondere der insoweit einschlägigen Companies Ordinance und dem Hongkonger Steuerrecht.
2. Formen
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Haftung
Üblicherweise wird die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftskapital beschränkt („Company limited by Shares“). Weiterhin werden in den „Articles of Association“, der Satzung der Gesellschaft, die Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals und die Gesamtzahl der auszugebenen Anteile festgelegt.
Die Gesellschafter haften nur insoweit, als sie das Stammkapital nicht eingezahlt haben. Haben die Gesellschafter ihr jeweiliges Stammkapital entsprechend eingezahlt, haften die Gesellschafter nicht mehr (Ausnahmen in engen Grenzen sind möglich). Eine Mindest- oder Maximalhöhe des Stammkapitals ist für eine Company limited by Shares ebenso wenig vorgeschrieben, wie eine Maximalzahl der auszugebenen Anteile. Jeder Gründungsgesellschafter muss jedoch zumindest einen Anteil an der Gesellschaft zeichnen. Die ausgegebenen Anteile dienen zudem häufig als Instrument zur Bemessung der zuzuteilenden Gewinne.
Eine andere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung besteht darin, die Haftung der Gesellschafter auf eine Garantiesumme zu begrenzen („Company limited by Guarantee“). Hierzu wird die Maximalsumme, für die jeder Gesellschafter im Fall der Abwicklung der Gesellschaft haftet, in den Articles of Association festgelegt. Diese Art der Haftungsbeschränkung ist nur dann sinnvoll, wenn kein Bedürfnis danach besteht, Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten, wie dies etwa bei karitativen Einrichtungen der Fall ist (Beispiel: der Hong Kong Jockey Club), da es an einem Instrument für die Bemessung der Zuteilung an die Gesellschafter fehlt. Eine Haftungsbeschränkung auf eine Garantiesumme bietet sich zudem nur dann an, wenn die Gesellschaft kein Stammkapital benötigt, da eine Company limited by Guarantee nach dem Hongkonger Gesellschaftsrecht nicht über solches verfügen darf.
Schließlich besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung zu gründen („Unlimited Company“). Die Gründung kann mit oder ohne Stammkapital erfolgen. Im Fall der Gründung mit Stammkapital haften die Gesellschafter in Höhe des jeweils gezeichneten Stammkapitals. Darüber hinaus bestehende Verbindlichkeiten sind von den Gesellschaftern im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Beteiligung zu begleichen.
Eine Gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung kann durch eine entsprechende Meldung beim Handelsregister in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Die unbeschränkte Haftung derjenigen Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Änderung bereits Gesellschafter waren, kann hierdurch jedoch nicht vollumfänglich beseitigt werden. Eine Umwandlung einer beschränkt haftenden Gesellschaft in eine unbeschränkt haftende Gesellschaft ist nach dem Hongkonger Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen.
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Private versus Public Company
Soll eine Company limited by shares oder eine unlimited Company gegründet werden, ist weiter zu entscheiden, ob es sich um eine private oder eine öffentliche Gesellschaft handeln soll.
Bei der überwiegenden Mehrzahl der in Hongkong gegründeten Gesellschaften handelt es sich um private Gesellschaften („Private Companies“). Solche Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Satzung
- das Recht, über die Gesellschaftsanteile zu verfügen, beschränkt,
- die Anzahl der möglichen Gesellschafter auf 50 begrenzt und
- jedes Angebot an die Öffentlichkeit, Anteile oder Pfandbriefe der Gesellschaft zu zeichnen, untersagt.
Enthält die Satzung einer Gesellschaft die vorgenannten Beschränkungen nicht, entsteht automatisch eine öffentliche Gesellschaft („Public Company“). In Anbetracht des Umstands, dass Public Companies strengeren Förmlichkeiten und Veröffentlichungspflichten unterliegen, erscheint die Wahl dieser Gesellschaftsform nur dann als sinnvoll, wenn Anteile der Gesellschaft der Öffentlichkeit angeboten werden sollen, um Kapital zu generieren (z.B.: für die Vorbereitung eines Initial Public Offering (IPO)).
Eine Private Company kann jederzeit durch die Änderung ihrer Satzung und eine entsprechende Meldung beim Handelsregister in eine Public Company umgewandelt werden. Dasselbe gilt für die Umwandlung einer Public Company in eine Private Company.
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Börsennotierung
Wird eine Public Company gegründet, ist schließlich zu entscheiden, ob die Anteile der Gesellschaft an der Hongkonger Börse gehandelt werden sollen („Listed Company“).
3. Gründung
Vor der eigentlichen Gründung der Gesellschaft muss zunächst überprüft werden, ob der gewünschte Firmenname verfügbar ist.
Zur eigentlichen Gründung der Hong Kong Gesellschaft muss ein Gründungsantrag beim Handelsregister (Companies Registry) eingereicht werden. Eizureichen ist zum einen ein Formular, in dem wesentliche Angaben wie
- der Firmenname,
- die Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Direktoren,
- Name und Anschrift des Company Secretary,
- die Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals,
- die Anzahl der auszugebenen Anteile
eingetragen werden. Gemeinsam mit diesem Formblatt müssen die Articles of Association eingereicht werden. Hierbei handelt es sich um die Satzung der Gesellschaft, die beispielsweise Regelungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Gesellschafter und der Geschäftsführung, der Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft sowie den hierbei zu beachtenden Verfahrensvorschriften enthält. Vereinbarungen, die vertrauliche Details, wie etwa die Gewinnverteilung betreffen, sollten hingegen in einem von den Articles of Association zu unterscheidenden Gesellschaftsvertrag getroffen werden, da ein solcher im Unterscheid zu den Articles of Association nicht im Handelsregister veröffentlicht werden muss.
Neben dem Gründungsantrag ist ein weiteres Formblatt einzureichen, mit dem die Gründung der Gesellschaft den Steuerbehörden (Business Registration Office des Inland Revenue Department) angezeigt wird. Dies ist nötig um das erforderliche Business Registration Certificate zu erhalten.
Die Gebühren für die Gründung der Gesellschaft liegen bei ca. 4.000 HKD (ca. 450 EUR) und sind bei der Einreichung des Antrags zu entrichten.
Nach Einreichung der Dokumente und Einzahlung der Gebühren dauert es üblicherweise vier Werktage bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
4. Wiederkehrende Verpflichtungen
Jede aktive Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Bücher auf dem aktuellen Stand zu halten und einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen. Dieser muss eine geprüfte Vermögensaufstellung einschließlich einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Kapitalflussrechnung enthalten und von einem in Hongkong zugelassenen Buch- und Rechnungsprüfer erstellt und unterzeichnet werden. Die jährlichen Kosten für das Audit richten sich nach dem Arbeitsaufwand und betragen ca. 1.500 bis 10.000 EUR. Ist die Gesellschaft noch nicht aktiv und betreibt noch keine Geschäfte, entfällt für diese Zeit die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen. Allerdings muss die Gesellschaft den Finanzbehörden mitteilen, sobald das Geschäft aufgenommen wird.
Darüber hinaus ist eine jährliche Statusmeldung gegenüber dem Handelsregister abzugeben („Annual Return“), in welcher Angaben über die Gesellschaft, die Gesellschafter und Direktoren etc. gemacht werden müssen.
Einige Änderungen sind dem Handelsregister zudem unabhängig von den jährlichen Statusmeldungen mitzuteilen, so etwa Änderungen, die den Direktor, den Company Secretary, den Aufbewahrungsort der Geschäftsbücher oder den Firmennamen betreffen. Ebenfalls auf diese Weise mitzuteilen ist eine Änderung des Stammkapitals.
5. Vor- und Nachteile
Die Vorteile der Gründung einer Hong Kong Company sind:
- Klare und einfache Struktur
- Günstige und einfache Gründung
- Im Regelfall sind keine Übersetzungen oder Beglaubigungen von Gründungsdokumenten einer etwaigen Muttergesellschaft erforderlich.
- Keinerlei Beschränkungen bei Direktoren und Gesellschaftern
- Fast alle Geschäftszwecke sind erlaubt.
- Lediglich Dokumente bezüglich der Hong Kong Company müssen beim Handelsregister eingereicht und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
- Beschränkte Haftung
- Grundsätzlich keine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter
- Mögliche Verluste begrenzen sich auf das Vermögen der Hong Kong Company.
- Soweit es sich um eine Private Company handelt, müssen keine Geschäftszahlen veröffentlicht werden.
Nachteile:
- Anteilsübertragungen sind nach Hongkonger Recht zu versteuern („Stamp Duty“). Diese beträgt für Käufer und Verkäufer jeweils 0,1% des Wertes der Transaktion.
- Die Liquidation der Gesellschaft ist recht zeitaufwendig (ca. sechs bis zwölf Monate).
- Keine Gewinn-/ Verlustverrechnungen von Schwester- oder Mutter-Tochtergesellschaften
III. Niederlassungen
Neben der Gründung einer Hong Kong Company besteht die Möglichkeit, eine Niederlassung einer bereits bestehenden ausländischen Gesellschaft in Hongkong zu registrieren. Diese kann entweder als Branch oder Representative Office gegründet werden.
1. Status
Anders als eine Hong Kong Company ist eine Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in ihrem Bestand vom Bestand der Muttergesellschaft abhängig, die ihrerseits für die Verbindlichkeiten der Niederlassung haftet. Jenseits des Steuerrechts unterfällt die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen dem Recht des Staates, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist. Vereinzelt finden jedoch auch Vorschriften der Hong Kong Companies Ordinance Anwendung, soweit diese für anwendbar erklärt werden. Ob eine Niederlassung über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, hängt von der gewählten Form ab.
2. Rechtsformen
Bei einer Branch handelt es sich um eine Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, die in ihrer Geschäftstätigkeit insoweit beschränkt ist, als dass sie nur im selben Geschäftsfeld wie die Muttergesellschaft tätig werden darf.
Die Beschränkungen eines Representative Office in Bezug auf die mögliche Geschäftstätigkeit reichen deutlich weiter, da ein Representative Office lediglich solche Maßnahmen durchführen darf, durch die keine Gewinne erwirtschaftet werden (z.B. Kontaktaufbau und -pflege, Marktforschung, Marketing).
3. Strukturelle Anforderungen
Strukturell setzt eine Niederlassung (Branch oder Representative Office) zunächst eine bereits bestehende ausländische Gesellschaft voraus.
Die Registrierung einer Niederlassung in Hongkong ist zudem nur dann erforderlich, wenn die ausländische Gesellschaft einen physischen Geschäftssitz („Place of Business“) in Hongkong einrichten möchte.
Eine Niederlassung benötigt zumindest einen in Hongkong ansässigen „Authorised Representative“, der bevollmächtigt ist, Zustellungen für die Niederlassung entgegenzunehmen. Bei dem Authorised Respresentative muss es sich in der Regel um eine natürliche Person handeln. Eine juristische Person kann diese Aufgabe nur dann übernehmen, wenn es sich bei ihr um einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten oder eine Buchhaltungsgesellschaft handelt.
4. Registrierung
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Branch
Für die Registrierung einer Branch ist zunächst ein Formular, in dem wesentliche Angaben zu der Muttergesellschaft (Firmenname, Sitz der Gesellschaft, Name und Anschrift des Geschäftsführers) und der Niederlassung (Datum der Einrichtung und Ort des Geschäftssitzes in Hongkong, Name und Anschrift des Authorised Representative) eingetragen werden, beim Handelsregister einzureichen. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Formblatt ist eine beglaubigte Kopie der Satzung der Muttergesellschaft einzureichen. Ebenfalls beizufügen sind beglaubigte Kopien der Gründungsurkunde der Muttergesellschaft sowie die von dieser zuletzt veröffentlichten Geschäftszahlen (Jahresabschluss/Bilanz), soweit sie zu einer solchen Veröffentlichung in ihrem Heimatland verpflichtet ist. Sind die vorgenannten Dokumente weder in englischer noch in chinesischer Sprache verfasst, müssen beglaubigte Kopien entsprechender Übersetzungen eingereicht werden. Die Gründungsurkunde der Muttergesellschaft muss zusätzlich auch in ihrer ursprünglichen Form als beglaubigte Kopie beigelegt werden. Da die Erstellung der beglaubigten Kopien und der Übersetzungen zeit- und kostenintensiv ist, wird oft von der Gründung einer Branch abgesehen und entweder ein Representative Office oder eine Hong Kong Company gegründet.
Zudem ist den Steuerbehörden die Registrierung der Non-Hong Kong Company mittels eines Formblatts anzuzeigen, um das erforderliche Business Registration Certificate zu erhalten.
Die bei Einreichung der Dokumente zu entrichtenden Gebühren belaufen sich auf insgesamt rund 4.000 HKD (ca. 450 EUR).
Nach Einreichung der Dokumente und der Zahlung der Gebühren können das Certificate of Registration of Non-Hong Kong Company und das Certificate of Business Registration in der Regel nach 14 Werktagen beim Handelsregister abgeholt werden.
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Representative Office
Soll ein Representative Office in Hongkong gegründet werden, reicht es aus, dies den Steuerbehörden anzuzeigen. Auch in diesem Fall ist ein ausgefülltes Formblatt einzureichen, dem jedoch lediglich eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde der Muttergesellschaft sowie eine beglaubigte Übersetzung dieses Dokuments beigefügt werden müssen. Die Kosten für eine solche Registrierung belaufen sich auf 2.250 HKD (ca. 250 EUR) und in der Regel erfolgt die Eintragung noch am gleichen Tag.
5. Wiederkehrende Verpflichtungen
Sowohl für eine Branch als auch für ein Representative Office muss ebenso wie für eine Hong Kong Company ein Annual Return beim Handelsregister eingereicht werden.
Gemeinsam mit dem Annual Return müssen für eine Branch beglaubigte Kopien der zuletzt veröffentlichten Geschäftszahlen der Muttergesellschaft eingereicht werden, wenn diese zu einer solchen Veröffentlichung in ihrem Heimatland verpflichtet ist.
Unabhängig vom Annual Return sind dem Handelsregister unverzüglich sämtliche Änderungen mitzuteilen, die den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführung, die Anschrift, den Firmennamen, den rechtlichen Status der Muttergesellschaft (Insolvenz/Liquidation) betreffen. Gleiches gilt für Änderungen, die den Authorised Representative oder die Adresse der Niederlassung in Hongkong betreffen. Auch diese Meldungen sind unter Beifügung beglaubigter Übersetzungen entsprechender Dokumente einzureichen.
Sowohl für eine Branch als auch für ein Representative Office ist das Business Registration Certificate jährlich zu erneuern.
6. Vor- und Nachteile
Vorteile:
- Die Gründungskosten und vor allem die laufenden Unterhaltskosten der Niederlassung können als Kosten bei der Muttergesellschaft direkt steuerlich geltend gemacht werden.
- Die Übertragung des Geschäfts einer Niederlassung auf eine andere Gesellschaft ist nach Hongkonger Recht nicht steuerpflichtig, solange kein Grundvermögen oder Anteile an einer Hongkonger Gesellschaft übertragen werden.
- Im Fall einer Beendigung der Geschäftstätigkeit in Hongkong wird eine langwierige Liquidation vermieden; das in Hongkong befindliche Kapital kann einfach an die Muttergesellschaft überwiesen werden.
Nachteile:
- Verhältnismäßig langwierige und teure Gründung für eine Branch
- Haftung der Muttergesellschaft für Verbindlichkeiten der Niederlassung
- Die relevanten Gründungsdokumente der Muttergesellschaft müssen bei einer Branch übersetzt und beglaubigt werden.
- Mitunter müssen die Geschäftszahlen der Muttergesellschaft veröffentlicht werden.
- Die Existenz einer Niederlassung in Hongkong erhöht das Risiko, dass die Muttergesellschaft auch in Angelegenheiten in Hongkong verklagt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Niederlassung stehen.