Newsletter No.135

NL135 Das Hongkonger Gerichtssystem – Aufbau und Aufgaben

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Nachstehend soll kurz zusammengefasst werden, wie sich das Rechtssystem in Hong Kong zusammensetzt und warum die Rechtsverfol­gung in Hong Kong  teu­rer ist als in Deutschland. Um den Umfang nicht zu sprengen haben wir uns allerdings auf das Zivilrecht beschränkt.

I. Gerichtsaufbau

Der Gerichtsaufbau der Zivilgerichte in Hong Kong ist vierstufig (in Deutschland dreistufig):

1. Small Claims Tribunal

Das Small Claims Tribunal ist die unterste Stufe der Zivilgerichtsbarkeit in Hong Kong. Das Small Claims Tribunal ist mit dem deut­schen Amtsgericht vergleichbar und ist zu­ständig für Klagen, deren Wert 50.000 HKD (ca. 5.000 Euro) nicht ü­bersteigt. Das Verfahren ist informell und die Teil­nahme bzw. Vertretung durch An­wälte nicht zugelassen. Dies garantiert eine schnelle und kostengünstige Entschei­dung.

2. District Court

Der District Court ist zuständig für Kla­gen mit einem Streitwert zwischen 50.001 HKD und 1 Mil­lion HKD (ca. 5.000 – 100.000 Euro) und ist mit einem Berufsrichter besetzt. Eine Jury in Zi­vilverfahren (wie z.B. in den USA) kennt das Hong Konger Rechts­system nicht; Juries gibt es allerdings in Strafverfahren.

3. Court of First Instance

Der Court of First Instance (CFI) ist zustän­dig für alle Klagen über 1 Mil­lion HKD (ca.

100.000 Euro) und ist eben­falls mit einem Richter besetzt. Das Ge­richt hat keine Beru­fungs­zuständig­keit.

4. Court of Appeal

Der Court of Appeal in Hong Kong ist ein reines Berufungsgericht und hat keine origi­näre Zuständigkeit. Er ist zustän­dig für Be­rufungen vom District Court und vom Court of First Instance, allerdings kann das Ausgangsgericht in bestimmten Situatio­nen die Beru­fung nicht zulassen. In einem solchen Fall kann dann eine Art „Nicht­zulassungsbe­schwerde“ zum Court of Appeal erhoben werden, dessen Entschei­dung (Zulas­sung / Nicht-Zulassung der Beru­fung) dann aber endgültig ist. Der Court of Appeal ist grundsätzlich mit drei Richtern besetzt, kann aber in einfach gelagerten Fäl­len mit nur zwei Richtern be­setzt sein.

5. Court of Final Appeal

Oberstes Gericht ist in Hong Kong  der Court of Final Appeal, dem die finale Inter­preta­tion und Auslegung von Gerichts­urteilen und Gesetzen zukommt. Interessan­terweise steht dem Court of Fi­nal Appeal aber nicht die Auslegung über das Hong Konger Grundgesetz (Basic Law = Verfas­sung) zu; dies ist dem Standing Committee of the National People‘s Cong­ress vorbehal­ten, einem Unterausschuss der chi­nesischen Nationalversammlung. Dies trägt der Idee Rechnung, dass die Rechtsausle­gung in Chi­na nicht Sache der Judikative (wie in anderen Ländern mit funktionierender Gewal­tenteilung) ist, son­dern Aufgabe der Legisla­tive.

Der Court of Final Appeal besteht aus dem „Chief Justice“, drei permanenten Rich­tern aus Hong Kong, acht nicht-dauerhaften Richtern aus Hong Kong und neun nicht- dauerhaften Richtern aus anderen Com­mon Law Ländern, wie z.B. Eng­land, Australien, Südafrika etc. Der Court of Fi­nal Appeal hört Verhandlungen im­mer unter dem Vorsitz des Chief Justice und den drei dauerhaften Richtern, sowie, sollte der Chief Justice dies anordnen, noch unter Mitwir­kung eines nicht-dauerhaf­ten Rich­ters ent­weder aus Hong Kong oder einem anderen Land mit Com­mon Law.

Vor der Rückgabe Hong Kongs an China am 01. Juli 1997 war eine Berufung zum Ju­di­cial Committee of the Privy Council (JCPC) in London möglich, das heute im­mer noch für viele unabhängige Länder des Commonwealth als oberstes Berufungsge­richt dient. Seit der Unabhän­gigkeit Hong Kongs wurde der Privy Coun­cil  aber durch den Court of Fi­nal Appeal ersetzt.

6. Anwaltspflicht und Gerichtssprache

Vor keinem der Hong Konger Gerichte be­steht Anwaltszwang; vor dem Small Claims Tribunal ist die Mitwirkung von An­wälten sogar verboten, um die Kosten nicht in die Höhe zu treiben.

Weiterhin ist neben Chinesisch auch Eng­lisch in Hong Kong offizielle Amtssprache, so dass Gerichtsverhandlungen in beiden Sprachen ge­führt werden können. Ist eine ausländische Partei am Prozess betei­ligt, so wird das Ge­richt englisch wäh­len, um Chan­cengleichheit zu gewäh­ren.

II. Ablauf des Verfahrens

1. Klageeinreichung

Ähnlich wie in Deutschland wird ein Zivil­verfahren vor Hong Konger Gerich­ten durch die Einreichung einer Klage ein­geleitet (sog. „writ of summons“). Für diese gibt es einen Vordruck, in den dann Einzel­heiten des Klägers, des Beklagten, der gel­tend gemachte Anspruch (z.B. An­spruch auf Sachmängelgewährleistung) und der Grund für den Anspruch (z.B. man­gelhafte Liefe­rung) genannt werden müssen. Die­ser Schriftsatz wird beim Ge­richt eingereicht, welches den Eingang nach Zah­lung einer Gebühr bestätigt.

Im Gegensatz zu Deutschland erfolgt die Zu­stellung der Klage aber dann nicht durch das Gericht, sondern durch den Klä­ger selbst, was zu Beweiszwecken am bes­ten per Ein­schreiben mit Rückschein er­folgt. Inner­halb von 14 Tagen muss dann der Be­klagte seine Bereitschaft zur Verteidi­gung dem Ge­richt gegenüber anzei­gen und nach weiteren 28 Tagen muss dem Gericht vom Beklagten ein Vertei­digungsschrift­satz zugehen, in dem der Beklagte dazu Stellung nimmt, wieso der geltend gemachte Anspruch unbegrün­det ist. Versäumt der Beklagte die Frist, so kann ei­ne Art Versäum­nisur­teil beantragt werden, das keine volle Ver­handlung erfor­dert.

2. Beweiserhebungsverfahren

Als nächstes erfolgt das Beweiserhebungs­verfahren („Discovery“), das anders als in Deutschland nicht vom Ge­richt ausgeht, sondern von den Parteien selbst. Jede Partei hat hier die Dokumente der anderen Partei zu offen­baren, die von dieser gefordert wer­den. Hier besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, tak­tisch zu han­deln, denn zum ei­nen kann eine Partei be­haupten, sie habe bestimmte Do­kumente nicht, was sie dann zu beweisen hat, auf der anderen Seite besteht aber die Möglich­keit, der anderen Par­tei eine Viel­zahl von Dokumenten (wovon viel­leicht viele gar nicht mit dem Fall zu tun ha­ben) zu über­senden, um so Zeit zu gewin­nen und die an­dere Partei zu über­lasten. Allerdings birgt dieser Zeit­raum die nicht unerhebliche Ge­fahr, auch geheime Dokumente offenbaren zu müs­sen, denn al­lein der Grund, dass eine Partei ein Doku­ment für geheim einstuft, reicht of­fensichtlich nicht, es dem Zugriff der anderen Partei zu entziehen.

3. Verhandlungstermin

Parallel zum Beweiserhebungsverfahren setzt das Gericht den Streitfall auf eine War­te­liste, allerdings wird noch kein ge­nauer Termin für die Verhandlung ge­nannt. Viel­mehr müssen die Parteien am Beginn jedes Monats überprüfen, ob ihr Fall von der Warteliste auf die „running list“ gesetzt wurde. Dies bedeutet dann, dass der Fall in den nächsten Monaten ver­handelt wird, al­lerdings wiederum ohne genauen Ter­min. Weiterer Schritt ist, dass der Fall von der „running list“ auf die „war­ning list“ gehoben wird, so dass die Parteien jeden Mittwoch die „war­ning list“ überprüfen müssen, was bedeutet, dass der Fall in den nächsten 7 Ta­gen aufge­ru­fen werden soll. Danach müssen die Parteien täglich (!!) überprüfen, ob ihr Fall am jetzigen Tag zur Verhandlung an­steht.

Sollen vor Gericht Zeugen gehört werden, so muss dies dem Gericht davor mitge­teilt werden; allerdings ist die jeweilige Partei dafür ver­antwortlich, dass ihr Zeuge auch er­scheint.

4. Friedliche Streitbeilegung

Seit 2010 muss spätestens während der mündlichen Verhandlung zwischen den Par­teien versucht werden, den Streit fried­lich durch einen Vergleich beizulegen. Hierzu wurde eine Ausführungsrichtlinie (Practice Direction (OD) 31) erlassen, die zum 01. Ja­nuar 2010 in Kraft trat und sich an das Ge­richt, Rechtsanwälte und die Par­teien richtet. Nach dieser müssen die Anwälte ihre Partei­en auf die Möglich­keit ei­ner friedlichen Streitbeilegung hinwei­sen und deren Vorzü­ge aufweisen. Eine der Par­teien muss dann vor oder wäh­rend der mündlichen Verhand­lung der anderen Partei ein Vergleichsange­bot machen, auf das die andere Partei inner­halb von 14 Ta­gen antworten muss und an­geben muss, ob sie mit diesem Angebot ein­verstanden ist oder nicht. Lässt sich eine Partei nicht auf Vergleichsverhandlun­gen ein, so ist das Ge­richt angehalten, auf Ver­gleichsverhand­lungen zu drängen, wei­terhin kann das Ge­richt in seiner späte­ren Kosten­entscheidung mitberück­sichtigen, ob sich ei­ne Par­tei grundlos den Verhandlungen ver­schlossen hat und somit das streitige Urteil zumin­dest mit ausge­löst hat.

Können sich die Parteien nicht auf einen Vergleich einigen, oder ist eine Partei mit den Vergleichsverhandlungen nicht einver­standen, so kann ein Antrag an das Gericht ge­stellt werden, dass weiter strei­tig verhan­delt wird. Wichtig ist aber für die Parteien, dass diese dem Gericht gege­nüber doku­mentieren, dass ernsthafte Ver­gleichsverhandlun­gen geführt wurden (dies geschieht durch einen Vordruck), da dies sich ansonsten negativ auf die Kosten­entscheidung auswirken kann.

5. Mündliche Verhandlung

Erscheint eine Partei nicht zur mündli­chen Verhandlung, so kann das Gericht auf An­trag der anderen Partei ein Versäum­nisurteil erlassen.

Nach Anhörung aller Par­teien und der Zeu­gen, die das Gericht für notwendig erach­tet, kann das Gericht den Prozess ent­weder auf einen späteren Termin verta­gen oder die Verhandlung für ge­schlos­sen erklären. In diesem Fall kann das Ge­richt entweder so­fort ein Urteil erlas­sen („Stuhlurteil“) oder das Urteil zu einem späte­ren Termin ver­künden.

6. Vollstreckung

Ein Urteil kann vollstreckt werden, soweit die unterliegende Partei dem Urteil nicht nach­kommt. Hierzu muss beim zuständigen Ge­richt ein Antrag auf Vollstreckung ge­stellt werden, woraufhin der Gerichtsvollzie­her dann in das Vermögen der unterliegenden Partei vollstrecken wird.

7. Dauer

Nach eigener Auskunft des Court of First Instance soll es 180 Tage dauern, bis ein Fall von der Warteliste auf die „running list“ ge­langt. Von dort soll es nochmals 90 Tage dauern, bis der Fall auf die „warning list“ ge­langt, so dass selbst nach den Vorga­ben des Gerichtes 9 Monate verge­hen, bis ein Ter­min zur Verhandlung in die Nähe rückt. Da dies Soll-Vorgaben sind, ist es unschwer vorzustellen, dass die tatsächli­chen Warte­zeiten noch erheblich länger sein können; nach unseren Erfahrun­gen sind Wartezeiten bis zu 1 1/2 Jahren nicht ungewöhnlich. Da wäh­rend der gesamten Zeit zwischen den Parteien Schriftsätze ausgetauscht werden kön­nen (und dies in der Regel auch ge­schieht) sind die hierbei für Rechtsanwälte zu zah­lenden Kosten nicht unerheblich.

III. Rechtliche Vertretung

Wie bereits beschrieben, besteht vor kei­nem Hong Konger Gericht Anwaltszwang. Aller­dings ist es sehr ratsam, sich eines Rechts­beistandes zu bedienen, da das Verfah­ren weitaus mehr als in Deutsch­land formalisiert ist und mit einer Vielzahl von Vordru­cken und Formularen umgegan­gen werden muss. Ein falsch ausge­fülltes Formu­lar kann als nicht einge­reicht und damit als Fristver­säumnis gelten, mit der Folge dass man sich eventu­ell Verteidigungsmittel abschneidet oder die Gegenpartei gar ein Versäumnis­urteil erwirken kann.

Da das Hong Konger Rechtssystem auf dem britischen System aufbaut und von dort übernommen wurde, gibt es in Hong Kong traditionsgemäß die Unterschei­dung zwischen So­li­citors und Barristers.

1. Barrister

Die rechtliche Vertretung einer Partei vor Gericht in Hong Kong wird von einem Bar­rister durchge­führt. Diesem ist es nach Hong Konger Standesrecht nicht er­laubt, di­rekt mit der Partei in Verbindung zu treten; er darf ausschließlich mit dem So­licitor (der die Partei vertritt) kommunizie­ren. Hinter­grund ist, dass der Barrister eine neut­rale Per­son sein soll, die den Fall und die Rechtslage beurteilt ohne die Partei zu ken­nen und so ausschliesslich anhand des Ge­setzes urteilt.

Es gibt in Hong Kong zurzeit ca. 1.300 Bar­rister, was im Vergleich zu der Anzahl der Soli­citor (über 7.800) relativ gering ist.

Zum Vergleich: In Hong Kong kommen auf 8 Millionen Einwohner ca. 9.100 An­wälte, in Berlin kommen auf 3,5 Millionen Einwohner ca. 13.700 Anwälte.

2. Solicitors

Einem Solicitor ist es grundsätzlich nicht er­laubt, vor Ge­richt im Namen einer Partei aufzutreten; der Solicitor ist die Kontaktper­son und erste Anlaufstelle für einen Rechts­suchen­den. Er wird diesen anhand des Ge­setzes und der konkreten Lage bera­ten und eventuell ei­nen Gang vor Gericht vorschla­gen. Der Solicitor hat weiterhin die Aufgabe, das Verfah­ren vorzubereiten, Schriftsätze zu verfassen, die Beweisauf­nahme zu leiten, Zeugen zu suchen, mit dem Gericht zu kommunizieren etc. Ausser­dem ist der Soli­ci­tor der Schnitt­punkt zwischen Partei und Barrister. Be­vor die Gerichtsverhandlung an­steht, wird der Solicitor im Namen der Partei einen Bar­rister beauftragen und mit die­sem den Fall durchsprechen und den Bar­rister in­struieren. Anhand dieser Informatio­nen wird der Barrister dann den Fall vor­brin­gen und vor Gericht auftreten.

3. Nachteile

Da der Barrister auch der Partei zugerech­net wird, hat die Partei neben den Kosten für den Solici­tor auch für die Kos­ten des Barrister einzustehen. Da es relativ we­nige Bar­rister in Hong Kong gibt, bewe­gen sich die Stundensätze von die­sen bei ca. 500 Euro aufwärts. Für sehr erfahrene Barrister, die früher einmal hohe Posten im Justizmi­nisterium hatten und sich dann selbstständig machten, sind Stundensätze von 800 – 1.000 Euro keine Seltenheit.

Damit läuft eine Partei Gefahr, im Falle des Unterliegens die Kosten für vier An­wälte zu tragen: eigener Solicitor und Bar­rister und Solicitor und Barrister der Gegenpar­tei.

IV. Kostenerstattung

Wie gesehen, kann sich eine rechtliche Auseinan­dersetzung in Hong Kong erheblich in die Länge ziehen und erhebli­che Kosten verursachen.

Grundsätzlich gilt auch in Hong Kong die Kostentragungsregel, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tra­gen hat. Es kommt allerdings selten vor, dass der Richter der unterliegenden Partei die volle Kostentragung auferlegt; sehr häu­fig wird einen Teil der Kosten auch die Partei zu tragen haben, die obsiegt. Dies wird da­mit begrün­det, dass an einem Streit immer zwei schuld sein müssten, so dass es ge­recht und fair sei, auch der ob­siegenden Partei einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

Dies bringt aber die Gefahr mit sich, dass Perso­nen, die über genügend finanzielle Mit­tel verfügen, anderen Personen einen Rechts­streit aufzwingen können und die Be­klagten damit rechnen müssen, auch im Falle des Obsiegens einen Teil der Streitkos­ten tragen zu müssen (ohne an dem Streit ir­gendeine Schuld zu haben), was schnell  in den Bereich von 10.000 Euro oder mehr ge­hen kann. Weiterhin ist eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten (wie in Deutsch­land auf die Höhe der gesetzlichen Gebüh­ren) in Hong Kong nicht vorgesehen, so dass es jeder Seite freisteht einen sehr teuren An­walt zu beauftragen und die Kosten für die­sen eventuell von der anderen Partei er­setzt zu bekommen. Allerdings kann das Ge­richt die erstattungsfähigen Kosten auf den dem Gericht angemessenen Stunden­satz beschränken.

V. Zusammenfassung

Das Hong Konger Gerichtssystem gilt, im Gegensatz zu anderen Gerichtsystemen in der Region, als durchaus zuverlässig und an Recht und Gesetz gebunden. Allerdings be­herbergt es auch eine Anzahl von Nachtei­len, die erst auf den zweiten Blick auffal­len:

  • Das Gerichtssystem ist recht lang­sam.
  • Das Beweisverfahren kann zu Prob­lemen bei vertrauli­chen Dokumen­ten führen.
  • Starke Förmelei
  • Unterscheidung Solicitor/ Barrister → doppelte Kos­ten
  • Unfaire Kostentragungsre­gel
  • Keine Obergrenze für An­waltskosten

Aus diesem Grund ist ein Gang vor Hong Konger Gerichte nicht zu empfehlen, so­lange der Anspruch nicht einen bestimm­ten Wert erreicht (ab ca. 100.000—Euro), da da­vor die Kosten überwiegen. Alternati­ven sind die Streitbeilegung zwi­schen den Par­teien oder die Vereinbarung ei­nes Schiedsge­richts im Falle von Mei­nungsverschieden­heiten.

Ein Schiedsverfahren mag zwar auf den ers­ten Blick etwas teurer erscheinen, birgt aber nicht zu vernachlässigende Vorteile: Es geht schneller, die Richter können von den Par­teien selbst ausgewählt werden, die Verhand­lung ist geheim, etc. Auch hier bie­tet Hong Kong mit dem Hong Kong Inter­national Arbitration Center (HKIAC) eine internatio­nal anerkannte Anlaufstelle, die für die pro­fessionellen Streitschlichter be­kannt ist. Al­lerdings sollte eine Schiedsge­richtsklausel schon vor Beginn der Streitigkei­ten verein­bart werden, am besten schon bei Abschluss des Vertrages, da sich die Parteien nach Beginn der Ausei­nandersetzung erfahrungs-gemäß nicht mehr eini­gen können.

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