I. Einführung
Sicherungsinstrumente zur Sicherung von Forderungen sind für den internationalen Handelsverkehr von wichtiger Bedeutung. Um im Fall einer Insolvenz des Sicherungsgebers das Ausfallrisiko zu minimieren, ist es notwendig, dass der Sicherungsnehmer bei Übernahme von Forderungssicherungen die richtigen Schritte vornimmt, damit er vorrangig vor anderen Gläubigern befriedigt wird.
Dieser Newsletter behandelt insbesondere die Forderungsabtretung und die Frage, was für die Registrierung in Hongkong für eine vorrangige Behandlung im Insolvenzfall notwendig ist. Zuerst werden relevante Begriffe definiert um diese dann im Hongkonger Kontext näher zu erläutern. Abschließend wird erklärt was für eine Registrierung einer Forderungsabtretung in Hongkong erforderlich ist.
II. Definitionen
1. Forderungsabtretung / Zession
Der Begriff der Zession bezeichnet die Forderungsabtretung, die in Deutschland in § 398 BGB geregelt ist. Die Forderungsabtretung ist oft ein Sicherungsmittel bei Kreditvergabe. Die Rechtsbeziehung besteht üblicherweise aus einem Sicherungsgeber, dem Zedenten (z.B. Kreditnehmer), welcher Forderungen (z.B. aus Warenlieferungen) an einen Sicherungsnehmer, den Zessionar (z.B. Kreditgeber), überträgt. Durch die
Zession wird der Sicherungsnehmer zum Gläubiger.
2. Arten von Zessionen
Es wird grundsätzlich zwischen einer Einzel-, Mantel- und Globalzession unterschieden. Die Globalzession unterscheidet sich von einer Einzelzession und Mantelzession insofern, dass bei einer Globalzession nicht nur sämtliche bestehenden Forderungen, sondern auch die zukünftigen Forderungen abgetreten werden. Im Gegensatz dazu wird bei einer Einzelzession nur eine bestimmte Forderung abgetreten, und bei einer Mantelzession werden üblicherweise nur alle zu einem Zeitpunkt bestehenden Forderungen abgetreten. Manchmal werden Mantelzessionen mit der Vereinbarung begleitet, dass zukünftige Forderungen mit einer weiteren Mantelzession abgetreten werden. Da eine solche Vereinbarung einer Globalzession sehr ähnlich ist, wird in der Praxis in solchen Fällen allerdings eher eine Globalzession vereinbart.
3. Offene und stille Zessionen
Unabhängig davon, ob es sich um bestehende oder zukünftige Forderungen, oder einer Abtretung von einer einzigen oder einer Gruppe von Forderungen handelt, können diese offene oder stille Zessionen sein. Bei der stillen Zession verzichtet der Sicherungsnehmer auf eine Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner, welcher weiterhin an den Sicherungsgeber die offenen Forderungen begleicht. Beieiner offenen Zession wird die Forderungsabtretung dem Drittschuldner angezeigt und dieser kann dann nur noch schuldbefreiend an den Sicherungsnehmer die Forderungen begleichen.
In Hongkong wird bei einer Offenlegung der Zession nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass der Drittschuldner nur noch an den Sicherungsgeber schuldbefreiend zahlen kann. Jedoch ist es bei Rechtsgeschäften mit Banken üblich, dass ein Bankkonto eingerichtet wird, welches zur Schuldentilgung verwendet wird und auf welches der Drittschuldner die Zahlung zu leisten hat. Über die Beträge auf diesem Konto kann der Sicherungsgeber nur mit der Zustimmung des Sicherungsnehmers (üblicherweise die Bank) verfügen.
III. Forderungsabtretung in Hongkong
Forderungsabtretungen, wie etwa die Globalzession, im Englischen “blanket assignment” genannt, sind in Hongkong grundsätzlich möglich und werden unter Sicherungsabtretungen, im Englischen “charges”, geregelt. In Hongkong und vielen anderen Common Law Jurisdiktionen wird zwischen “fixed” und “floating” charges unterschieden.
Eine fixed charge ist eine Sicherungsübereignung über einen eindeutig identifizierbaren Vermögensgegenstand (z.B. eine Maschine oder eine bestimmte Forderung). Eine floating charge hingegen ist eine Abtretung über eine Art oder Gruppe von Vermögensgegenständen (z.B. Inventar, Güter in einem Lagerhaus, unbestimmte Anzahl von Forderungen, oder das Geschäft der Gesellschaft an sich, „the general undertaking or property of the company“), die nicht identifizierbar sind. Somit kann
der Sicherungsgeber („chargor“) die Vermögensgegenstände weiter nutzen (Waren verarbeiten und verkaufen, Forderungen einziehen, etc.) während der Sicherungsnehmer („chargee”) gewisse Rechte im Falle einer Insolvenz geltend machen kann.
Charges stehen grundsätzlich auch Einzelunternehmern als Sicherungsinstrument in geschäftlichen Beziehung zur Verfügung, wobei in der Praxis „floating charges“ ausschließlich von Gesellschaften vergeben werden. Die Companies Ordinance Chap. 622 (CO) definiert fixed und floating charges nicht, so dass die Definition auf Case Law aus dem Common Law basiert. Abtretungen von Forderungen, im Englischen “book debts” oder “receivables”, wurden ursprünglich generell unter fixed charges eingeteilt, jedoch haben sich die Voraussetzungen einer fixed charge über Forderungen nach den Gerichtsentscheidungen von Agnew v IRC [2001] UKPC 28 und National Westminster Bank Ltd v Spectrum Plus Ltd [2004] 3 WLR 503, substantiell geändert.
Eine Globalzession hat die Eigenschaft, dass sich die ihr zugrundeliegenden Forderungen ständig ändern (alte Forderungen werden bezahlt, neue kommen hinzu). Von daher ist im Regelfall nicht davon auszugehen, dass eine Globalzession als fixed charge behandelt wird, sondern als floating charge. Die Einordnung steht nicht im Ermessen der Parteien, sondern wird vom jeweiligen Richter von Fall zu Fall beurteilt (Common Law).
Möchte der Sicherungsgeber die Globalzession als fixed charge gestalten, so muss hierfür bei einer Bank ein Konto eingerichtet werden, auf das sämtliche Zahlungen auf die zugrunde liegenden Forderungen eingehen und der Sicherungsgeber nicht ohne Zustimmung des Sicherungsgebers verfügen darf. Da dies aber in der Praxis unpraktisch und kaum durchführbar ist, ist davon auszugehen, dass eine Globalzession lediglich als floating charge ausgestaltet werden kann. Bei einer floating charge hat der Sicherungsnehmer erst dann ein Zugriffsrecht auf die abgetretenen Forderungen, wenn sich diese „konkretisieren“.
Dies ist typischerweise der Fall bei:
- Geschäftseinstellung
- Eröffnung der Insolvenz
- Zahlungsausfall, oder
- jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Grund
Der Nachteil einer floating charge ist, dass der Sicherungsnehmer im Falle der Insolvenz erst nach den Inhabern einer fixed charge befriedigt, also nachrangig behandelt wird.
IV. Registrierung
Damit aus einem Kreditgeber ein gesicherter Gläubiger im Vergleich zu einem ungesicherten Gläubiger wird, ist es notwendig, dass die charge gültig ist und registriert wird. Wird eine Forderungsabtretung nicht registriert, so ist diese ungültig gegenüber einem Insolvenzverwalter und anderen Gläubigern der Gesellschaft. Die Registrierung von charges ist in Section 333 ff CO geregelt.
1. Registrierung
Section 334 der CO beinhaltet eine Liste von charges, die registriert werden müssen (unabhängig davon ob diese als fixed oder floating charge registriert werden). Darunter sind auch Forderungen aufgelistet.
2. Eintragungsfrist
Section 335 der CO erfordert es, dass die charges innerhalb eines Monats nach Schöpfung registriert werden.
3. Registerführung
Gemäß Section 352 der CO muss eine Gesellschaft ein Register an ihrem registrierten Büro führen. Falls das Register nicht am registrierten Büro geführt wird, muss der Registrar of Companies informiert werden. Das Register muss in Hongkong verwahrt werden.
4. Registrierung durch die Gesellschaft oder den Gläubiger
Theoretisch ist es die Pflicht der Gesellschaft die charge zu registrieren. Die Registrierung kann aber, was in der Praxis üblicher ist, vom Gläubiger vorgenommen werden.
V. Zusammenfassung
Eine Globalzession ist in Hongkong möglich und muss beim Companies Registry als charge registriert werden. Eine Registrierung ist auch durch den Sicherungsnehmer möglich (und empfehlenswert). Eine Globalzession wird höchstwahrscheinlich als floating charge behandelt, mit dem Nachteil, dass im Falle der Insolvenz der Sicherungsnehmer ein nachrangiges Befriedigungsrecht