Newsletter No. 149

NL149 Globalzession und Registrierung von Forderungsabtretungen in Hongkong

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I. Einführung

Sicherungsinstrumente zur Sicherung von Forderungen sind für den inter­nationalen Handelsverkehr von wichti­ger Be­deutung. Um im Fall einer Insol­venz des Sicherungs­gebers das Ausfallri­siko zu minimieren, ist es notwendig, dass der Sicherungsnehmer bei Über­nahme von Forderungssicherungen die richtigen Schritte vornimmt, damit er vorrangig vor anderen Gläu­bigern befriedigt wird.

Dieser Newsletter behandelt ins­besondere die Forderungsabtretung und die Frage, was für die Registrierung in Hongkong für eine vorrangige Behandlung im In­solvenz­fall notwendig ist. Zuerst werden relevante Begriffe definiert um diese dann im Hongkonger Kontext näher zu erläutern. Abschließend wird erklärt was für eine Registrierung einer Forde­rungsabtretung in Hongkong erforder­lich ist.

II. Definitionen

1. Forderungsabtretung / Zession

Der Begriff der Zession bezeichnet die Forderungs­abtretung, die in Deutsch­land in § 398 BGB geregelt ist. Die Forderungs­abtretung ist oft ein Siche­rungsmittel bei Kreditvergabe. Die Rechtsbeziehung besteht üblicherweise aus einem Sicherungsgeber, dem Zeden­ten (z.B. Kredit­nehmer), welcher Forde­rungen (z.B. aus Warenlieferungen) an einen Sicherungs­nehmer, den Zessionar (z.B. Kreditgeber), überträgt. Durch die

Zes­sion wird der Sicherungs­nehmer zum Gläubiger.

2. Arten von Zessionen

Es wird grundsätzlich zwischen einer Einzel-, Mantel- und Global­zession un­ter­schieden. Die Global­zession unter­scheidet sich von einer Einzel­zession und Mantelzession inso­fern, dass bei ei­ner Globalzession nicht nur sämtliche bestehenden Forderungen, sondern auch die zukünftigen Forderungen ab­getreten werden. Im Gegensatz dazu wird bei ei­ner Einzelzession nur eine be­stimmte Forderung abgetreten, und bei einer Mantelzession werden üblicher­weise nur alle zu einem Zeitpunkt be­stehenden Forderungen abgetreten. Manchmal werden Mantelzessionen mit der Ver­einbarung begleitet, dass zu­künftige For­derungen mit einer weiteren Mantelzes­sion abgetreten werden. Da eine solche Vereinbarung einer Globalzession sehr ähnlich ist, wird in der Pra­xis in solchen Fällen allerdings eher eine Global­zession vereinbart.

3. Offene und stille Zessionen

Unabhängig davon, ob es sich um beste­hende oder zukünftige Forder­ungen, oder einer Abtretung von einer einzigen oder einer Gruppe von Forderungen handelt, können diese offene oder stille Zessionen sein. Bei der stillen Zession verzichtet der Sicherungs­nehmer auf ei­ne Offenlegung der Abtretung gegen­über dem Drittschuldner, welcher wei­terhin an den Sicherungsgeber die offenen Forde­rungen be­gleicht. Beieiner offenen Zes­sion wird die Forderungs­abtretung dem Dritt­schuldner angezeigt und dieser kann dann nur noch schuldbefreiend an den Sicherungs­nehmer die Forderungen be­gleichen.

In Hongkong wird bei einer Offenle­gung der Zession nicht gesetzlich vor­geschrieben, dass der Drittschuldner nur noch an den Sicherungs­geber schuldbe­freiend zahlen kann. Jedoch ist es bei Rechtsgeschäften mit Banken üblich, dass ein Bank­konto eingerichtet wird, welches zur Schuldentilgung verwendet wird und auf welches der Drittschuldner die Zahlung zu leisten hat. Über die Be­träge auf diesem Konto kann der Siche­rungs­geber nur mit der Zu­stimmung des Sicherungsnehmers (üblicherweise die Bank) ver­fügen.

III. Forderungsabtretung in Hongkong

Forderungsabtretungen, wie etwa die Global­zession, im Englischen “blanket assignment” genannt, sind in Hongkong grund­sätzlich möglich und werden unter Sicherungs­abtretungen, im Engli­schen “charges”, geregelt. In Hongkong und vielen anderen Common Law Jurisdiktionen wird zwischen “fixed” und “floating” charges unterschieden.

Eine fixed charge ist eine Sicherungs­übereignung über einen eindeutig identi­fizier­baren Vermögensgegenstand (z.B. eine Maschine oder eine bestimmte For­derung). Eine floating char­ge hingegen ist eine Abtretung über eine Art oder Gruppe von Vermögens­gegenständen (z.B. Inventar, Güter in einem Lager­haus, unbestimmte Anzahl von Forde­rungen, oder das Geschäft der Gesell­schaft an sich, „the general under­taking or property of the company“), die nicht identifizierbar sind. Somit kann
der Sicherungsgeber („chargor“) die Vermögens­gegenstände weiter nutzen (Waren verarbeiten und verkaufen, For­derungen einziehen, etc.) während der Sicherungsnehmer („chargee”) gewisse Rechte im Falle einer Insolvenz geltend machen kann.

Charges stehen grundsätzlich auch Ein­zel­unternehmern als Sicherungs­instrument in geschäftlichen Beziehung zur Verfügung, wobei in der Praxis „floa­ting charges“ ausschließlich von Ge­sellschaften vergeben werden. Die Companies Ordinance Chap. 622 (CO) definiert fixed und floating charges nicht, so dass die Definition auf Case Law aus dem Common Law basiert. Ab­tretungen von Forderungen, im Engli­schen “book debts” oder “receivables”, wurden ursprünglich generell unter fixed charges eingeteilt, jedoch haben sich die Voraussetzungen einer fixed charge über Forderungen nach den Gerichts­entscheidungen von Agnew v IRC [2001] UKPC 28 und National Westminster Bank Ltd v Spectrum Plus Ltd [2004] 3 WLR 503, substantiell geändert.

Eine Globalzession hat die Eigenschaft, dass sich die ihr zugrundeliegenden For­derungen ständig ändern (alte Forderun­gen werden bezahlt, neue kommen hin­zu). Von daher ist im Regel­fall nicht da­von auszugehen, dass eine Globalzessi­on als fixed charge behandelt wird, son­dern als floating charge. Die Ein­ordnung steht nicht im Ermessen der Parteien, sondern wird vom je­weiligen Richter von Fall zu Fall be­urteilt (Common Law).

Möchte der Sicherungsgeber die Global­zession als fixed charge gestalten, so muss hierfür bei einer Bank ein Konto ein­gerichtet werden, auf das sämtliche Zahlungen auf die zugrunde liegenden Forderungen eingehen und der Siche­rungs­geber nicht ohne Zu­stimmung des Sicherungsgebers verfügen darf. Da dies aber in der Praxis un­praktisch und kaum durchführbar ist, ist davon auszugehen, dass eine Global­zession lediglich als floating charge ausge­staltet werden kann. Bei einer floating charge hat der Sicherungsnehmer erst dann ein Zu­griffsrecht auf die ab­getretenen Forde­rungen, wenn sich diese „konkretisieren“.

Dies ist typischerweise der Fall bei:

  • Geschäftseinstellung
  • Eröffnung der Insolvenz
  • Zahlungsausfall, oder
  • jedem anderen zwischen den Partei­en vereinbarten Grund

Der Nachteil einer floating charge ist, dass der Sicherungsnehmer im Falle der Insolvenz erst nach den Inhabern einer fixed charge befriedigt, also nachrangig behandelt wird.

IV. Registrierung

Damit aus einem Kreditgeber ein gesi­cherter Gläubiger im Vergleich zu einem un­gesicherten Gläubiger wird, ist es not­wendig, dass die charge gültig ist und re­gistriert wird. Wird eine Forderungs­abtretung nicht registriert, so ist diese ungültig ge­genüber einem Insolvenzverwalter und anderen Gläubigern der Gesellschaft. Die Registrierung von charges ist in Sec­tion 333 ff CO geregelt.

1. Registrierung

Section 334 der CO beinhaltet eine Liste von charges, die registriert werden müssen (unabhängig davon ob diese als fixed oder floating charge registriert werden). Darunter sind auch Forderungen aufgelistet.

2. Eintragungsfrist

Section 335 der CO erfordert es, dass die charges innerhalb eines Monats nach Schöpfung registriert werden.

3. Registerführung

Gemäß Section 352 der CO muss eine Gesellschaft ein Register an ihrem re­gistrierten Büro führen. Falls das Regis­ter nicht am registrierten Büro ge­führt wird, muss der Registrar of Companies informiert werden. Das Register muss in Hongkong verwahrt werden.

4. Registrierung durch die Gesell­schaft oder den Gläubiger

Theoretisch ist es die Pflicht der Gesell­schaft die charge zu registrieren. Die Registrierung kann aber, was in der Pra­xis üblicher ist, vom Gläubiger vorge­nommen werden.

V. Zusammenfassung

Eine Globalzession ist in Hongkong möglich und muss beim Companies Re­gistry als charge registriert werden. Eine Registrierung ist auch durch den Siche­rungs­nehmer möglich (und empfeh­lenswert). Eine Globalzession wird höchst­wahrscheinlich als floating charge be­handelt, mit dem Nachteil, dass im Falle der Insolvenz der Sicherungsneh­mer ein nachrangiges Befriedigungsrecht

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