Newsletter No. 117

NL117 Überblick über die Doppelbesteuerungsabkommen von Hongkong

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I. Einleitung

Seit Januar 2010 schloss Hongkong mit ei­ner Viel­zahl von Staaten neue Doppelbe­steue­rungs­abkom­men (DBA) ab, so etwa mit den Niederlanden, Brunei, Un­garn, Indonesien etc. Hinter­grund ist, dass Hong­kong eine bestimmte Anzahl von DBA benötigt, um nicht auf die schwarze Liste der OECD auf­genom­men zu werden und damit wirt­schaftliche Nachteile im internationalen Han­del zu erleiden.

Alle von Hongkong abgeschlossenen DBA basie­ren grundsätzlich auf dem Mus­terabkom­men der OECD, und entspre­chen sich in ihrem Wortlaut mehr oder weniger. Betrach­tet man allerdings die ent­scheidenden Passagen genauer, wie zum Beispiel die Regelun­gen über Zinsen, Dividenden und Lizenz­gebühren, so stellt man fest, dass es teil­weise erhebliche Unterschiede in den DBA gibt.

Dies wird noch deutlicher, wenn man Arti­kel 21 bzw. Artikel 22 der jeweiligen DBA ge­nauer betrach­tet, in dem es um die tatsächliche Verhinderung von Doppel­besteue­rung geht. Um diese zu verhin­dern gibt es grundsätzlich verschie­dene Möglichkeiten (z.B. Freistel­lungsmethode mit oder ohne „Subject to Tax Clause“ oder begrenzte/unbegrenzte An­re­chungs­methode) und es obliegt den je­weiligen Vertrags­parteien, die jeweilige Me­thode zu wählen. Folge ist, dass es in je­dem DBA eine andere Formulie­rung gibt, die ei­nen Vergleich teilweise er­schwert.

Nachfolgend soll ein kurzer Überblick und eine kurze Zusammenfassung über die wichtigs­ten Rege­lungen in den verschie­denen DBA gegeben werden

 II.  Zinsen

Die maximale Quellenabzugssteuer bei Zinszahlungen wird durch ein DBA bestimmt. Da aber Hongkong zur­zeit Zinsen nicht besteuert, ist vorliegend nur der Fall zu betrach­ten, dass Zin­sen aus dem jeweiligen Vertragsstaat nach Hongkong gezahlt werden.

III.  Dividenden

Durch ein DBA kann sich die Quellenabzugssteuer auf Dividenden verringern. Eine wei­tere Reduzierung der Dividen­denbesteue­rung kann in Be­tracht kom­men, wenn eine Gesellschaft einen Großteil der Anteile des ande­ren Un­terneh­mens hält. Da aber Hongkong keine Dividendenbesteue­rung kennt, ist hier ausschließlich der Fall zu betrach­ten, dass eine Hongkong Gesell­schaft an eine Gesellschaft oder eine Person im Vertragsstaat Dividen­den aus­schüttet.

IV. Lizenzgebühren

Die meisten Staaten erheben eine Quellenabzugssteuer auf Lizenzgebühren für zum Beispiel Lizenzen für Pa­tente und Handels­marken. Diese kann sich durch ein DBA verringern.

V. Verhinderung von Doppelbesteuerung

Eine zentrale Bestimmung eines jeden DBA ist die Ver­hinderung von Doppelbesteu­erung, d.h. wenn eine Person aus einem der Vertragsstaaten Einkom­men erzielt, diese ohne Vorlie­gen eines DBA in beiden Staaten zu versteuern hätte. Um dies zu verhindern, gibt es grundsätzlich zwei verschie­dene Ansätze:

  • Freistellungsmethode: Bei der Frei­stellungsmethode wird das Einkom­men, das die Person im anderen Staat (nicht ihrem Wohnsitz­staat) erhält, von der Berechnung der Ein­kom­mensteuer in ihrem Wohnsitzstaat (ggf. unter Progressionsvorbehalt bei unbeschränkter Steuerpflicht, § 32b I 1 Nr. 3 EstG) freige­stellt und die Person muss dieses Einkom­men nur in dem ande­ren Staat versteuern. Dies ist für diese Person die am vorteilhafteste Me­thode, da sich hier ihr steuerbares Einkommen im Wohnsitz­staat erheb­lich verringern kann. Die Freistellungsmethode kann dann noch weiter aufge­teilt werden in mit oder ohne „subject to tax clause“.

Eine „sub­ject to tax clause“ bedeutet, dass nur das Einkommen aus dem ande­ren Staat im Wohnsitz­staat freige­stellt wird, auf das im anderen Staat tatsächlich Steu­ern gezahlt wurden. Ohne „subject to tax clause“ wird das komplette Ein­kommen aus dem ande­ren Staat freige­stellt. Dies ist im Hin­blick auf Hongkong sehr interessant, da auf­grund des steuerrechtli­chen Terri­torialprin­zips in Hongkong es durchaus vorkom­men kann, dass Ein­kommen, das in Hong­kong erwirt­schaf­tet wurde, dort nicht zu ver­steu­ern ist (Offs­hore Einkünfte). Ohne „sub­ject to tax clause“ sind nun diese Offshore Ein­künfte auch im Wohnsitz­staat nicht zu versteu­ern, es ent­stehen sog. „weiße Einkünfte“, die kom­plett steuerfrei sind.

  • Anrechungsmethode: Bei der Anrech­nungsme­thode wird der Betrag, der im anderen Staat an Steuern ge­zahlt wurde, auf die Steuer­schuld im Wohnsitzstaat angerechnet. Dies ist we­niger vorteil­haft, da nur der Betrag im Wohn­sitz­staat in Anrechnung gebracht werden kann, der tatsächlich in dem anderen Staat schon an Steu­ern ge­zahlt wurde.

Innerhalb der Anrechnungs­methode ist wiederum eine Unter­scheidung möglich: Es kann entweder die ge­samte Steuer, die in dem anderen Staat gezahlt wurde, im Wohnsitzstaat in Anrechnung ge­bracht werden (unbe­grenzte Anre­chnung), d.h. überschießende Steuer wird im Wohnsitzstaat erstattet, oder es kann nur der Betrag angerech­net werden, bis die Steuer im Wohnsitz­staat 0 beträgt (be­grenzte Anrechnung), so dass keine Erstattung von über­schießender Steuer mög­lich ist.


 

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