Inhaltsverzeichnis
- Einführung.. 3
- Aufbau einer Limited Gesellschaft.. 3
- Aufgaben des Board of Directors (BoD). 5
- Allgemeine Aufgaben und Pflichten. 5
- Mitglieder des BoD.. 5
- Rechte und Pflichten von Direktoren. 7
- Verantwortlichkeit des BoD.. 11
- Haftung im Innenverhältnis. 12
- Haftung im Außenverhältnis. 12
- Versicherung. 12
- Bestellung und Abberufung eines Direktors. 13
- Bestellung. 13
- Abberufung. 13
- Rücktritt 14
- Untauglichkeit 14
- Reserve Direktor/ Vertretung. 15
- Managing Director. 15
- Rücktritt oder Tod aller Direktoren… 16
- Rechtsfolgen des Rücktritts bzw. der Abberufung.. 16
- Company Secretary.. 17
- Überblick. 17
- Rechte, Pflichten und Aufgaben. 17
- Bestellung und Abberufung. 18
Annex 1. 19
Annex 2. 22
Annex 3. 24
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Einführung
Die Eigentümer einer Gesellschaft sind deren Aktionäre (Shareholder). Für das Tagesgeschäft ist jedoch das sog. Board of Directors zuständig. Es ist möglich, dass Aktionäre gleichzeitig auch „Direktoren“, also Geschäftsführer, sind. Diese Konstellation der doppelten Amtsübernahme findet sich vor allem bei kleineren Unternehmen.
Bei einer Hong Kong Gesellschaft kann ein Direktor, neben seiner Stellung als Direktor, auch Angestellter der Gesellschaft sein. Ein Angestelltenverhältnis ist aber keinesfalls Voraussetzung für das Amt des Direktors. Die Rechte und Pflichten eines Direktors ergeben sich aus dem Direktorenvertrag, dem Gesetz, und – vorausgesetzt es besteht zudem ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Direktor und der Gesellschaft – auch direkt aus dem Arbeitsvertrag.
Ein weiterer Verantwortlicher einer Hong Kong Gesellschaft ist der „Company Secretary“. Dieser ist kein Sekretär, sondern ein offizielles Organ der Hong Kong Gesellschaft, das vom Hong Konger Gesellschaftsrecht (Companies Ordinance, CO), Section 474 (1) Cap 622 CO vorgegeben wird. Jedes Unternehmen muss über einen Company Secretary verfügen.
Die vorliegende Broschüre soll einen Überblick über die Rechte und Pflichten von Direktoren und Company Secretaries nach der Companies Ordinance geben. Die Broschüre bezieht sich dabei ausschließlich auf private Gesellschaften. Dies sind Gesellschaften, die nicht mehr als 50 Anteilseigner haben und deren Anteile nicht öffentlich gehandelt werden. Öffentliche Gesellschaften werden in dieser Broschüre außer Acht gelassen, da die Rechte und Pflichten für solche abweichen können und in der Regel strenger sind. Soweit nötig, wird in Fußnoten darauf Bezug genommen.
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Aufbau einer Limited Gesellschaft
Eine Hong Konger Limited (Ltd.) Gesellschaft besteht aus:
- Den Anteilseignern bzw. Shareholdern (Section 122 CO),
- Dem Board of Directors, dem sämtliche Direktoren angehören (Section 453 CO)
- Dem Company Secretary, der für die Verwaltung und Administration der Gesellschaft verantwortlich ist (Section 474 CO).
Jede natürliche voll geschäftsfähige oder juristische Person kann Director und/oder Anteilseigner sein.
Bei einer Limited ist die Haftung der Gesellschaft auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt, so dass das Stammkapital für Dritte eine der wichtigsten Kennziffern der Gesellschaft ist. Es gibt in Hong Kong keine Pflicht, das Stammkapital (oder auch nur einen Teil davon) einzuzahlen oder ausstehendes Kapital zu verzinsen, solange dies von den Direktoren nicht gefordert wird.
Das Kapital wird unterteilt in:
- Registriertes Kapital: Das Kapital, das in der Gesellschaftssatzung genannt wird.
- Genehmigtes Kapital: Das Kapital, das die Gesellschafter den Direktoren als Maximalkapital genehmigt haben.
- Ausgegebenes Kapital: Das Kapital, in dessen Höhe Aktien (Anteile) ausgegeben wurden.
- Eingezahltes Kapital: Das Kapital, das von den Aktionären eingezahlt wurde und der Gesellschaft zur Verfügung steht.
- Ausstehendes Kapital: Die Differenz zwischen dem genehmigten Kapital und dem bereits eingezahlten Kapital. Das noch ausstehende Kapital ist in Hong Kong nicht zu verzinsen.
- Eigenkapital: Sämtliches Kapital, mit dem die Gesellschaft haftet, einschließlich aufgelaufene Gewinne/Verluste (im Falle der Insolvenz der Gesellschaft muss das noch ausstehende Kapital von den Gesellschaftern eingezahlt werden).
- Fremdkapital: Das Kapital, das der Gesellschaft von Dritten zur Verfügung gestellt wird und zurückgezahlt werden muss (z.B Darlehen von Banken etc.)
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Aufgaben des Board of Directors (BoD)
a. Allgemeine Aufgaben und Pflichten
Die Geschäftsführung einer Gesellschaft obliegt dem BoD. Dieses trägt die Verantwortung:
- gegenüber den Aktionären Vorschläge über die Ausrichtung der Gesellschaft zu unterbreiten (auf der jährlichen Hauptversammlung (Annual General Meeting, AGM),
- die langfristigen Ziele und Richtung vorzugeben,
- Entscheidungen über die Besetzung von Management Funktionen zu treffen,
- das Management zu überwachen bzw. zu korrigieren,
- den Gesellschaftern Bericht zu erstatten und
- das Tagesgeschäft zu leiten.
Entscheidungen des BoD werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen, solange weder das Gesetz noch die Gesellschaftssatzung etwas anderes bestimmt. Je nach Größe der Gesellschaft können bestimmte Aufgaben auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse übertragen werden. Rechtlich bleibt allerdings immer das BoD als Ganzes verantwortlich (sämtliche Direktoren haften gemeinschaftlich).
b. Mitglieder des BoD
Nach Section 2 CO wird jeder als Direktor im Sinne des Gesetzes angesehen, der faktisch Aufgaben eines Direktors ausführt und übernimmt, unabhängig davon ob er vorher formal zum Direktor bestellt wurde.
Dies führt dazu, dass eine Gesellschaft auch durch eine Person verpflichtet werden kann, die nicht Direktor ist, sobald diese faktisch im Außenverhältnis und Dritten gegenüber wie ein Direktor der Gesellschaft auftritt. Es reicht daher für die gesetzliche Definition der Direktorenstellung, wenn der Handelnde objektiv den Anschein erweckt, Direktor zu sein (sog. Shadow Director). Er handelt dann mit einer Anscheinsvollmacht, die der tatsächlich bestehenden Vertretungsmacht gleichgestellt wird. Der Shadow Director unterliegt daher den gleichen Rechten und Pflichten wie ein tatsächlich formal bestellter Direktor, mit der Folge, dass die Gesellschaft durch ihn gebunden werden kann.
Die gesetzlich festgelegte Außenhaftung des Shadow Directors dient dem Schutz des (gutgläubigen) Dritten. Die Gesellschaft kann jedoch den Shadow Director im Innenverhältnis in Höhe des ihr entstandenen Schadens – in Form der Verpflichtungen gegenüber Dritten – in Regress nehmen (sog. Turquand Rule[1]).
In Bezug auf die Haftung der Direktoren ist hervorzuheben, dass diese für sämtliche Entscheidungen gemeinschaftlich haften. Zwar können den Direktoren durch die Gesellschaftssatzung bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen werden; dies lässt die gemeinschaftliche Gesamthaftung jedoch unberührt.
Ab einer bestimmten Größe der Gesellschaft ist es sinnvoll, durch Direktoren-Beschluss einen Direktor zum Vorsitzenden zu benennen (sog. Managing Director). Diesem können vom BoD weitere Aufgaben übertragen werden und er kann die Gesellschaft nach Bevollmächtigung durch das BoD auch allein vertreten. Darüber hinaus muss durch Direktoren-Beschluss bestimmt werden, wer für die Gesellschaftskonten zeichnungsberechtigt ist und welche Einschränkungen demjenigen auferlegt werden. Bei jedem Treffen des BoD wird einer der Direktoren zum Chairman des Treffens gewählt. Dieser leitet das Treffen und bereitet nach dem Treffen das Protokoll und dessen Verteilung an die weiteren Mitglieder des BoD vor. Besteht bei einer Abstimmung Parität, steht dem Chairman eine zweite, entscheidende Stimme (casting vote) zu.
Daneben kann das BoD auch mittels einer Vollmacht einen Direktoren oder sogar Dritte damit beauftragen, bestimmte Tätigkeiten zu übernehmen. Eine Vollmacht sollte immer mindestens folgende Regelungen enthalten:
- Beginn und Ende der Vollmacht,
- Grenzen der Vollmacht,
- das Recht, Untervollmachten zu erteilen und
- die Möglichkeit die Vollmacht zu widerrufen.
c. Rechte und Pflichten von Direktoren
- Allgemeine Rechte
Der Gesellschaft werden ihre Rechte kraft Gesetz verliehen. Diese Rechte werden dann durch die Gesellschaftssatzung (Articles of Association, AoA) auf die verschiedenen Organe übertragen, unter anderem auch auf das BoD.
Grundsätzlich haben Direktoren einen Anspruch darauf, vom Management über das laufende Geschäft der Gesellschaft informiert zu werden und hierfür Direktoren-Meetings einzuberufen (Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 9). Direktoren-Beschlüsse, die in einem Meeting beschlossen wurden, das formal nicht ordnungsgemäß ablief, sind bis zur Genehmigung durch das BoD ungültig.
Die Direktoren tragen gemeinsam die Verantwortung für ihre Beschlüsse. Sobald eine Entscheidung getroffen wurde, muss diese von allen Direktoren umgesetzt werden, unabhängig davon, ob der einzelne Direktor dafür oder dagegen gestimmt hat. Im gleichen Sinne sind auch alle Direktoren vollständig verantwortlich für diese Entscheidung.
Wenn ein Direktor eine Entscheidung für wirtschaftlich nicht sinnvoll hält, sollte dies im Protokoll vermerkt werden. Grundsätzlich hat der Direktor dann das Recht ein außerordentliches Meeting oder eine außerordentliche Hauptversammlung (Extraordinary General Meeting, EGM) der Aktionäre einzuberufen.
Wenn ein Direktor eine Entscheidung nicht nur für wirtschaftlich fragwürdig, sondern sogar für gesetzeswidrig hält, hat er gegenüber der Gesellschaft die Pflicht, hiergegen vorzugehen. Ihm stehen dann die oben genannten Möglichkeiten zur Verfügung. Zudem kann er die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen (Behörden, Auditor, etc.).
Ist eine Entscheidung allerdings einmal getroffen worden, sind alle Direktoren dafür verantwortlich, auch wenn sie gegen die Entscheidung gestimmt haben. Der einzige Weg, dieser Verantwortung zu entkommen, ist, dass ein Direktor während des Meetings und noch vor der Abstimmung zurücktritt. Diese Vermeidung der Haftung ist möglich, da der Rücktritt den anderen Direktoren gegenüber auch durch mündliche Erklärung erfolgen kann. Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben.
Um ihren Aufgaben nachzukommen und sich ein vollständiges Bild der Gesellschaft zu verschaffen, haben die Direktoren das Recht, von sämtlichen Personen der Gesellschaft Auskunft zu verlangen. Dies umfasst zum Beispiel den Einblick in die Bücher und Konten, den Haushaltsplan und sämtliche anderen Informationen. Um allerdings eine Kapitalerhöhung durchzuführen und neue Aktien auszugeben, benötigen die Direktoren die Ermächtigung der Hauptversammlung (Shareholder’s Meeting).
- Entscheidungen treffen
Wann immer ein Direktor es für nötig hält, kann er ein Meeting der Direktoren einberufen (Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 9 (1)). Entscheidungen während der Meetings werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen.
Im Common Law können Direktoren ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben, wozu es einer formellen Entscheidung des BoD bedarf. Verstößt ein Direktor hiergegen und handelt er ohne Ermächtigung, verletzt er die Pflichten aus seinem Direktoren-Vertrag und macht sich haftbar. In diesem Fall wäre die Handlung im Innenverhältnis zur Gesellschaft unwirksam. Nach Section 116 CO bleibt das Außenverhältnis gegenüber Dritten davon jedoch unberührt und ist wirksam, es sei denn, der Dritte hat von dem Pflichtverstoß gewusst.
Nach Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 5 kann das BoD Rechte auf einzelne Direktoren übertragen oder einen Managing Director bestellen, so dass nicht für jede Handlung ein eigenes Treffen anberaumt werden muss. Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 8 (2) bestimmt, dass eine Entscheidung des BoD nicht die persönliche Anwesenheit aller Direktoren erfordert. Entscheidungen können auch per Telefon, Email, oder Umlaufbeschluss getroffen werden.
- Resolutions und Minutes
Eine Entscheidung des BoD kann Dritten entweder durch die „Resolution“ (den Beschluss) oder durch die „Minutes of Meeting“ (das Protokoll) mitgeteilt werden. Eine Resolution muss von sämtlichen, an dem Meeting teilnehmenden Personen unterschrieben werden, Minutes nur vom Vorsitzenden (Section 482 (1) CO).
Auch wenn eine Resolution verfasst wird, muss trotzdem ein Protokoll des Meetings angefertigt und nach Section 482 (2) CO vom Company Secretary bei den Gesellschaftsunterlagen aufbewahrt werden. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden unterzeichnet sein und dient als Nachweis des Meetings (Section 482 (1) CO). Soweit ein ordnungsgemäßes Protokoll vorliegt, wird nach Section 482 (3) CO widerlegbar vermutet, dass das Meeting formell ordnungsgemäß verlief und sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- Pflichten der Direktoren
Die Direktoren üben Ihre Stellung als Treuhänder für die Gesellschaft (nicht für die Gesellschafter) aus. Daraus ergeben sich bestimmte Pflichten.
Ein Direktor muss immer im Interesse der Gesellschaft handeln. Hierbei muss er sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Ziele der Gesellschaft berücksichtigen. Ein Konflikt entsteht unter Umständen, wenn die Hong Kong Gesellschaft eine Tochtergesellschaft einer anderen Gesellschaft ist. Resultieren hieraus widerstreitende Interessen zwischen den Gesellschaften, so hat der Direktor die Interessen der Gesellschaft zu verfolgen, deren BoD er angehört.
Ein Direktor muss es auch vermeiden, dass ein Interessenkonflikt zwischen seinen eigenen und den Interessen der Gesellschaft entsteht und darf aus seiner Direktorenstellung keine persönlichen Vorteile ziehen. Dieser Grundsatz wird von Hong Konger Gerichten sehr streng gehandhabt und auch verfolgt. Sollte ein Direktor Vorteile aus seiner Stellung erlangen, so stehen diese in vollem Umfang der Gesellschaft zu.
In dem Rechtsstreit Industrial Development vs. Cooley (1972 1 WLR 433) hatte ein Direktor aufgrund seiner Stellung besondere Kenntnisse über ein Projekt erlangt. Nach seinem Rücktritt als Direktor nutzte er diese Informationen, um daraus private Gewinne zu generieren. Die Gesellschaft verklagte ihn erfolgreich, mit der Folge, dass der Direktor sämtliche der von ihm erlangten Gewinne an die Gesellschaft auskehren musste.
Nach Section 536 CO ist ein Direktor verpflichtet, einen Interessenkonflikt der Gesellschaft zu melden, damit der Eintritt einer Interessenkollision von den anderen Direktoren und Gesellschaftern verhindert bzw. diesem vorgebeugt werden kann.
Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschaft mit dem Direktor selbst einen – von etwaig bereits bestehenden Direktoren- oder Arbeitsverträgen unabhängigen – Vertrag abschließt.
Für den Fall, dass der Direktor der Gesellschaft ein Darlehen gibt, oder der Direktor von dieser eines erhält, hat die CO relativ komplexe Vorschriften und Regelungen (Section 491 ff CO). Ebenso gleichgesetzt sind mit dem Direktor verbundene Personen bzw. Gesellschaften, wenn diese beispielsweise in direkter Geschäftsbeziehung mit dem Direktor stehen (Section 494 CO) Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass ein Direktor oder eine Gesellschaft dem jeweils anderen ein Darlehen gibt.
Für private Gesellschaften gilt jedoch die Ausnahme, dass ein Darlehen der Gesellschaft an einen Direktor dann möglich ist, wenn die Gesellschafter dem Darlehen in der Hauptversammlung zustimmen. Sollte es sich allerdings um eine Bank oder Versicherung oder eine andere Gesellschaft aus dem Finanzsektor handeln, kann ein Darlehen an einen Direktor ausgezahlt werden, wenn dieses 5% des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Die Gesellschaft muss hierüber in der jährlichen Hauptversammlung Rechenschaft ablegen (Section 383 CO).
- Anforderungen an die Sorgfaltspflicht
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Direktoren wurden in dem Gerichtsurteil RE City Equitable Fire Insurance Co Ltd. (1925) klargestellt. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Sorgfaltspflichten eines Direktoren in drei Punkten zusammengefasst:
(1) Ein Direktor muss bei der Erfüllung seiner Pflichten so sorgfältig handeln, wie es von einer durchschnittlichen Person mit vergleichbarem Wissens- und Sachverstand erwartet werden kann. Hierbei wird kein höherer Sorgfaltsmaßstab angelegt, als bei anderen Personen.
(2) Ein Direktor sollte (muss aber nicht) bei sämtlichen BoD Meetings anwesend sein. Da es sich bei dem Amt des Direktors oft um ein Amt mit periodischen Arbeitsintervallen handelt, ist ein Direktor nicht verpflichtet, sich laufend um die Geschäfte der Gesellschaft zu kümmern. Er hat aber nichtsdestotrotz eine Informationspflicht und muss sich über sämtliche Geschäfte der Gesellschaft informiert halten.
(3) Ein Direktor kann bestimmte Aufgaben an einen sorgfältig ausgewählten Dritten übertragen. Der Direktor darf dann davon ausgehen, dass der Dritte die Aufgaben ordnungsgemäß ausführt, muss dies jedoch entsprechend überprüfen.
In Secretary of State for Trade vs. Baker (No 6) (1999) führte das Gericht dies weiter aus und legte drei weitere Sorgfaltsmaßstäbe fest:
(4) Die Direktoren haben die Pflicht, sich immer ausreichend über die Geschäfte der Gesellschaft zu informieren, so dass sie ihr Amt ordnungsgemäß ausüben können. Diese Pflicht trifft sie sowohl als Gemeinschaft als auch als Individuum.
(5) Die Direktoren haben das Recht, Aufgaben an Dritte zu übertragen. Dieses Recht befreit die Direktoren aber nicht von der Pflicht, den Dritten zu überwachen und sicher zu stellen, dass dieser die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführt.
(6) Es gibt für den Sorgfaltsmaßstab keine allgemeingültige Auslegungsregel. Es muss vielmehr stets eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
Bisher wurden die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht aus dem common law abgeleitet. Mit der Einführung der neuen Companies Ordinance wurde unter Section 465 erstmals eine aus objektiven und subjektiven Elementen bestehende Sorgfaltsüberprüfung normiert. Die objektiven Anforderungen betrachten jeweils das Allgemeinwissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die von einem Direktor erwartet werden, wohingegen die subjektiven Elemente sich auf die jeweilig in Frage stehende Person und deren Wissen und Können beziehen.
- Direktoren-Report
Zum Ende eines jeden Steuerjahres müssen die Direktoren gemeinsam mit der Bilanz einen sog. „Report“ erstellen und den Gesellschaftern vorlegen (Section 383 CO). Diese Unterlagen müssen den Gesellschaftern mindestens 21 Tage vor der jährlichen Hauptversammlung zugehen. Kommen die Direktoren dem nicht nach, verletzen sie ihre gesetzlichen Pflichten.
d. Verantwortlichkeit des BoD
Grundsätzlich kann in der Gesellschaftssatzung einer (Limited) Gesellschaft bestimmt werden, dass die Direktoren persönlich unbegrenzt haften, Section 468 CO. Die Haftung der (Limited) Gesellschaft ist dagegen stets auf das Stammkapital begrenzt.
Nach Section 468 CO ist eine Haftungsbegrenzung auf Fahrlässigkeit oder Haftungsprivilegierungen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen Sorgfaltspflichten Dritten gegenüber unwirksam. Sollte zum Beispiel die Gesellschaftssatzung eine Regelung enthalten, nach der der Direktor nicht oder Dritten gegenüber nur begrenzt haftet, so wäre diese Regelung unwirksam. Nach Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 32 können in die Gesellschaftssatzung aber Regelungen aufgenommen werden, wonach die Gesellschaft den Direktor für Kosten, die ihm für seine Verteidigung Dritten gegenüber entstehen, entschädigt, falls das Gericht feststellt, dass dem Direktoren keine Fehler nachzuweisen sind. Davon abgesehen empfiehlt sich für jede Gesellschaft der Abschluss einer Directors and Officers Versicherung (D&O).
e. Haftung im Innenverhältnis
In China Everbright-IHD Pacific Ltd. vs. Ch’ng Poh (2003) wurde ein Direktor dazu verurteilt, der Gesellschaft den gesamten Schaden zu ersetzen, der dieser durch das nicht ordnungsgemäße Verhalten des Direktors entstand. Handeln mehrere Direktoren gemeinschaftlich, so haften sie auch gemeinschaftlich.
f. Haftung im Außenverhältnis
Grundsätzlich haften nicht die Gesellschafter sondern die Gesellschaft selbst als eigenständige juristische Person für ihre Verbindlichkeiten. Direktoren haften nur dann selbst für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie Dritten gegenüber nicht ausreichend deutlich gemacht haben, dass sie im Namen und im Auftrag der Gesellschaft handeln. Allerdings gibt es hierzu einige Ausnahmen:
(1) Wenn eine Gesellschaft, obwohl sie im Sinne von Section 5 ruhend ist (das heißt der Geschäftsbetrieb ruht offiziell), geschäftlich tätig ist und Transaktionen vornimmt, die nach Section 373 ff CO aufgezeichnet werden müssen (jede Geschäftstätigkeit mit Wirkung im Außen- oder Innenverhältnis der Gesellschaft) und ein Direktor hiervon Kenntnis hat, dann haftet der Direktor nach Section 448 CO für die Verbindlichkeiten welche der Gesellschaft hieraus entstehen.
(2) Wird durch einen Direktor im Namen der Gesellschaft eine strafbare Handlung vorgenommen, so haftet er hierfür (auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden).
(3) Ein Direktor haftet auch, wenn er Dritten gegenüber eine persönliche Garantie oder Bürgschaft für die Gesellschaft abgibt.
(4) Ein Direktor haftet Dritten gegenüber ferner, wenn diese einen Schaden erleiden, weil der Direktor gegen das Gesetz, die Satzung oder seinen Anstellungsvertrag verstößt.
g. Versicherung
Da Direktoren – wie soeben erläutert – ein erhebliches Haftungsrisiko trifft (gegenüber Behörden, Arbeitnehmern, Gesellschaftern, etc.) ist es empfehlenswert, dass die Gesellschaft eine Directors and Officers (D&O) Versicherung für ihre Angestellten in Führungspositionen abschließt.
Nach Section 468 CO sind Vereinbarungen nichtig, welche die Haftung des Direktors im Außenverhältnis ausschließen oder beschränken. Die Gesellschaft kann jedoch die Kosten der Verteidigung des Direktors übernehmen und insoweit eine Versicherung abschließen. Erfüllt der Direktor mit seinem Verhalten jedoch den Betrugstatbestand, greift eine solche Versicherung nicht, da es sich bei Betrug um eine Straftat handelt (Section 468 CO). Die meisten D&O Versicherungen, die in Hong Kong abgeschlossen werden, dienen der Abdeckung etwaiger Rechtsanwalts- und Verteidigungskosten im Falle eines (haftungsrechtlichen) Rechtsstreites gegen einen Direktor.
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Bestellung und Abberufung eines Direktors
a. Bestellung
Die Art und Weise, wie ein Direktor bestellt werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz und der Gesellschaftssatzung. Die ersten Direktoren werden bei Gründung der Gesellschaft durch die Gesellschafter in dem dafür vorgeschriebenen Formular (NC1) benannt, welches die Direktoren dann auch als Zeichen ihres Einverständnisses zu unterzeichnen haben. Nach der Gründung kann ein Direktor entweder durch die Gesellschafter oder das BoD ernannt werden. (Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 22). Wird ein Direktor vom BoD ernannt, so muss dies auf der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden, ansonsten verliert er sein Amt. Für jeden Direktor sollte ein Bestellungsvertrag aufgesetzt werden, der den Beginn der Direktorentätigkeit, die konkreten Aufgaben und die Vergütung regelt (vgl. Anhang 2).
b. Abberufung
Anders als die Ernennung von Direktoren kann die Abberufung nur durch einen formalen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Nach Section 646 CO erfolgt die Abberufung durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschaft muss das Handelsregister (Companies Registry) sodann über die Abberufung des Gesellschafters informieren (Formular D2A). Die Möglichkeit, Direktoren abzuberufen, kann nicht durch einen Vertrag oder eine Gesellschaftssatzung ausgeschlossen werden.
Um sicher zu stellen, dass ein Direktor nicht gegen den Willen der Mehrheit der Aktionäre im Amt bleibt, dürfen Aktien nur mit gleichen Stimmanteilen ausgestattet werden (sodass alle Aktionäre dieselbe Anzahl von Stimmen pro Aktie haben). Die Aktionäre müssen mindestens 21 Tage vor der Abstimmung darüber, ob ein Direktor abberufen werden soll oder nicht, informiert werden. Vor der Abstimmung steht dem betroffenen Direktor im Rahmen der Gesellschafterversammlung das Recht zu, sich zur Sache zu äußern. Hiervon unberührt bleiben Lohn- und Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft.
c. Rücktritt
Ein Direktor kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurücktreten (Section 464 CO). Die Gesellschaft muss dann sofort das Handelsregister über den Rücktritt informieren (Formular D2A). Darüber hinaus kann der Director innerhalb von 14 Tagen das Handelsregister selbst in Kenntnis setzen (Formular D4). Der Rücktritt kann – je nach den Vereinbarungen des Einzelfalls – unter Umständen gegen den Bestellungsvertrag verstoßen, welches in manchen Fällen dazu führen kann, dass der Direktor sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig macht.
Nach Glossop vs. Glossop (1907) ist ein Rücktritt sofort wirksam und nicht widerrufbar. Nach Latchford Premier Cinema Ltd. vs. Ennion (1931) kann der Rücktritt des Direktors auch mündlich gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Nach Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 22 kann die Amtszeit eines Direktors auch durch Zeitablauf enden. Nach dieser Regelung endet die Amtszeit des jeweils dienstältesten Direktors zur Jahreshauptversammlung automatisch. Die auf diese Weise ausscheidenden Direktoren können aber wiedergewählt werden.
d. Untauglichkeit
Wann ein Direktor als untauglich zur Ausführung seines Amtes anzusehen ist, ergibt sich aus der Companies (Winding Up and Miscellaneous Provisions) Ordinance Chapter 32, und der Gesellschaftssatzung.
Cap 32 Sections 168C ff nennt einige Bespiele:
(1) Geisteskrankheit
(2) Persönliche Insolvenz des Direktors (vgl. Section 480 CO)
(3) Strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Gründung, Liquidation oder dem Management einer Gesellschaft
(4) Wiederholter Gesetzesverstoß
(5) Strafbares Verhalten zu Lasten der Gesellschaft oder deren Gläubigern (z.B. Betrug, Untreue) Cap 32 Sections 168G
(6) Verhalten zum Nachteil der Gesellschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
(7) Zum Schutz der Allgemeinheit auf Veranlassung des Finanzminister.
Das Gericht kann auf Antrag die Untauglichkeit des Direktors für bis zu 15 Jahre anordnen (Cap 32 Section 168C – 168T). Verstößt ein Direktor gegen diese Anordnung, so hat er sich gemäß Cap 32 Section 168M – 168N zu verantworten. Diese Pflicht trifft nicht nur den Direktor selbst, sondern auch die Gesellschaft und deren Management. Nach Cap 32 Section 168O kann die Missachtung der Untauglichkeitserklärung zu Schadensersatzpflichten führen.
e. Reserve Direktor/ Vertretung
Direktoren können ihre Aufgaben teilweise oder ganz auf Dritte übertragen. Diese dritte Person ist dann Stellvertreter des Direktors und der Direktor ist nach Section 478 CO für seinen Vertreter verantwortlich bzw. muss sich dessen Verhalten zurechnen lassen.
Hat die Gesellschaft nur einen Anteilseigner und ist dieser gleichzeitig der einzige Direktor der Gesellschaft, kann die Gesellschaft eine Person zum Reserve Direktor benennen (nur natürliche Personen sind hierbei erlaubt). Sollte der einzige Gesellschafter und Direktor versterben, so wird der Reserve Direktor automatisch zum Direktor der Gesellschaft, Section 454 f CO. Der Reserve Direktor muss mindestens 18 Jahre alt sein.
f. Managing Director
Eine Hong Kong Gesellschaft muss mindestens über einen Direktor und einen Gesellschafter verfügen. Um allerdings bei mehreren Direktoren die Geschäfte und die Verteilung besser zu strukturieren, können die Direktoren einen Direktor zum „Managing Director“ ernennen (Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 5). Diesem können die Direktoren bestimmte Aufgaben übertragen, z.B. die Vertretung der Gesellschaft bei Verhandlungen. Wichtig ist aber, dass alleine die Stellung als Managing Director nicht ausreicht, um bestimmte Aufgaben durchführen zu dürfen. Es kommt immer darauf an, ob eine Aufgabe formal auf den Managing Director übertragen wurde. Wurde die besondere Aufgabe nicht auf ihn übertragen, so hat er keine über die üblichen Rechte und Pflichten eines jeden Direktors hinausgehenden Handlungsbefugnisse. Im Gegensatz zu den anderen Direktoren muss ein Managing Director nicht jedes Jahr von der Hauptversammlung bestätigt werden. Er bleibt auch ohne Bestätigung im Amt.
Welche Aufgaben der Managing Director auszuführen hat, bestimmt sich entweder aus der Gesellschaftssatzung, aus dem Bestellungsvertrag des Managing Directors oder aber die Aufgaben werden einzeln vom BoD auf den Managing Director übertragen. In diesem Falle steht dem BoD auch das Recht zu, die übertragenen Aufgaben wieder zurück auf das BoD als Gremium zu übertragen.
Verstößt der Managing Director gegen seine Pflichten oder übertritt er seine Befugnisse, so ist die Gesellschaft im Außenverhältnis gebunden, wenn der Dritte gutgläubig ist. Im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Managing Director entstehen dann allerdings Regressansprüche der Gesellschaft gegen den Managing Director.
Der Managing Director kann von den Gesellschaftern durch Erklärung abberufen werden, allerdings entstehen dann eventuell Schadensersatzforderungen gegen die Gesellschaft.
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Rücktritt oder Tod aller Direktoren
Sollten alle Direktoren versterben und kein Reserve Direktor berufen sein (im Falle einer Einpersonengesellschaft), so muss mindestens ein neuer Direktor berufen werden Sollten alle Direktoren gleichzeitig zurücktreten, so gilt eine Zweimonatsfrist, innerhalb derer ein neuer Direktor zu bestellen ist (Section 455 CO).
Ohne Direktoren ist die Gesellschaft praktisch handlungsunfähig, solange nicht einem anderen Angestellten von den Direktoren Vollmacht erteilt wurde. Die Gesellschaft kann nicht von den Gesellschaftern vertreten werden, solange diese nicht per Vollmacht oder Arbeitsvertrag hierzu berechtigt wurden. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass gerade Gesellschaften mit einem kleinen BoD (1 bis 3 Personen) Maßnahmen für den Fall ergreifen, dass sämtliche Direktoren, aus welchem Grund auch immer, ausfallen. Dies kann z.B. durch die Erteilung einer Vollmacht erfolgen oder durch die Benennung eines Reserve Direktors.
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Rechtsfolgen des Rücktritts bzw. der Abberufung
Wird ein Direktor abberufen, so kann dies eine Verletzung seines Bestellungsvertrages bedeuten, wenn dieser für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde. In diesem Fall stehen dem Direktor u.U. Abfindungsansprüche zu. Diese berechnen sich aus der Höhe der Vergütung, die er verliert, weil sein Vertrag vorzeitig beendet wurde. In Healy vs. Francaise Rubastic SA (1917) stellte das Gericht fest, dass dem Direktor ein Abfindungsanspruch zusteht, obwohl der Grund für die Abberufung auf Seiten des Direktors lag.
Zahlungen der Gesellschaft an einen ausgeschiedenen Direktor für geleistete Arbeit oder Zahlungen, weil die Gesellschaft mit der Abberufung gegen den Direktorenvertrag verstieß, bedürfen keiner Bestätigung durch eine Gesellschafterversammlung.
Allerdings ist eine solche Zustimmung nötig, wenn es sich um Pensionszahlungen für den Direktor handelt (Section 518 and 521 CO). Des Weiteren ist eine Zustimmung der Hauptversammlung auch nötig, wenn die Zahlung in Form von Aktien oder durch eine Übertragung von anderem Gesellschaftseigentum erfolgt. Mit der neuen CO sind die Anforderungen allerdings erhöht und vorher bestehende Gesetzeslücken geschlossen worden.
In Hinblick auf Pensionszahlungen ist zu beachten, dass diese nur zulässig sind, wenn sie im Interesse der Gesellschaft erfolgen und solche Zahlungen durch die Unternehmensziele bzw. die Satzung der Gesellschaft abgedeckt sind.
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Company Secretary
a. Überblick
Nach Section 474 CO muss jede Hong Konger Gesellschaft über einen Company Secretary verfügen. Der Company Secretary ist ein gesetzliches Organ der Gesellschaft. Company Secretary kann jede natürliche Person sein, vorausgesetzt die Person ist ein Hong Kong Permanent Resident, oder eine juristische Person, vorausgesetzt es handelt sich um eine lokale Hong Kong Gesellschaft (Section 474 (2) CO). Solange die Gesellschaft über mehr als einen Direktor verfügt, kann auch ein Direktor das Amt des Company Secretary der Gesellschaft übernehmen. Der Company Secretary ist die Hauptverwaltungsperson der Gesellschaft und für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten der Gesellschaft zuständig. Da weder die Gesellschafter noch die Direktoren eine Hong Konger Adresse benötigen, dient der Company Secretary auch als Hauptansprechpartner für alle Hong Konger Behörden.
b. Rechte, Pflichten und Aufgaben
Da der Company Secretary für alle administrativen Aufgaben der Gesellschaft zuständig ist, muss er bei allen Versammlungen der Direktoren und Gesellschafter anwesend sein und Protokoll führen. Außerdem ist er berechtigt, bestimmte Dokumente zu unterzeichnen und zu autorisieren. Sollten Änderungen des Kapitals der Gesellschaft vorgenommen oder Aktien übertragen werden, so ist hierfür ebenfalls der Company Secretary zuständig.
c. Bestellung und Abberufung
Nach Cap 622H Companies (Model Articles) Notice, Schedule 2, Section 33 wird der Company Secretary von den Direktoren der Gesellschaft bestellt. Dies muss dem Handelsregister mit dem D2A Formular angezeigt werden.
Da die Stellung des Company Secretary ein Organ der Gesellschaft ist, vergleichbar mit der Direktorenstellung, kann der Company Secretary nach den gleichen Regeln wie Direktoren abberufen werden. Die Abberufung erfolgt dann durch einfachen Direktoren-Beschluss (Section 477 CO). Für den Fall, dass der Company Secretary abberufen wird bzw. zurücktritt und nicht unmittelbar ein neuer Company Secretary bestellt wird, kann das Amt nach Section 477 (3) CO von jedem anderen leitenden Angestellten der Gesellschaft vertretungsweise ausgeführt werden, wenn dieser hierzu von den Direktoren ermächtigt wurde.
[1] Royal British Bank vs. Turquand (1856)
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein konnten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:
Annex 1