Newsletter Nr. 263 (DE)

NL263 Die verschiedenen Kapitalbegriffe im Überblick

Reading Time: 6 minutes

Obwohl Lorenz & Partners große Sorgfalt darauf verwenden, die in diesen Newslettern bereitgestellten Informationen auf aktuellem Stand für Sie zur Verfügung zu stellen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass diese eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Lorenz & Partners übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen Lorenz & Partners, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens Lorenz & Partners kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

I. Erläuterung

Die nachfolgende Darstellung soll die für die Tätigkeit als internationaler Wirtschaftsanwalt wichtigsten Definitionen der verschiedenen Kapitalbegriffe aufführen. Die Kenntnis sowie die Differenzierung dieser Begriffe sind unerlässlich, um auf Grundlage dieser Kenntnisse insbesondere in Haftungsfragen beratend tätig zu sein.

Dabei beschränkt sich die Darstellung auf kurze Definitionen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass – zur besseren Einordnung – ein Vergleich zwischen englischen und deutschen Begrifflichkeiten hergestellt wird, im Einzelnen aber das Verständnis der Kennzahlen je nach Sprachgebrauch und Sprachraum divergieren kann.

II. Kapitalbegriffe

Registered/ Share Capital Gezeichnetes Kapital/ Grundkapital (AG)/ Stammkapital (GmbH) Das gezeichnete Kapital (§ 272 HGB) bildet bei Kapitalgesellschaften und bei Personengesellschaften der Betrag, mit dem die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft maximal haften. Die Haftung erstreckt sich bei Vollhaftern (Komplementäre, Einzelkaufleute) auch auf das Privatvermögen, bei Teilhaftern (Kommanditisten, Aktionäre, GmbH-Gesellschafter) nur auf deren Einlage. Bei einem vollständig einbezahlten Haftkapital steht den Gläubigern von Kapitalgesellschaften nur das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung. Der Umfang des Haftkapitals muss im Handelsregister eingetragen sein.

(Vorsicht: Ausnahmen möglich!)

Paid-up/ Outstanding Capital Eingefordertes/ Ausstehendes Kapital Das eingeforderte Kapital ist der Anteil des gezeichneten Kapitals, der durch die Gesellschafter bereits in die Gesellschaft eingezahlt wurden. Der restliche Betrag wird als ausstehendes Kapital bezeichnet, also der Betrag, den die Gesellschafter auf Grund der Zeichnung als Kapital noch zu zahlen haben.
Authorised Capital Genehmigtes Kapital Das (durch die Gesellschafterversammlung) genehmigte Kapital ist der Betrag, bis zu dem der Vorstand einer AG das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen (Zahlungen ggf. plus Agio s. u.) erhöhen kann, höchstens jedoch bis zur Hälfte des z. Z. der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals (§ 202 AktG).

Bei der Ausgabe von Aktien ist ein mögliches Agio (auch Aufgeld) zu beachten. Das Agio beschreibt den Betrag, den ein Käufer über den Nennwert („face value“ der ggf. auf dem Aktienzertifikat aufgedruckt ist) einer Aktie hinaus zahlen muss, wenn eine Aktie ausgegeben wird. Er errechnet sich somit aus der Differenz zwischen dem cash Ausgabewert und Nennwert der Aktie und wird ggf. in cash oder in Prozent des Nennwerts angegeben. So muss bespielweise für den Erwerbs einer Aktie mit einem Nennwert von 100 EUR ein Erwerbspreis von 105 EUR gezahlt werden, was zu einem Agio von 5% führt. Bei dem ausgebenden Unternehmen wird das vereinnahmte Agio als Teil des Eigenkapitals in dem Posten Kapitalrücklage und damit als Teil des Haftungskapitals besonders ausgewiesen. Die Mehrung dieses Postens vollzieht sich auf gesellschaftlicher Grundlage und ist nicht steuerpflichtig.

Des Gegenteils des Agios ist das Disagio (Insbesondere bei Darlehen. Dabei beträgt der Auszahlungsbetrag an den Kreditnehmer weniger als der Kreditbetrag. Die Differenz wird von der Kreditgebenden Bank als Disagio oder Abgeld einbehalten. Zurückzuzahlen ist jedoch der volle Kreditbetrag. Dieses Abgeld ist quasi der Vorabgewinn des Darlehensgebers). Der zusammenfassende Oberbegriff ist Damnum.

Reserve Capital Reservekapital Reservekapital bezeichneteinen separat ausgewiesenen Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens, der für zukünftige Zwecke, wie etwa Expansionen oder unvorhergesehene Ausgaben, zurückgelegt wird. Es sorgt für finanzielle Stabilität und hilft Unternehmen, unerwartete Kosten oder Verluste zu decken oder strategische Wachstumsinitiativen zu finanzieren.
Issued/ Subscribed Capital Ausgegebenes/ Subskribiertes Aktienkapital Ausgegebenes Kapital bezeichnet den Teil des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens, der tatsächlich durch die Ausgabe von Aktien an Investoren oder Aktionäre erhalten wurde. Es umfasst die Aktien, die bereits von dem Unternehmen ausgegeben wurden, unabhängig davon, ob diese Aktien vollständig bezahlt sind oder nicht.

Subskribiertes Kapital bezeichnet den Teil des Kapitals, den die Aktionäre dem Unternehmen zugesagt haben, indem sie sich verpflichtet haben, die Aktien des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt und Preis abzukaufen. Es umfasst die gesamten Aktien, die von den Aktionären gezeichnet (subskribiert) wurden, unabhängig davon, ob sie bereits vollständig bezahlt wurden oder noch teilweise ausstehen.

Committed Capital (Zugesagtes Kapital) Committed Capital ist das Geld, dem ein Investor zugestimmt hat, zu einem Investmentfonds beizutragen. Der Begriff wird in der Regel im Zusammenhang mit alternativen Investitionen wie Risikokapital- (VC) und Private-Equity-Fonds (PE) verwendet.

III. Exkurs: Eigenkapitalersetzendes Darlehen

Die Finanzierung einer nicht mehr kreditwürdigen Gesellschaft erfolgt oft durch Gesellschafterdarlehen, anstatt Eigenkapital zuzuführen, wie es für einen ordentlichen Kaufmann erforderlich wäre. Dies ist insbesondere bei der GmbH ein häufiges Problem, da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, die Gesellschaft stets mit einem angemessenen Eigenkapital über 25.000 EUR auszustatten. Daher sind Gesellschafterdarlehen als Mittel zur Überbrückung von Unterkapitalisierung verbreitet. Diese Darlehen werden rechtlich als Fremdfinanzierung behandelt, aber wenn sie in einer Krise (z.B. zur Vermeidung einer Insolvenz) gewährt werden oder in der Krise offenstehen, wurden sie früher als kapitalersetzend betrachtet. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG – vom 23. Oktober 2008) wurden die §§ 32a, 32b GmbHG sowie §§ 129a, 172a HGB gestrichen und damit die Figur der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen abgeschafft. Infolgedessen kann die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht mehr unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 30 GmbHG verweigert werden. Forderungen aus Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets nachrangig bedient, unabhängig davon, wann das Darlehen gewährt wurde. Ausnahmen gelten lediglich für Sanierungsdarlehen und Darlehen von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern, die mit maximal 10 % am Haftkapital beteiligt sind. Seit den Änderungen durch das MoMiG werden alle Gesellschafterfinanzierungen einheitlich als reguläre Gesellschafterdarlehen behandelt.

Zu beachten sind die Auswirkungen auf die Anwendung des Anfechtungsgesetzes (AnfG – ursprünglich aus dem Jahr 1879, zuletzt geändert 2017). Das Anfechtungsgesetz regelt die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen eines Schuldners und ggf. ihm nahestehenden Personen (§§ 1 Abs . 2, 3 Abs . 4 AnfG), die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens anzufechten. Ziel des Gesetzes ist es, den Gläubigern in einer Insolvenz benachteiligte oder ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz rückgängig zu machen. So ist etwa nach § 6 Abs . 1 Satz 1 AnfG eine Rechthandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens(§  39 Abs . 1 Nr. 5 InsO)oder für eine gleichgestellte Forderung

  • Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder
  • Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.

We hope that we have been able to assist you with this information.
If you have any further questions, please contact us:

Lorenz & Partners Co., Ltd.

27th Floor, Bangkok City Tower, 179, S Sathorn Rd,

Thung Maha Mek, Sathon, Bangkok 10120

Email: [email protected]
www.lorenz-partners.com
+66 (0) 2 287 1882