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Besteuerung von nicht-chinesischen Gehältern in China lebender Expatriates (6 Seiten)

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I. Einleitung

 

Eine häufig von in China lebenden Expatriates gestellte Frage ist die nach der Steuer- und Deklarations­pflicht auslän­di­scher Einkünfte in China.

 

Unter ausländischen Einkünf­ten sollen hier nur solche Einkünfte ver­stan­den wer­den, die aus unselb­ständiger Tätig­keit erzielt werden und von einem nicht-chinesischen Unternehmen getra­gen werden, d.h. eben gerade nicht solche Einkünfte, die zwar im Aus­land gezahlt werden, aber von einem ausländischen Unter­neh­men anschlie­ßend an das chine­sische Unternehmen weiterbe­lastet werden.

 

In der Regel handelt es sich um Situ­atio­nen, in denen der Expat mehrere Anstellungsverhältnisse hat, was insbe­son­dere in Führungs­positionen nicht unüb­lich ist. Typische Fälle sind die ei­nes Managing Directors einer chi­nesi­schen Gesellschaft, der gleich­zeitig auch für das Asiengeschäft der Unterneh­mensgruppe zustän­dig ist und hierfür einen Vertrag mit der chinesischen Tochtergesellschaft und auch mit der Muttergesell­schaft in D. oder ei­ner anderen regionalen Gesellschaft (z.B. in Hong­kong) hat.

 

Es ist zu unterscheiden zwischen der Steu­erpflicht und der Deklarati­onspflicht ausländischer Einkünfte. Au­ßerdem kommt grundsätzlich die Abgabe von zwei verschiedenen Steuer­er­klärungen in Betracht. Die monatliche

Erklä­rung regelt die eigentli­che Besteue­rung, da der chinesische Steuertarif auf die monatlichen (lokalen) Ein­künfte abstellt. Des Weiteren ist in be­stimm­ten Fällen noch eine Jahreserklärung in China ab­zugeben, die eher der Prü­fung der be­reits monatlich erklär­ten chinesischen Ein­künfte sowie der De­klaration ausländischer Ein­künfte dient.

 

II. Steuerberechnung für Expats, die sich unter 90 bzw. 183 Tage im Jahr in China aufhal­ten

 

Expatriates, die keinen Wohnsitz in China haben (non-residents) und die weniger als 90 Ta­ge in China leben (bzw. weni­ger als 183 Tage soweit ein Doppel­besteuerungs­abkommen zur Anwendung kommt,  was eigentlich fast immer der Fall ist), werden nur mit ih­rem auf China entfal­len­den Einkommen besteuert (sog. „time appor­tionment“), d.h. nur mit dem Einkommen, welches sie für ihre Arbeit in China von einem chinesischen Ar­beitgeber erhalten. Der Ein­kommensteuer unterliegen (nur) die Ein­künfte, die sich auf die tat­sächliche Arbeitszeit in China bezie­hen und die von in China an­sässigen Unternehmen ge­zahlt oder getragen wurden.

 

Bei der Berechnung der monatlichen Einkommensteuer wird gemäß Cai Shui [2019] Nr. 35 (Abschnitt 2) vom 14. März 2019 sowohl das Einkommen von innerhalb als auch das Einkommen von außerhalb Chinas in der Steuerberechnung berücksichtigt und auf die Tage umgelegt, die der Arbeitnehmer tatsächlich in China gearbeitet hat.

 

 

Dies bedeutet im Grundsatz, dass auch auslän­dische Einkünfte gegenüber der chinesischen Steuerbehörde an­zugeben sind, so dass anhand der Summe des chi­nesischen und des ausländischen Ge­halts, abzüg­lich des Freibetrags, der Steuer­satz und der Abzugsbetrag (soge­nannte Quick Calculation De­duction oder „QCD“) zu bestim­men sind (ähn­lich dem Progressionsvorbehalt in Deutschland).

 

Folglich müssen die ausländischen Ein­künfte im Rahmen der Steuerer­mittlung berücksichtigt werden, auch wenn sie unter Um­ständen nicht versteu­ert wer­den müssen.

 

III. Jahressteuererklärung – Abgabepflicht

 

Eine Jahressteuererklärung hat nach Art. 10 des chinesischen Einkommenssteuerrechts (IIT) ab­zugeben, wer:

 

  1. nach Abzügen aller Kosten ein Jahreseinkommen (comprehensive incomeS.d. Art. 2 IIT) von über 60.000 RMB (ca. 8.000 EUR) er­hält oder

 

  1. Gehalt von mehr als zwei Arbeitgebern erhält und dieses nach Abzüge aller Kosten mehr als 60.000 RMB beträgt

 

  1. der Betrag der monatlich bezahlten Steuer niedriger ist als der Betrag der anfallenden Jahressteuer
  2. Steuererstattungen beantragt
  3. Einkünfte erzielt, für die es kei­nen Quellensteuerabzugspflichtigen (sog. „withhol­ding agent“) gibt
  4. ausländische Ein­künfte erhält
  5. aufgrund von Emigration seinen chinesischen Wohnsitz aufgibt (was allerdings nur für chinesische Staatsbürger gibt, die einen Haushalt in China registriert haben)
  6. in China Gehälter von mehr als zwei Institutionen erhält, obwohl keine unbeschränkte Steuerpflicht in China, vorliegt
  7. andere Umstände vorliegen, die von Chinas State Council festgelegt werden

 

Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahreseinkommen (comprehensive income i.S.d. Art. 2 IIT) muss zwischen 31. März und 30. Juni des Folgejahres erfolgen.

 

Anzumerken ist, dass beschränkt Steuerpflichtige (non-residents) keine Jahressteuererklärung abzugeben haben, wenn der Quellensteuerabzugspflichtige die Steuer monatlich abführt und der Betroffene Gehälter von nicht mehr als zwei Institutionen erhält.

Die Auslegung dieser Regelungen ist lo­kal sehr unterschiedlich, daher sollten die tatsächliche Abgabepflicht der Jah­reserklä­rung, der zu erklärende In­halt sowie das Abgabedatum jeweils lokal geprüft und lokale Ex­perten hinzugezogen werden. Im Formu­lar der jährlichen Einkommen­steuererklä­rung ist eine gesonderte Spalte für Ein­kommen außerhalb Chinas enthal­ten (siehe Anlage).

 

  1. Fazit

Die Deklarationspflicht für ausländi­sche Ein­künfte entspricht der international üblichen Praxis. Die Finanzverwaltun­gen nutzen solche Informationen auch bereits, um Kontrollmitteilungen an an­dere Fi­nanzverwaltungen weiterzugeben. Es ist daher darauf zu achten, diese Ein­künfte in korrekter Weise in Steuererklärungen zu berücksich­tigen.

 

IV. Angabe von ausländischen Ein­künften gemäß der vorläufigen Regelungen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

 

Es ist geregelt, wann ausländi­sche Ein­künfte an die chinesischen Steuerbehörden zu er­klären sind, falls bereits im Ausland Steuern auf diese Ein­künfte bezahlt wur­den. Demnach ist in China eine entsprechende Steuerer­klärung bei dem für den Steuerzahler zu­ständigen Finanzamt ab­zugeben, wenn die Steuer auf der Basis des entspre­chenden Steuerjahres fällig wird. Wenn die Steuer bei Zufluss der Einkünfte fäl­lig wird, ist die Er­klärungspflicht in China der 30. Januar des Jahres, das dem Zufluss­jahr folgt. Dasselbe gilt im Fall, dass auf der Basis des ausländi­schen Steu­errechts oder eines Doppelbesteue­rungsabkommens die Einkünfte in China freigestellt und damit steuerfrei sind.

 

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