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I. Einführung
Zwischen deutschen und asiatischen Unternehmern bestehen oft langjährige Geschäftsbeziehungen. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner gütlichen Einigung, bleibt zur Rechtsdurchsetzung oftmals nur der Gang vor das staatliche oder Schiedsgericht.
Ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, muss die Klageschrift dem Beklagten von Amts wegen zugestellt werden. Ohne Zustellung tritt keine Rechtshängigkeit ein. Im Verfahren wird regelmäßig die Zustellung weiterer Dokumente erforderlich. Bei Parteien im außereuropäischen Ausland eine Auslandszustellung notwendig. (anders in Europa, dort gilt die Zustellungsverordnung der EU vom 13.11.2007). Da diese den hierfür zuständigen Geschäftsstellen an deutschen Gerichten oft Schwierigkeiten bereiten, sollten Parteien das Zustellungsprocedere genau verfolgen, da Mängel in der Zustellung ggf. zum Unterliegen führen können.
Die Grundzüge der Zustellung und Vollstreckung nach China, Hongkong und Thailand werden unter II. und III. erläutert.
II. Die Zustellung deutscher Gerichtsdokumente
1. VR China
Für die Zustellung im Ausland ist aus deutscher Sicht § 183 ZPO maßgeblich. Nach dem – deklaratorischen – Verweis in § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist die Zustellung in der VR China gemäß den Vorgaben des von der Haager Konferenz für das Internationale Privatrecht (HCCH) ausgearbeiteten ‚Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen‘ vom 15. November 1965 (HZÜ) nebst Ausführungsgesetz vorzunehmen.
Postzustellungen (§ 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 10 lit. a) HZÜ) sind infolge Widerspruchs durch China nicht zulässig.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat hierzu eine Länderübersicht (Stand 03.03.2021) veröffentlicht, deren Rechtslage fort gilt. Zustellungen erfolgen in China grundsätzlich durch chinesische Stellen, in Ausnahmefällen durch deutsche Auslandsvertretungen.
Zentrale Behörde für die Zustellung (Art. 2 HZÜ) ist das International Legal Cooperation Center (ILCC) in Peking.
Durch dieses kann eine Zustellung nach den folgenden Vorgaben erfolgen:
- Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Art. 3 HZÜ) in englischer, französischer oder chinesischer Sprache zu verwenden (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).
- Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine chinesische Übersetzung erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
- Zustellungsantrag und Schriftstück sind zweifach zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ) und über die Prüfungsstelle an die Zentrale Behörde zu leiten (Art. 3 Abs. 1 HZÜ).
- Es empfiehlt sich die Angabe weiterer Kontaktdaten (z. B. Telefonnummer) des Empfängers. Es sollte nur eine Zustellform des Art. 5 Abs. 1 HZÜ ausgewählt werden.
Deutsche Auslandsvertretungen können formlose Zustellungen in Ausnahmefällen erledigen, wenn der Empfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe sind im Antrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Abs. 2 ZRHO) an die Auslandsvertretung.
- 184 ZPO ermöglicht die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Dies gilt nicht für das verfahrenseinleitende Schriftstück (BGH NJW 2013, 387). Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO kann jedoch der Klageschrift beigefügt werden.
2. Hongkong
Im Falle Hongkongs ist die Zustellung gem. § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO ebenfalls nach den Vorgaben des HZÜ nebst Ausführungsgesetz vorzunehmen.
Da Deutschland der Postzustellung im Rahmen des HZÜ widersprochen hat (Art. 10 lit. a) HZÜ), können andere Vertragsstaaten die Zustellung deutscher Gerichtsdokumente auf dem Postweg verweigern. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht vorab zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
Nach Angaben des BfJ hat das „Office of the Chief Secretary for Administration of the Government of the Hong Kong Special Administrative Region of the People’s Republic of China“ (HKSAR) erklärt, die Versendung von Dokumenten über den Postweg sei für die HKSAR akzeptabel.
Die Zustellung erfolgt in Hongkong grundsätzlich durch das „Chief Secretary for Administration“ in Hong Kong als zuständige ausländische Stelle (Art. 2 HZÜ), in Ausnahmefällen durch das deutsche Generalkonsulat.
Die Vorgaben entsprechen denjenigen für China. Ergänzend ist im Zustellungsantrag, den Schriftstücken sowie Übersetzungen die Bezeichnung „Hong Kong, SAR, China“ zu verwenden.
3. Thailand
Hier bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Thailand hat das HZÜ nicht unterzeichnet.
Eine Postzustellung sowie eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen sind unzulässig. Die Zustellung hat durch ausländische Stellen zu erfolgen. Es gelten folgende Voraussetzungen (vgl. Länderübersicht des BfJ zu Thailand):
- Zustellungsanträge sind an das zuständige thailändische Gericht zu richten.
- Für den Zustellungsantrag ist eine thailändische Übersetzung sowie ein vorbereitetes Zustellungszeugnis (zweifach) in thailändischer Sprache erforderlich.
- Den Schriftstücken sind thailändische Übersetzungen beizu-fügen.
- Die Übermittlung erfolgt in vier Stücken (zweifach Deutsch, zweifach Thailändisch) über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Bangkok (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- Die Anschrift des Betroffenen muss vollständig sein (Hausnummer, Straße, Gemeinde, Provinz, Dorf/Stadt, Postleitzahl).
- Die thailändische Übersetzung muss auf jedem Blatt Stempel, Unterschrift, Name und Berufsbezeichnung des Übersetzers tragen. Der Satz „Die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung in das Thailändische wird bestätigt“ ist beizufügen. Jede Seite muss bestätigt werden mit den Worten „CERTIFIED TRUE COPY“.
Bzgl. § 184 ZPO gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
III. Die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel
Ein deutscher Titel kann im außereuropäischen Ausland grundsätzlich nur vollstreckt werden, nachdem er dort anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde. Bestehen keine multilateralen oder bilateralen Anerkennungsregelungen, ist die Anerkennung nach ausländischem Recht zu beurteilen. Eine Vollstreckung deutscher Titel ist – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten – wie folgt möglich:
1. China
China hat am 12. September 2017 das Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HGÜ) unterzeichnet. Nach der Regelung ist die Entscheidung des in einer Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich zuständig benannten Gerichts in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken.
Eine Ratifizierung durch die VR China ist aber bisher nicht erfolgt, sodass das HGÜ noch keine Anwendung findet. Ab Ratifizierung, die aber derzeit nicht absehbar ist, wird mit Art. 1 Abs. 8 HGÜ eine multilaterale Anerkennungsmöglichkeit bestehen. Da mit China derzeit keine multilateralen oder bilateralen Anerkennungsregelungen bestehen, ist die Anerkennung nach chinesischem Recht zu beurteilen.
Maßgeblich für die Anerkennung ist Art. 281 f. der chinesischen ZPO. Die Regelung legt sechs Voraussetzungen fest:
- Entscheidung in einer Zivil- oder Handelssache;
- die Entscheidung muss in Rechtskraft erwachsen sein;
- das Erstgericht muss international zuständig gewesen sein;
- keine Verletzung des chinesischen ordre public (von chinesischen Gerichten weit ausgelegt);
- kein Widerspruch zu einem chinesischen oder anzuerkennenden Urteil eines Drittstaates;
- die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein.
Maßgeblich ist v.a. die letzte Voraussetzung (vgl. hierzu auch § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Verbürgung der Gegenseitigkeit wurde in der Vergangenheit von chinesischen Gerichten jedoch konsequent verneint. Bisher waren eine Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel in China deshalb faktisch ausgeschlossen.
Seit 2022 zeichnet sich in der VR China jedoch eine gewisse Liberalisierung der Anerkennungspraxis ab. Maßgeblich ist der „2021 Conference Summary“ des Obersten Volksgerichts, der den Übergang von der strikten faktischen Gegenseitigkeit (de facto reciprocity) zur rechtlichen Gegenseitigkeit (de jure reciprocity) markiert. Hiernach genügt es für die Bejahung bereits, wenn nach dem Recht des Erststaates die Anerkennung chinesischer Urteile rechtlich möglich wäre, ohne dass es eines historischen Präzedenzfalls bedarf.
Ein Meilenstein für deutsch-chinesische Verfahren ist die Entscheidung des Ersten Mittleren Volksgerichts Peking vom Januar 2023 (In re DAR (2022) Jing 01 Po Shen No. 786 ((2022)京01破申786号). Erstmals wurde hierbei eine deutsche Insolvenzentscheidung des AG Aachen unter ausdrücklicher Anwendung des Konzepts der rechtlichen Gegenseitigkeit anerkannt. Dies belegt, dass die Vollstreckung deutscher Titel in der VR China nicht mehr faktisch ausgeschlossen ist, wenngleich die Praxis bei Urteilen, die nur auf Zahlung von Geld gerichtet sind, noch am Anfang steht. Zudem erleichtert der Beitritt Chinas zum Haager Apostille-Übereinkommen (seit November 2023) die notwendigen Formalitäten bei der Vorlage deutscher Gerichtsdokumente erheblich.
Die weiteren Entwicklungen dieser Vorgaben durch die chinesischen Gerichte bleiben jedoch abzuwarten.
2. Hongkong
Anerkennung und Vollstreck(barerklär)ung deutscher Titel in Hongkong sind sowohl auf statutarischer Grundlage als auch aufgrund Common Law möglich.
Eine Wirkungserstreckung ist nach der Foreign Judgments (Reciprocal Enforcement) Ordinance bei formell verbürgter Gegenseitigkeit möglich. Die für Deutschland bestehende Gegenseitigkeitserklärung wurde nach 1997 bestätigt.
Die Wirkungserstreckung erfolgt durch Registrierung beim High Court unter folgenden Voraussetzungen:
- Entscheidung in einer Zivil- oder Handelssache, welche zu einer Geldzahlung verurteilt, ausgenommen sind: matrimonial matter, administration of the estates of deceased persons, bankruptcy, winding up of companies, lunacy und guardianship of infants;
- Entscheidung eines oberen Gerichts („superior court“). Damit ist gemeint, dass die Entscheidung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Obere Gerichte in Deutschland sind jedenfalls der BGH (§ 133 GVG) und die Oberlandesgerichte (OLG) bzw. das Kammergericht (§ 121 GVG) in Zivilsachen und Strafsachen (für Adhäsionsverfahren);[1]
- die Entscheidung muss endgültig (final and conclusive), nicht aber rechtskräftig sein;
- das Erstgericht muss international zuständig gewesen sein;
- dem Beklagten muss eine angemessene Verteidigung möglich gewesen sein;
keine Erschleichung durch Betrug (fraud) oder Verstoß gegen den
[1] Ob ein Landgericht (LG) oberes Gericht im Sinne der Ordinance sein kann, ist unklar. Dagegen spricht, dass das LG nie Revisionsgericht ist, während andere obere Gerichte regelmäßig mit der abschließenden rechtlichen Prüfung im Rahmen der Revision befasst sind. Die weitere Verfahrenspraxis in Hongkong bleibt abzuwarten. ordre public;
- es dürfen nur eigene Rechte geltend gemacht werden;
- kein Widerspruch zu einem früheren anzuerkennenden Urteil in derselben Sache;
- formell verbürgte Gegenseitigkeit.
Daneben ist eine Wirkungserstreckung nach Common-Law-Grundsätzen durch action upon the foreign judgment möglich. Erfordernisse sind:
- Entscheidung in einer Zivil- oder Handelssache auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages;
- internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nach Common-Law-Grundsätzen (regelmäßig durch residence oder submission);
- die Entscheidung muss endgültig (final and conclusive), nicht aber rechtskräftig sein;
- kein Erschleichen durch Arglist (fraud), keine Unvereinbarkeit mit der natürlichen Gerechtigkeit (natural or substantial justice) oder Verstoß gegen den ordre public;
- Gegenseitigkeit wird nicht gefordert.
3. Thailand
Nach thailändischem Recht können ausländische Urteile nur bei Vorliegen eines Staatsvertrages anerkannt und vollstreckt werden. Eine Wirkungserstreckung nach autonomem Recht ist nicht möglich.
Ein derartiger Staatsvertrag besteht mit Deutschland nicht. Thailand ist Mitgliedstaat der HCCH, hat das HGÜ aber nicht unterzeichnet. Eine Vollstreckung deutscher Titel ist derzeit in Thailand daher nicht möglich. Ein Sonderfall ist die Supreme Court Decision No. 585/2461 B. E. (1918), die eine Wirkungserstreckung nach comity-Grundsätzen statuiert hat, sofern das Erstgericht international zuständig war und das Urteil endgültig ist. Seitdem ist kein ähnlicher Fall bekannt geworden.
Etwas anderes gilt jedoch für Schiedsgerichtsurteile (siehe dazu unten und in unserer Broschüre Nr. 004 abrufbar unter lorenz-partners.com)
IV. Fazit
Parteien sollten sich der hohen Anforderungen bei der Zustellung deutscher Gerichtsdokumente im Ausland bewusst sein.
Ein deutscher Kläger sollte im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf einen Gerichtsstand drängen, der die spätere Vollstreckung ermöglicht. In Fällen mit Bezug zu Thailand und China sollte ein deutscher Gerichtsstand im Hinblick auf die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit möglichst vermieden werden. Sind deutsche Gerichte zuständig, muss der Kläger auf die ordnungsgemäße Auslandszustellung der Klageschrift achten. Bei Fehlern kann die erneute Zustellung unter Berücksichtigung der Förmlichkeiten angeregt werden. Zudem sollte darauf hingewirkt werden, dass das Gericht die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits der Klageschrift beifügt.
Ein ausländischer Beklagter kann untätig bleiben, solange ihm die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt wird. Ein deutsches Versäumnisurteil entfaltet regelmäßig mangels Rechtshängigkeit keine Wirksamkeit und kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen.
Ein deutsches Urteil kann in Hongkong vollstreckt werden. Während eine Vollstreckung in Thailand weiterhin ausscheidet, kann sie in China infolge der
Anerkennung der rechtlichen Gegenseitigkeit (de jure reciprocity) grundsätzlich leichter möglich sein, wobei die weiteren Entwicklungen abzuwarten sind.
Unternehmer sollten daher Gerichtsstandsvereinbarungen in Verträgen und AGB auf ihre Sinnhaftigkeit prüfen. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist wertlos, wenn das Urteil im Ausland nicht vollstreckt werden kann! Zumindest bei thailändischen Partnern sollte daher eher keine Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden.
Vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Vollstreckungshürden rückt als interessante Alternative das Schiedsgerichtsverfahren (sog. Arbitration) in den Fokus. Aufgrund des New Yorker Schiedsübereinkommens vom 10. Juni 1958 können Schiedsgerichtsurteile in anderen Ländern grundsätzlich viel einfacher vollstreckt werden als gerichtliche Urteile. Zwischenzeitlich sind 172 Vertragsstaaten dem Übereinkommen beigetreten, darunter auch Deutschland, China, Hongkong, Thailand und Vietnam.
Allerdings ist auch ein Schiedsverfahren mit nicht unerheblichen Unwägbarkeiten verbunden. Insbesondere müssen folgende Punkte mit besonderem Bedacht und mit größtmöglicher Sorgfalt gewählt werden:
- Schiedsgerichtsklausel
- Auswahl der Schiedsrichter
- Konkreter Schiedsort
- Anzuwendende Schiedsordnung
Schiedsverfahren verursachen regelmäßig höhere Kosten als staatliche Verfahren und verlaufen nicht immer reibungslos. Erleichterung können sog. Fast Track Arbitrations bieten.
Nachteile sind die erschwerte Streitverkündung, der teilweise Verzicht auf rechtliches Gehör sowie die auf grobe Verfahrensverstöße beschränkte Beschwerde gegen den Schiedsspruch. Dies kann zu Fehlentscheidungen und Vollstreckungsverzögerungen führen.
Die Durchsetzung von Forderungen im internationalen Geschäftsverkehr erfordert – insbesondere bei hochvolumigen Verträgen – eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der effektiven Vollstreckbarkeit im Ausland. Die schlichte Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes oder eine kurze Schiedsklausel hilft in der Praxis im Regelfall nicht weiter.